Bundesverwaltungsgericht

Auslieferung ist keine freiwillige Ausreise

Wie einfach die Welt für Ausländerbehörden gestrickt ist, zeigt ein Rechtsstreit, der bis zum Bundesverwaltungsgericht durchprozessiert wurde. Dabei traf den Betroffenen offensichtlich keine Schuld.

Was war geschehen? 1992 kam der Kosovare nach Deutschland, 1996 heiratete er eine Deutsche, mit der er drei Kinder hat. 2002 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dann nahm das Unheil seinen Lauf: 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, kam die große Überraschung. Die Ausländerbehörde verweigerte dem zwischenzeitlich geschiedenen dreifachen Vater die Rückkehr nach Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei.

Als Begründung führt die Ausländerbehörde § 51 des Aufenthaltsgesetzes an. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, „wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten … wieder eingereist ist“. Das sei hier der Fall. Schließlich habe sicher der Betroffene rund drei Jahre im Ausland aufgehalten.

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Mit dieser Begründung wollte und konnte sich der Betroffene nicht zufriedengeben. Zunächst reiste er in den Kosovo, wo er sich seither aufhält, erhob 2009 aber eine Klage. Die Gerichte in erster und zweiter Instanz gaben dem Kosovaren recht. Der Aufenthaltstitel sei hier nicht erloschen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle, so die Begründung der Richter.

Die Ausländerbehörde ließ sich davon nicht beeindrucken und leistete sich aus Steuergeldern auch noch die letzte Instanz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 1.11) sollte sie keinen Erfolg haben: Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Maßnahme handelt. Zweck des Aufenthaltsgesetzes sei es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will.

„Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen – hier der Auslieferung an die Niederlande – ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt“ erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Hier habe es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. (bk)