Landessozialgericht Hessen

Sozialhilfe auch für Flüchtlinge im Kirchenasyl

Wer sich in Kirchenasyl begibt, handelt nicht rechtsmissbräuchlich und hat einen Anspruch auf Sozialhilfe. Das hat das hessische Landessozialgericht im Fall eines Äthiopiers entschieden.

Ein Asylbewerber, der sich wegen einer drohenden Abschiebung ins Kirchenasyl begibt, begeht dadurch nach einer Gerichtsentscheidung keinen Rechtsmissbrauch. Er hat auch für diese Zeit seines Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Das hat das hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt nach einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: L 4 AY 5/20 B ER).

Nach Angaben des Gerichts war der Äthiopier 2015 nach Deutschland gekommen. Sein Asylantrag wurde jedoch abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Im Juli 2016 erhielt er Asyl bei einer Frankfurter Kirchengemeinde, die die Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort des Äthiopiers unterrichtete. Im Februar 2017 erhielt er eine Aufenthaltsgestattung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

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Der Äthiopier beantragte im Oktober 2019 Sozialhilfeleistungen und begründete seinen Antrag damit, dass er sich bereits seit mehr als 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag jedoch ab, da das Kirchenasyl als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung seiner Aufenthaltsdauer zu werten sei. Sozialhilfeleistungen seien daher ausgeschlossen. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein.

Kirchenasyl nicht rechtsmissbräuchlich

Das Landessozialgericht wies die Stadt nun an, dem Mann Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Zur Begründung erklärten die Richter, dass das Kirchenasyl von den Behörden ebenso wie von der Bundesregierung respektiert werde und in der Regel keine Abschiebung während des Kirchenasyls stattfinde.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor, weil die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei, wenn die Ausländerbehörde – wie im Fall des Äthiopiers – zu jeder Zeit der Dauer des Kirchenasyls den Aufenthaltsort des Ausländers kenne. Dies sei nicht mit einem Untertauchen des Ausreisepflichtigen gleichzusetzen. Verzichte der Staat bewusst darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, könne das Vollzugsdefizit nicht dem Ausländer angelastet werden. (epd/mig)