Bundesverwaltungsgericht

Frühere Versäumnisse beim Spracherwerb hindern Einbürgerung nicht

Wer kein Deutsch kann, wird nicht eingebürgert. Aber gilt das auch für Personen, die krankheitsbedingt keine Sprache lernen können? Das Gesetz sagt „nein“, die gelsenkirchener Einbürgerungsbehörde sagt „ja“. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden – nach jahrelangem Rechtsstreit.

Die Iranerin Samira (Name geändert) lebt seit 1988 in Deutschland und hätte gerne die deutsche Staatsbürgerschaft. Ihren Antrag hat sie schon vor sechs Jahren eingereicht, doch die Behörde will sie nicht einbürgern. Samira kann kein Deutsch und ist – amtsärztlich bestätigt – aufgrund von gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage, die Sprache zu lernen.

Für solche Fälle sieht das Gesetz seit 2007 eine Ausnahme vor. Eine Einbürgerung ist auch ohne Deutschkenntnisse möglich, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die deutsche Sprache nicht erlernen kann.

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Doch das wusste die Behörde spitzfindig zu umgehen. Samira könne die Sprache heute vielleicht nicht mehr lernen. Doch wieso habe sie sich in der Vergangenheit nicht bemüht? Seit ihrer Einreise habe sie genug Zeit gehabt. Nun müsse Samira mit den Folgen ihres Versäumnisses leben.

Samira klagte gegen diese Entscheidung, ohne zu wissen, worauf sie sich einlässt. Es folgte eine jahrelange Odyssee durch alle Instanzen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied im Jahre 2010 zugunsten von Samira. Eingebürgert wurde sie trotzdem nicht. Das Land Nordrhein-Westfalen ging in Berufung und verlor im Januar 2013 auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster mit einem klaren Votum der Richter. Eingebürgert wurde Samira aber auch dann nicht. Das Land zog, fest entschlossen, die Einbürgerung Samiras zu verhindern, vor das Bundesverwaltungsgericht und holte sich am 5. Juni (Az.: BVerwG 10 C 2.14) die dritte Niederlage.

Die Begründung des Landes sei gesetzlich nicht gedeckt, entschieden die Bundesrichter. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Frühere Versäumnisse seien ohne Bedeutung. Zwar habe der Gesetzgeber die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung im Laufe der Zeit kontinuierlich verschärft. Zugleich habe er aber 2007 auch eine klare Ausnahmeregelung zugunsten von Kranken oder Älteren geschaffen.

„Da die Klägerin mit Ausnahme des Spracherfordernisses alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, die notwendigen Sprachkenntnisse aber krankheitsbedingt nicht mehr erwerben kann, ist hiervon abzusehen und die Klägerin einzubürgern“, so das Bundesverwaltungsgericht. (bk)