Bundessozialgericht stärkt Rechte von EU-Bürgern

Das Bundessozialgericht hat die Rechte von EU-Bürgern gestärkt. Bisher wurde für einen unbefristeten Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen eine ununterbrochene einjährigen Beschäftigung vorausgesetzt. Das Bundessozialgericht sieht einen Anspruch auch bei einer unwesentlichen Unterbrechung.

EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel und einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen, vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Den konkreten Fall verwiesen die Kasseler Richter jedoch wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück. (AZ: B 4 AS 17/16 R)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn der EU-Ausländer im deutschen Arbeitsmarkt integriert ist. Nach dem Gesetz besteht dann ein sechsmonatiger Arbeitslosengeld-II-Anspruch, wenn der EU-Bürger zwischen einem halben und einem Jahr als Arbeitnehmer tätig war. Besteht eine mehr als einjährige Beschäftigungsdauer, kann der EU-Ausländer unbefristet Hartz-IV-Leistungen erhalten.

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Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Grieche geklagt. Der Mann war von Dezember 2013 bis Oktober 2014 in einem Restaurant beschäftigt. Danach war er zwei Wochen arbeitslos, bis er für weitere vier Monate in einem neuen Job arbeitete. Als er schließlich beim Jobcenter Düsseldorf Hartz-IV-Leistungen beantragte, bewilligte ihm die Behörde diese nur für ein halbes Jahr.

Keine ununterbrochene einjährige Beschäftigung erforderlich

Das Bundessozialgericht urteilte, dass für einen Hartz-IV-Anspruch keine ununterbrochene einjährige Beschäftigung erforderlich ist. Es reiche aus, dass die Dauer von zwei Beschäftigungen, unterbrochen von einer kurzen Arbeitslosigkeit, insgesamt mehr als ein Jahr beträgt. Offen ließ das Gericht, ob auch bei häufigeren Jobwechseln und längerer Arbeitslosigkeit von einer Integration in den Arbeitsmarkt auszugehen ist.

Den konkreten Fall verwies das BSG jedoch an das Sozialgericht zurück. Denn es sei nicht klar, ob der Kläger tatsächlich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt war oder nur einer „unwesentlichen Tätigkeit“ nachging. Nur für einen angestellten Arbeitnehmer könne ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch bestehen. (epd/mig)