Verwaltungsgericht Köln

Keine islamische Beschneidungsfeier am Karfreitag

An Karfreitagen dürfen keine islamischen Beschneidungsfeier stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Islamische Beschneidungsfeier hätten unterhaltenden Charakter und müssten nicht am Karfreitag stattfinden.

Am Karfreitag darf in Köln keine islamische Beschneidungsfeier stattfinden. Das Verwaltungsgericht Köln gab am Donnerstag mit seiner Entscheidung der Stadt Köln recht, die eine geplante Beschneidungsfeier im Kölner „Euro Saal“ per Verfügung untersagt hatte. Die Feier mit Gesang, Tanz und Festmahl falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag, erklärten die Richter (AZ: 20 K 5562/14). Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Damit hielt das Gericht an seinem bereits im Januar im Eilverfahren getroffenen Beschluss fest (AZ: 20 L 1916/14), den damals auch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt hatte (AZ: 4 B 135/15). Der Kläger, der Betreiber des „Euro Saal“, hatte dagegen eingewandt, die Beschneidungsfeier sei insgesamt eine religiöse Veranstaltung, die dem Feiertagsgesetz nicht zuwiderlaufe und für die daher eine Ausnahme gelten müsse. Zudem sei das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig, weil es die christlichen Feiertage unrechtmäßig privilegiere.

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Dagegen verwies das Gericht darauf hin, dass das Beschneidungsfest wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls objektiv auch unterhaltenden Charakter habe. Zudem müsse die Feier aus religiösen Gründen nicht gerade am Karfreitag stattfinden. Anhaltspunkte dafür, dass das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz verfassungswidrig sei, bestünden nicht, erklärte das Gericht. (epd/mig)