Ein ausländisch klingender Nachname rechtfertigt keine Namensänderung. Das gilt auch dann, wenn der Namen möglicherweise zu Diskriminierungen führt. So jedenfalls argumentierte eine türkisch-deutsche Familie vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Aufgrund ihres ausländischen Namens seien die Kinder in der Schule ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden. Zudem sei ihnen Sprachförderbedarf attestiert worden, obwohl in der Familie überhaupt kein Türkisch gesprochen werde.
Das Standesamt hatte den Antrag der Familie, vom türkischen Familiennamen des Vaters auf den deutschen Namen der Mutter wechseln zu dürfen, abgelehnt. Das Gericht sah es ähnlich. Die Argumente reichten nicht für eine Namensänderung. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung habe die Familie nicht vortragen können. Ein Name, der lediglich ausländisch klinge, sei noch kein Grund für eine Änderung. Es gelte der Grundsatz der Namenskontinuität. (hs)