Europäischer Gerichtshof

Ehegattennachzug erst ab 21 Jahren ist rechtens

In Österreich müssen Ehegatten mindesten 21 Jahre alt sein, ehe sie einen Antrag auf Ehegattennachzug stellen. Damit würden vor allem Zwangsehen verhindert, entschied der Europäische Gerichtshof und billigte eine entsprechende Regelung in Österreich.

Die EU-Staaten können für den Nachzug eines ausländischen Ehepartners ein Mindestalter von 21 Jahren festlegen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied, kann dabei auch vorgegeben werden, dass das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung bei beiden Partnern erreicht sein muss. Das Gericht billigte damit entsprechende Regelungen in Österreich. (AZ: C-338/13)

Im entschiedenen Fall hatte eine in Österreich lebende Afghanin einen Antrag auf Ehegattennachzug gestellt. Die Behörden lehnten das ab, weil der in Afghanistan lebende Ehemann zum Zeitpunkt des Antrags noch keine 21 Jahre alt war.

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Begründet mit Zwangsehen
Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie für den Ehegattennachzug von Drittstaatenangehörigen in die EU rechtens ist. Mit dem Mindestalter von 21 Jahren werde „weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert“ noch „übermäßig erschwert“.

Ehegatten ab 21 Jahren hätten nicht nur die „nötige Reife“, sich einer drohenden möglichen Zwangsehe zu verweigern. Sie könnten dann auch besser entscheiden, sich freiwillig mit dem Ehegatten in einem anderen Land niederzulassen. Dem Gericht zufolge verstoßen die österreichischen Regelungen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie für alle Antragsteller gelten. (epd)