Soysal-Urteil

Grüne fordern von der Bundesregierung Visafreiheit für Türken

Die Grünen haben heute einen Antrag für die Ermöglichung der visumsfreien Einreise türkischer Staatsangehöriger für Kurzaufenthalte eingereicht. Danach soll der Bundestag beschließen, dass von vielen türkischen Staatsangehörigen bereits heute kein Visum für die Einreise nach Deutschland verlangt werden kann.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat heute 1 einen Antrag 2 für die Ermöglichung der visumsfreien Einreise türkischer Staatsangehöriger für Kurzaufenthalte eingereicht. Danach soll der Bundestag beschließen, dass mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.2.2009 „ Soysal“ C-228/06 klar geworden ist, dass von vielen türkischen Staatsangehörigen bereits heute – entgegen der Praxis der deutschen Auslandsvertretungen und der Grenzbehörden – kein Visum für die Einreise nach Deutschland verlangt werden kann, weil dies ein Verstoß gegen das Assoziationsrecht wäre.

Daher fordern die Grünen die Bundesregierung auf,

___STEADY_PAYWALL___
  1. die deutschen Auslandsvertretungen und Grenzbehörden dahingehend zu instruieren, dass türkische Staatsangehörige, die in Deutschland die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen wollen, entsprechend der Vorgaben des Assoziationsrechtes EG – Türkei visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen können,
  2. sich innerhalb der Europäischen Union für eine assoziationsrechtskonforme Änderung der Verordnung VO539/2001/EG einzusetzen.

Die Begründung
Zur Begründung führen die Grünen aus, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.2.2009 (C-228/06, „Soysal“) festgestellt hat, dass das Verschlechterungsverbot in Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen mit der Türkei auch für das Visumsverfahren Wirkung entfaltet. Die Mitgliedstaaten konnten daher für türkische Staatsangehörige nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls (1.1.1973) keine neuen Beschränkungen der „Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs“ durch Einführung des Visumszwanges errichten.

Gegen diese Vorgabe hat Deutschland – wie auch andere Mitgliedstaaten – verstoßen, wie das Urteil „Soysal“ belegt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind weitreichend und gehen über den vom EuGH entschiedenen Fall eines türkischen Fernfahrers hinaus, der für seinen türkischen Arbeitgeber in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollte. Denn zum „freien Dienstleistungsverkehr“ innerhalb der EU, der über das Zusatzprotokoll und das Verschlechterungsverbot insbesondere für türkische Staatsangehörige gilt, gehört auch die Freiheit , einzureisen, um Dienstleistungen im anderen Mitgliedstaat nicht nur zu erbringen, sondern auch in Anspruch zu nehmen. Das könnte bedeuten, dass auch für türkische Touristen, die nach Deutschland reisen wollen, um hier vielfältige Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die Visumspflicht entfiele (nicht betroffen sind hingegen grundsätzlich die allgemeinen Zuwanderungsregelungen z.B. des Familiennachzuges).

Die Pflicht der Bundesregierung ist es, unmittelbar dafür zu sorgen, dass die Praxis der deutschen Behörden der gerichtlichen Entscheidung entspricht und für alle, die die Dienstleistungsrichtlinie in Anspruch nehmen, sofort die Einreise visumsfrei gestaltet wird.

Auch in anderen Mitgliedstaaten der Union stellt sich eine ähnliche Problematik. Auch für sie gilt das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot. Deshalb und aus den grundsätzlichen Erwägungen der Einheitlichkeit innerhalb des EU-Raumes ist auf eine Aufhebung oder Änderung der Verordnung VO 539/01/EG hinzuwirken.

Es ist Aufgabe der Bundesregierung, dies voranzubringen, auch um weitere Klagen und Kosten von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Sonst setzt sie sich dem Verdacht aus, türkischen Staatsangehörigen in großem Stil ihre Rechte bewusst vorzuenthalten.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Bundesregierung und die anderen Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, mit türkischen Staatsangehörigen und der Türkei fair und entsprechend der getroffenen Vereinbarungen umzugehen, die den Beitritt der Türkei zur Europäischen Union in Aussicht stellen. Dies darf von den Mitgliedstaaten nicht weiter ignoriert werden.

Der Hinweis

Hinzuweisen ist, so die Grünen weiter, darauf, dass Deutschland (und die anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union) ihre Steuerungsfähigkeit im Bereich der Migrationspolitik durch visumsfreie kurzfristige Einreisen nicht verlieren. Deutschland kann weiter (im Rahmen der allgemeinen Vorgaben z.B. durch Art. 6 GG) darüber entscheiden, ob

In den genannten Fällen kann Deutschland auch weiter verlangen, dass die Betroffenen vor der Einreise ein Visum einholen. Deutschland kann daher Anträgen, die ein visumsfrei eingereister türkischer Staatsangehöriger etwa zur Familienzusammenführung im Inland stellt, auch künftig mit der Begründung ablehnen, derartige Anträge müssten im Ausland im Visumsverfahren gestellt werden.

Im Übrigen sind auch Beeinträchtigungen der inneren Sicherheit nicht zu befürchten, weil Deutschland (z.B. an Flughäfen) weiterhin auch visumsfreie Ausländerinnen und Ausländer zurückweisen kann, wenn Ausweisungsgründe vorliegen oder der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient.

  1. 25.03.2009 – Bundestagsdrucksachennummer noch nicht vergeben
  2. die der MiGAZIN-Redaktion vorliegt