OVG NRW

Schulleitung darf Anmeldung vom Einverständnis der Eltern mit Schwimmunterricht abhängig machen

Die Schulleitung darf die Aufnahme eines Kindes in die weiterführende Schule von der Einverständniserklärung der Eltern abhängig machen, ihr Kind am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster am Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 19 B 801/09).

Es ging um eine 11-jährige muslimische Schülerin eines Gymnasiums in Düsseldorf. Dessen Schulleiterin hatte im Februar 2008 ein längeres Aufnahmegespräch mit der Mutter des Kindes geführt. Sie wies die Mutter darauf hin, dass eine Mitschülerin beim Schwimmunterricht eine spezielle Schwimmkleidung trüge. Daraufhin unterschrieb die Mutter die Erklärung, sie sei mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden. Im Januar 2009 beantragten die Eltern jedoch aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht. Die Schulleiterin lehnte den Antrag ab.

Der Senat hat die Entscheidung der Schulleiterin bestätigt. Die Schulleitung dürfe die Aufnahme in die weiterführende Schule von einer solchen Einverständniserklärung abhängig machen, wenn diese dem Zweck diene, die Einhaltung des Schulprogramms zu gewährleisten. Sehe die Schulkonferenz im Schulprogramm koedukativen Schwimmunterricht vor, sei dieser für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Das sei hier für die Klassen 5 und 6 der Fall. Auch außerhalb des Schulprogramms dürfe sich die Schulleitung mit den Eltern in einer Erziehungsvereinbarung auf gemeinsame Erziehungsziele und –grundsätze verständigen. Die 11-jährige Schülerin habe danach keinen Befreiungsanspruch, weil der Antrag ihrer Eltern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Er stehe im Widerspruch zur abgegebenen Einverständniserklärung.

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Am 25. August 1993 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 6 C 8/91), dass eine muslimische Schülerin Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht hat, solange der Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird. Im Leitsatz zu der Entscheidung des BVerwG heißt es: „Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.“