Trotz Urteil

Anwalt sieht richterliche Glaubensprüfung bei Asylbewerbern kritisch

Verwaltungsgerichte dürfen zum Christentum übergetretene Asylbewerber keiner „Glaubensprüfung“ unterziehen, entschied das Bundesverfassungsgericht. Rechtsanwalt Münch bezweifelt, dass Gerichte die Prüfung der religiösen Identität einstellen.

Der Heidelberger Rechtsanwalt Berthold Münch blickt zwiespältig auf das Verfassungsgerichtsurteil zum Umgang mit Konvertiten in Asylverfahren. Zum einen begrüßte er, dass der Staat bei zum Christentum übergetretenen Asylbewerbern die Taufe als Rechtstatsache zugrundezulegen hat. Noch immer müsse aber befürchtet werden, dass ein Risiko besteht, dass der Staat bei der Prüfung der religiösen Identität letztlich prüft, ob der Betroffene „wahrer Christ“ sei, sagte der Anwalt, der den Beschwerdeführer aus dem Iran juristisch vertrat, dem „Evangelischen Pressedienst“.

Die Verwaltungsgerichte in Deutschland dürfen zum Christentum übergetretene Asylbewerber keiner „Glaubensprüfung“ unterziehen, entschied das oberste Gericht. Sie müssten sich jedoch davon überzeugen, dass die im Herkunftsland zu einer Verfolgung führende Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen auch eine zentrale Bedeutung habe, heißt es in einem Beschluss (AZ: 2 BvR 1838/15), der am 22. Mai veröffentlicht wurde. Dies verletze weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder Religionsgemeinschaften noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen.

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Experte bezweifelt Einstellung von Glaubensprüfungen

Genau diese Regelung sieht Münch kritisch: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine inhaltliche Glaubensprüfung verbiete, sei nicht sicher, ob der Beschluss die Schutzsuchenden wirksam dagegen absichere, dass Gerichte mit überzogenen Anforderungen die religiöse Identität der Neugetauften überprüfen. Außerdem müssten sich der Konvertit und die taufende Kirche des Risikos bewusst sein, dass der Staat trotz kirchlich korrekter Taufe weiterhin für sich in Anspruch nimmt, eine religiöse Identitätsprägung auch zu verneinen und den Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verweigern, sagte der Heidelberger Rechtsanwalt.

Die Karlsruher Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, die sich gegen die Ablehnung des Asylantrags eines in Deutschland zum Christentum konvertierten Iraners richtete. Dieser hatte nach Überzeugung der Vorinstanzen „nicht in substanzieller Weise seine Beweggründe aufzeigen können, die ihn ausgerechnet zum christlichen Glauben geführt hätten“. So habe der Mann keinen Taufkurs besucht und „nicht unerhebliche Lücken“ im Grundwissen über das Christentum gezeigt. (epd/mig)