AGG-Verstoß

Abweisung an der Discotür: „Es sind schon genug Schwarze drin“

Die Abweisung an Discotür wegen dunkler Hautfarbe ist eine verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Eine Entschädigung gibt es trotzdem nicht. Das entschied das Landgericht Tübingen.

Im November entscheiden sich David G. und sein Bekannter, gemeinsam in die Disco zu gehen. Von Schule und Prüfungen gestresst, erhoffen sich die beiden ein Abend mit Musik und guter Laune. An der Discotür ist der Spaß aber schon vorbei. Sie werden vom Türsteher abgewiesen. Begründung: „Es sind schon genug Schwarze drin.“ Eine Discobesucherin, die in den Klub eingelassen wurde, bestätigte später, dass dies nicht der Fall war. Andere Jugendliche, die offensichtlich keine dunkle Hautfarbe haben, werden ohne Kommentar eingelassen.

Eine solche Situation hatte David G. schon einmal erlebt. „Erst 6 Monate zuvor war ich schon einmal abgewiesen worden. Diesmal wollte ich es nicht auf mir sitzen lassen“ sagt er und holt sich Rat beim Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG). Gemeinsam bringen Sie den Fall vor das Gericht.

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Halbherzige Entscheidung
Anfang August ist es soweit. Das Landgericht Tübingen verhandelt über den Fall und entscheidet, dass die Abweisung an der Discotür gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Der Discobetreiber wird verpflichtet, David G. künftig einzulassen. Eine Entschädigung soll David. G. aber nicht bekommen. Dazu sei die Diskriminierung nicht gravierend genug gewesen.

Bei BUG-Geschäftsführerin Vera Egenberger hält sich die Freude in Grenzen. Sie begrüßt die Feststellung der Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, ohne eine Entschädigung hätten Betreiber aber auch künftig nichts zu befürchten, wenn sie die diskriminierende Praxis fortführen. Dem MiGAZIN teilt Egenberger mit, dass vor allem Schwarze, Türken und Araber betroffen sind. „Viele Jugendliche dunkler Hautfarbe erleben solche Formen von Abweisung. Durch das Gleichbehandlungsgesetz müssen sie dies jedoch nicht mehr hinnehmen“, so die BUG-Geschäftsführerin.

Kaum Klagen trotz vieler Fälle
In der Tat. Das AGG gilt seit dem Jahr 2006. Es verbietet, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder des Geschlechtes zu diskriminieren. Von dem Recht im AGG machen jedoch bislang nur Wenige gebrauch. „Die meisten Menschen ärgern sich zwar, wenn sie abgewiesen werden, unternehmen jedoch leider keine weiteren Schritte. Nur vier Personen haben in den fünf Jahren, in denen das AGG in Kraft ist, gegen Discobetreiber/innen geklagt“, klärt Egenberger auf. Dabei seien solche Fälle weit verbreitet. Mit Hilfe des AGG könne jedoch langfristig die diskriminierende Einlasspraxis oder selektive Praktiken in Fitnessstudios bei Mitgliedschaften verändert werden.

Organisationen wie die BUG, die sich die Durchsetzung des AGG zum Ziel gemacht haben, möchten mit der Kampagne „Gegen Diskriminierung beim Zugang zu Freizeiteinrichtungen“ diese Situation aufbrechen und rufen auf, sich beim nächsten Antidiskriminierungsbüro oder der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu melden. Sollte es in der Nähe keine Stelle geben, kann man sich auch bei der BUG in Berlin melden. „Wir versuchen längerfristig, weitere geeignete Klagen bei Gerichten in der Bundesrepublik vorzulegen und somit die Rechtspraxis zu stärken. Vor Ort können wir Maßnahmen unterstützen, die darauf abzielen, diese Formen von Diskriminierung zu verändern“, so Egenberger.

Protokollieren
Wichtig hierbei ist, dass die Situation, in der Menschen Diskriminierung oder Benachteiligung erfahren, nicht mehr als zwei Monate zurückliegt und so gut wie möglich nachgewiesen werden kann. Je genauer die Angaben – etwa durch Zeugenangaben oder ein Gedächtnisprotokoll, desto höher die Chancen, den AGG-Verstoßt nachzuweisen. (bk)