Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Gericht bestätigt Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

Rechtsreferendarinnen dürfen während ihrer Amtsausübung kein Kopftuch tragen. Das entschied das Hessische Verwaltungsgerichtshof und hob einen anderslautenden Beschluss auf. Begründung: Religiöse Bekleidung verstoße gegen das Neutralitätsgebot in der Justiz.

Rechtsreferendarinnen dürfen laut einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) während ihrer Amtsausübung kein Kopftuch tragen. Mit dieser Entscheidung gab der VGH am Mittwoch einer Beschwerde des hessischen Justizministeriums statt, das gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. April geklagt hatte. Die Antragstellerin hatte sich zunächst erfolgreich gegen ein Hinweisblatt des Ministeriums zur Wehr gesetzt, das ihr das Tragen eines Kopftuches während ihrer amtlichen Tätigkeit verboten hatte. (AZ: 1 B 1056/17)

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der VGH an, dass eine religiöse Bekleidung einer Rechtsreferendarin gegen das Neutralitätsgebot in der Justiz verstoße. Verfahrensbeteiligte könnten sich dadurch beeinträchtigt fühlen oder Zweifel an der Neutralität der Justiz haben. Es gebe kaum einen Ort, an dem die Wahrung staatlicher Neutralität durch ihre Repräsentanten so bedeutsam sei wie vor Gericht. Die Gefahr für eine Beschädigung des Vertrauens in diese Neutralität sei ausreichend, um das Tragen religiös konnotierter Kleidungsstücke zu untersagen. Die Grundrechte der Referendarin hätten daher zurückzutreten.

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Die Rechtsreferendarin hatte gegenüber dem Verbot des Ministeriums eine Einschränkung und Diskriminierung beklagt. Das Tragen des Kopftuches sei ein religiöses Gebot, dessen Nichtbeachtung sie in einen schweren Gewissenskonflikt stürzen würde. Durch das Verbot werde sie gegenüber anderen Rechtsreferendarinnen benachteiligt. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar. (epd/mig)