Europäischer Gerichtshof

Visumpflicht zum Familiennachzug für Türken mit EU-Recht vereinbar

Die Visumpflicht für nachziehende türkische Ehegatten ist mit EU-Recht vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof im Fall einer Analphabetin, der ein Visum verweigert wurde wegen fehlender Deutschkenntnisse.

Die generelle Visumpflicht für türkische Staatsangehörige gilt auch für nach Deutschland nachziehende Ehegatten. Es sei mit EU-Recht vereinbar, dass beim Ehegattennachzug vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst ein deutsches Visum für die Einreise in das Bundesgebiet verlangt wird, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. In Härtefällen könne auf ein Visum verzichtet werden. (AZ: C-123/17)

Im konkreten Fall hatte die türkische Klägerin dreimal erfolglos bei der deutschen Botschaft in Ankara ein Visum zum Ehegattennachzug zu ihrem in Stuttgart lebenden Mann beantragt. Dieser besitzt seit 2005 eine Niederlassungserlaubnis und geht einer geregelten Arbeit nach.

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Die Visa-Anträge wurden wegen fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt. Ohne Erfolg machte die Frau geltend, dass sie Analphabetin sei und zudem wegen ihres Gesundheitszustandes die Hilfe ihres Mannes benötige.

Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Als die Frau ihre in den Niederlanden lebende Schwester besuchte und dann nach Deutschland einreiste, wurde ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen des fehlenden Visums zum Ehegattennachzug abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser sollte prüfen, ob die seit 1. Juli 1980 bestehende Visumpflicht gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei verstößt und die Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger unzulässig einschränkt.

Visumpflicht zur Einwanderungskontrolle

Der Gerichtshof urteilte, dass die Visumpflicht zur Familienzusammenführung zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Diese sei aber „aus Gründen der effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt“ und auch mit EU-Recht vereinbar.

Allerdings müssten deutsche Behörden auch Härtefälle berücksichtigen, bei denen unter Umständen auf ein Visum verzichtet werden kann. Das könne der Fall sein, wenn der Ehegatte der Klägerin seine Arbeit in Deutschland aufgeben müsste, damit er seine Frau beim Visumverfahren in der Türkei unterstützen kann. (epd/mig)