Bundesverfassungsgericht

Hetzfreiheit für Rechtsterroristen

Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am Dienstag veröffentlichen Beschluss.

„Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen“, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (1 BvR 1106/08). Damit gaben die Bundesrichter der Verfassungsbeschwerde eines verurteilten Rechtsterroristen aus Bayern statt.

Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) München ein fünfjähriges allgemeines Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ verhängt. Begründung: Der Neonazi wurde im Jahre 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen rechtsextremen Münchener „Schutzgruppe“ und wegen eines geplanten Anschlags auf das jüdische Gemeindezentrum in München sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Sprengstoffen und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Haftstrafe verurteilt. Außerdem war er wegen Volksverhetzung vorbestraft und habe auch während des Strafvollzugs für rechtsextremistische Zeitschriften Beiträge verfasst. Deshalb sei damit zu rechnen, dass er auch künftig mit Publikationen gegen das Volksverhetzungsverbot verstoßen werde.

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Hetze je nachdem
Dies überzeugte die Karlsruher Richter nicht. Zwar sei das Verbot nicht grundsätzlich verfassungswidrig. Aber es sei zu unbestimmt und konturlos. Der Münchener Entscheidung sei nicht zu entnehmen, ob von dem Verbot „jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein“ solle oder „nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie“.

Auch die Einstufung einer Position als „rechtsextremistisch“ sei eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie stehe in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen.

Hier werde dem Beschwerdeführer in weitem Umfang unmöglich gemacht, mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies komme jedoch einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe. Nun müssen sich die Münchener Richter mit dem Fall erneut beschäftigen und das Publikationsverbot präzisieren. (bk)