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Eine Flut von Gesetzen und Bestimmungen beherrschen das deutsche Arbeitsrecht. © Joergelman @ pixabay.com (CC0 Public Domain)

Ratgeber

Lohnfortzahlungsbetrug. Diese Strafen drohen Blaumachern

Rund zehn Prozent der Arbeitnehmer reichen hier und da eine Krankmeldung beim Chef ein – obwohl sie gar nicht krank sind. Die Dunkelziffer ist höher. Was sich wie ein kleiner Schwindel anhört, kann Konsequenzen haben. Migranten kennen oft die Folgen nicht.

Donnerstag, 06.07.2023, 0:02 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 08.07.2023, 13:06 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Angezweifelt kann ein Attest nur dann, wenn das Krankfeiern mit Ankündigung erfolgt, weil die Krankschreibung rückwirkend erfolgt ist, weil das Attest via Internet ausgestellt wurde oder der Mitarbeiter gar nicht krank ist, sondern vielleicht nur zu tief ins Glas geguckt hat und anschließend ausschlafen wollte, wie Schnappschüsse in sozialen Medien belegen. Wer ein Attest beim Arbeitgeber vorlegt, obwohl er nicht krank ist oder war, geht ein hohes Risiko ein.

Denn ein Kavaliersdelikt ist das Krankmachen nicht, weshalb das Blaufeiern rein rechtlich betrachtet mit der fristlosten Kündigung geahndet werden kann. Für Menschen mit Migrationshintergrund, deren Aufenthaltsgenehmigung beispielsweise an eine qualifizierte Beschäftigung gekoppelt ist, kann das Blaumachen eine Ausreisepflicht nach sich ziehen. Selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung könnte diese Ausreisepflicht drohen, erklärt Rechtsanwalt Daniel Hesterberg.

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Lohnfortzahlung – was ist das?

Für viele Menschen mit Migrationshintergrund, die noch nicht in Deutschland gearbeitet haben, ist die Tatsache, dass sie trotz Krankheit Lohn erhalten, ein Novum. In Deutschland heißt dieses Recht, das ein Arbeitnehmer hat, Lohnfortzahlung. Seit dem Jahr 1970 gilt in Deutschland, dass alle Beschäftigten, also all jene in einem versicherten Angestelltenverhältnis, sechs Wochen lang Gehalt bekommen, auch wenn sie krank sind. In diesem Zeitraum bezahlt der Arbeitgeber, danach die Krankenkasse. Diese Lohnfortzahlung erhalten jene, die unverschuldet erkrankt sind und die Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt diagnostiziert wurde. Ab wann eine Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit bedingt, hängt von der Art der Arbeit ab. Auf der Baustelle ist ein Gipsfuß sicherlich ein No-Go. Im Büro ließe es sich vielleicht sogar mit Gips am Bein arbeiten.

Lohnfortzahlungsbetrug ist ein Strafdelikt

Mit der mittlerweile gesetzlich festgelegten Leistung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wird jedoch regelmäßig Schindluder getrieben, heißt es. Laut den Detektiven der Lentz-Gruppe, einer Privatdetektei in Hamburg mit Niederlassungen deutschlandweit, ist eine der Hauptaufgaben der Ermittler, den Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall aufzudecken, sprich: Ein Mitarbeiter ist gar nicht krank, sondern täuscht das nur vor. Häufig wird das Vortäuschen einer Krankheit verharmlost als „Blaumachen“. In der Tat jedoch handelt es sich dabei um das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und infolgedessen um einen strafrechtlich zu verfolgenden Straftatbestand, wobei in der Presse regelmäßig darüber berichtet wird, dass den jüngsten Straftaten gegen 3.250 Ukrainer kaum Anklagen folgten.

Um Strafanzeige im Falle des Lohnfortzahlungsbetrugs stellen zu können, arbeiten Arbeitgeber mit Detektiven zusammen, die rechtlich fundiert nachweisen können, dass der Mitarbeiter sich krankschreiben ließ. Verschärft wird die der Vorgang dann, wenn nicht nur eine Krankheit vorgetäuscht wird, sondern dem Chef eine Krankmeldung vorgelegt wird und anschließend schwarz anderswo gearbeitet wird. Dies sei jedoch eher selten der Fall, heißt es mit Blick auf die Daten des Gewerkschaftsbundes. Deutschlandweit begleitet die Detektei Lentz etwa 350 bis 400 Fälle von Lohnfortzahlungsbetrug jährlich. Kann der Lohnfortzahlungsbetrug nachgewiesen werden, kann seitens des Arbeitgebers Schadensersatz gefordert werden. Auch geht ein Lohnfortzahlungsbetrag in der Regel mit einer fristlosen Kündigung einher.

Das Strafmaß bei Lohnfortzahlungsbetrug und Schwarzarbeit

Im §279 des Strafgesetzbuches gibt es einen Passus zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Darin heißt es: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“ Demzufolge könnte der Lohnfortzahlungsbetrug mit einer Bewährungs-, Freiheits- oder Geldstrafe gesühnt werden. Häufig kommt es zudem zur Zahlung eines Schadensersatzes an den Arbeitgeber. Wird ein Ausländer einer Straftat bezichtigt und verurteilt, könnte – je nach Aufenthaltsstatus – die Abschiebung drohen.

Auch im Falle von Schwarzarbeit sind die Strafen üppig. Geldstrafen von 50.000 Euro sind fällig, wenn die Schwarzarbeit beauftragt wird. Fehlt die Anmeldung zur Sozialversicherung, kostet das 25.000 Euro Strafe. Wer die Pflichtbeiträge der Sozialversicherung nicht bezahlt, könnte mit fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt werden, für geringfügig Beschäftigte, die beispielsweise im Haushalt tätig sind, können Strafen bis zu 5.000 Euro verhängt werden. On top wird es einen Bußgeldbescheid geben, in dem steht, wie viele Sozialabgaben oder Steuern durch die Schwarzarbeit unterschlagen wurden und nachträglich zu begleichen sind. Wer mit Migrationshintergrund seine Daten beim Arbeitgeber angibt, dieser aber keine korrekte Anmeldung vornimmt, hat im Übrigen keine Strafe zu erwarten – wenn es einen Rechtsbeistand gibt, der nachweisen kann, dass die Unterlagen seitens des Arbeitnehmers abgegeben wurden. (bg) Panorama

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