Frage-Antwort-Check

Wie die Bundesregierung am Sprachtest beim Ehegattennachzug festhält…

Ausländische Ehegatten von Deutschen müssen Deutsch können, ehe sie nach Deutschland ziehen, Ehegatten von Kroaten nicht. Welche Kuriositäten die Sprachnachweispflicht noch bereithält und wie die Regierung diese rechtfertigt, dokumentiert das MiGAZIN in einem Frage-Antwort-Check.

Die Bundesregierung hält an Sprachtests vor dem Ehegattennachzug fest. Damit wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend ausgelegt, dass die deutsche Regelung lediglich Ausnahmen in Härtefällen braucht. Damit wird die ohnehin von Ausnahmen durchsetzte Regelung noch einmal verkompliziert.

Welches Ausmaß das Wirrwarr bereits erreicht hat, zeigt eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage des Grünen-Politikers Volker Beck. Darin unternimmt das Bundesinnenministerium (BMI) den Versuch, den Sinn dieser Regelung zu erklären. MiGAZIN dokumentiert Auszüge der Fragen und Antworten im Wortlaut und kommentiert zwischen den Zeilen:

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Frage: Welche Belege hat die Bundesregierung inzwischen dafür, ob und ggf. in welchem Ausmaß der Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten versucht worden ist bzw. welche Rolle die Nachweispflicht dabei gespielt hat, in diesen Fällen die Einreise zu verhindern?

Antwort: Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Zahlen zum Ausmaß des Nachzugs zwangsverheirateter Ehegatten vor.

MiG: Der Bundesregierung ist seit Inkrafttreten dieser Regelung (2007) vor sieben Jahren also kein einziger Fall bekannt geworden, in dem Deutschlernen vor Zwangsverheiratungen geschützt hat. Unvorstellbar angesichts der Vehemenz, mit der die Bundesregierung an diesem Argument festhält.

Frage: Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gegenüber anderen Personengruppen beim Ehegattennachzug zu benachteiligen?

Antwort: Ausnahmen von dem Spracherwerbserfordernis gelten für Ehegatten von Staatsangehörigen bestimmter Staaten. […] Abweichungen […] ergeben sich vor allem aufgrund europarechtlicher Vorschriften:

MiG: Hier geht das BMI der Frage aus dem Weg. Offensichtlich deshalb, weil es keinen sachlichen Grund dafür geben darf, Deutsche (im eigenen Land!) gegenüber Ausländern zu benachteiligen.

Frage: Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, EI Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marine und der USA von der Visumspflicht [… oder …] von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug […]

Antwort: Nein.

MiG: Die Bundesregierung bevorteilt Staatsangehörige dieser Staaten also nicht aufgrund irgendeiner Verpflichtung, sondern aus freien Stücken. Gut zu wissen.

Frage: Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, EI Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marine und der USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug […]?

Antwort: Die Bundesrepublik Deutschland unterhält zu den in der Frage genannten Staaten langjährige und enge Beziehungen, die sich auch in der besonderen Behandlung ihrer Staatsangehörigen widerspiegeln. Bei den Betroffenen ist die Integration in die deutsche Gesellschaft erfahrungsgemäß meist unproblematisch und Zwangsheiraten stellen in der Regel kein Problem dar.

MiG: Die Beziehung Deutschlands zu Deutschen ist offensichtlich nicht so gut, wie zu den Bürgern der oben genannten Staaten. Schließlich genießen sie im Gegensatz zu Deutschen eine besondere Behandlung und werden zu keinem Deutschtest verpflichtet.

Frage: Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, honduranische Staatsangehörige von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu befreien, nicht aber Staatsangehörige von Panama?

Antwort: Auf die Antwort [davor …] wird verwiesen.

MiG: Das beantwortet zwar nicht die Frage, aber gut. Was soll man dazu auch sagen; etwa, dass es in Honduras Zwangsverheiratungen gibt und in Panama nicht?

Frage: Wie begründet die Bundesregierung, dass pakistanische Staatsangehörige der Nachweispflicht unterworfen sind, wenn sie zu einem argentinischen Ehegatten nachziehen, nicht aber, wenn sie zu einem kroatischen Ehegatten nachziehen?

Antwort: Kroatien ist der 28. Mitgliedstaat der Europäischen Union. Seine Staatsbürger genießen […] Freizügigkeit. […] Auf kroatische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen ist das AufenthG nicht anwendbar, sondern es gilt das FreizügG/EU. Dieses sieht keinen Sprachnachweis vor.

MiG: Die EU-Vorschriften seien also für diese Ungleichbehandlung verantwortlich und nicht die nationalen Vorschriften. Wie glaubwürdig klingt es wohl in den Ohren der Pakistanerin, wenn sie später im Integrationskurs sitzt und ihr die Lehrkraft vom Gleichheitsgrundsatz unseres Rechtsstaates erzählt?

Frage: Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem saudischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Hochschulprofessor weiterhin anwendbar ist?

Antwort: […] Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU können nach den verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben dem Sprachnachweis nicht unterworfen werden.

Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und zu Drittstaatsangehörigen, für den keine speziellen Vorgaben des Unionsrechts greifen, hat der deutsche Gesetzgeber beschlossen, den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum im Aufenthaltsrecht dahingehend zu nutzen, in diesen Fällen den Nachzug von dem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig zu machen.

MiG: Na also. Es entspricht also dem Willen des BMI, den Deutschen schlechterzustellen als den saudischen Staatsbürger.

Frage: Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, generell auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) ist, weiterhin besteht […]?

Antwort: Auf die Antwort [davor …] wird verwiesen.

MiG: Ob der Jordanier mit Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte Verständnis für seine Schlechterstellung aufbringen kann und sich noch willkommen fühlt, darf hier zurecht angezweifelt werden?

Frage: Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung Ungleichbehandlungen, die mit den […] skizzierten Konstellationen vergleichbar sind, für vereinbar mit dem Gleichheitssatz?

Antwort: Soweit die unterschiedliche Behandlung im Unionsrecht angelegt ist, ist die Bundesregierung durch den EU-Vertrag (EUV) verpflichtet, die Vorgaben der Europäischen Union […] zu befolgen und effektiv in deutsches Recht umzusetzen. […]

Ungleichbehandlungen von drittstaatsangehörigen Ausländern unterschiedlicher Herkunftsländer sind dem Aufenthaltsrecht nicht fremd. Sie sind auch angesichts des Gleichheitssatzes vertretbar, wenn ausreichende Sachgründe für die für Inländer geltenden Anforderungen bestehen und sich die Benachteiligung in Grenzen hält. […]

MiG: Auch hier tut das BMI so, als seien EU-Vorgaben Schuld daran, dass Deutsche im Vergleich zu Ausländern schlechtergestellt sind. Dabei liegt es beim deutschen Gesetzgeber, deutsche Staatsbürger EU-Bürgern gleichzustellen. Im Übrigen konnte das BMI an keinem der hier aufgeführten Beispiele einen Sachgrund dafür vortragen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.