Europäischer Gerichtshof

Große Armut ist kein Abschiebe-Hindernis

Große Armut schließt Abschiebung nicht aus. Das hat der Europäische Gerichtshof in Abschiebungsfällen nach Italien, Bulgarien und Polen entschieden. Eine Abschiebung scheide nur aus, wenn den Betroffenen unmenschliche Behandlung drohe.

Deutschland darf Asylbewerber in andere EU-Staaten abschieben, selbst wenn ihnen dort große Armut droht. Verboten sei die Abschiebung erst, wenn die Menschen in dem anderen Land so schlecht behandelt werden, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. (AZ: C-163/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17)

Konkret ging es um Abschiebungen aus Deutschland nach Italien, Bulgarien und Polen. Der EuGH erklärte Abschiebungen für verboten, wenn der Betroffene in dem anderen Land in extreme materielle Not geraten könne, die seine Gesundheit gefährde oder menschenunwürdig sei. Das hieße zum Beispiel, sich nicht mehr ernähren und waschen zu können und keine Unterkunft zu finden.

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Eine „große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse“ allein bedeuteten jedoch noch keine solche extreme Not und stünden der Abschiebung nicht entgegen, hieß es in der Mitteilung des EuGH weiter. Im Licht des EuGH-Urteils muss nun die deutsche Justiz die konkreten Fälle abschließen. (epd/mig)