Ejder Köse

EuGH Entscheidungen sind auch für Deutschland bindend

Ejder Köse, Rechtsanwalt in den Niederlanden, hat Toprak und Oğuz vor dem Europäischen Gerichtshof (Entscheidung vom 9. Dezember 2010) zum Standstill-Klausel vertreten. Im Gespräch mit MiGAZIN erläutert er die Auswirkungen des Urteils auch im integrationspolitischen Kontext.

Ekrem Şenol: Sie haben die Kläger Toprak und Oğuz im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten. Darin ging es um die Auslegung der sogenannten Standstill-Klausel im Assoziationsrecht zwischen der EU und der Türkei. Was bedeutet Standstill-Klausel?

Ejder Köse: Die Standstill-Klausel im Assoziationsabkommen ist ein Verschlechterungsverbot. Das heißt, dass die unterzeichnenden Staaten nach Inkrafttreten des Abkommens im Jahre 1980 keine Gesetze erlassen dürfen, die die aufenthaltsrechtliche Stellung eines türkischen Arbeitnehmers verschlechtern.

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Şenol: Was heißt das konkret? Worum ging es in dem zu entscheidenden Fall?

Ehebestandszeit: Ein Ausländer muss mindestens zwei – künftig drei – Jahre im Bundesgebiet mit dem Ehepartner eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, um ein von ihm unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Ehebestandszeit aufgehoben, muss der Ehepartner wieder ausreisen.

Köse: In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Ehebestandszeit in den Niederlanden. 1980 galt eine Mindestehebestandszeit von drei Jahren. Im Jahre 1982 wurde es in den Niederlanden auf ein Jahr verkürzt und 2001 wieder auf drei Jahre verlängert. Die Richter haben richtigerweise entschieden, dass eine einmal gewährte Vergünstigung nicht mehr zurückgenommen werden kann, selbst wenn es im Vergleich zur Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens keine Verschlechterung darstellt. Konkret bedeutet das, dass für türkische Arbeitnehmer die Rechtslage von 1980 gilt und sofern später eine Vergünstigung gewährt worden ist – hier 1982, dann eben diese fortgilt. Damit ist jede nachträglich Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ungültig und für türkische Arbeitnehmer nicht anwendbar.

Şenol: Nun haben Sie gegen eine Regelung im niederländischen Ausländerrecht geklagt. Was bedeutet das für türkische Arbeitnehmer in Deutschland?

Köse: Die Rechtsprechung des EuGH gilt für alle unterzeichnenden Staaten gleichermaßen. Insofern spielt es keine Rolle, ob das Verfahren in den Niederlanden eingeleitet wurde. Das Urteil gilt für die Niederlande genauso wie für Deutschland.

Şenol: Dennoch beobachten wir in Deutschland, dass EuGH Urteile im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen nicht bzw. kaum umgesetzt werden. Wie ist das in den Niederlanden?

Köse: In den Niederlanden und anderen europäischen Ländern ist es nicht viel anders. Europäische Staaten sind bemüht, die Rechte aus dem Assoziationsabkommen möglichst restriktiv anzuwenden.

Şenol: Das Ziel des Assoziierungsabkommens ist es unter anderem, die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern. Wie beurteilen Sie diese Zurückhaltung europäischer Länder im integrationspolitischen Kontext?

Das Assoziationsabkommen soll die schrittweise Herstel- lung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Aufhebung der Beschränkung- en der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs- verkehrs eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels‑ und Wirtschafts- beziehungen zwischen den Vertragsparteien, u. a. im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern. Das Abkommen wurde am 12. September 1963 in Ankara von der Türkei und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft unterzeichnet.

Köse: Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass das Assoziationsabkommen unter anderem dazu dient, den Arbeitsmarktzugang für türkische Arbeitnehmer zu erleichtern. Das ist ein wesentlicher Aspekt der Integration. Wenn Staaten ausgerechnet diese Rechte verwehren, ist das äußerst kontraproduktiv.

Die zurückhaltende Anwendung bzw. Nichtanwendung der Rechte aus dem Abkommen ist aber auch aus einem ganz anderen Grund gefährlich. Wenn wir in Europa sagen, dass wir in einer gefestigten Rechtsordnung leben, so müssen wir auch auf Grundlage der geltenden Gesetze handeln. Diese dürfen der Politik der jeweiligen Regierungen nicht untergeordnet werden. Es darf nicht sein, dass Regierungen international verpflichtende Abkommen nicht anwenden, nur weil es der aktuellen Regierungspolitik nicht genehm ist. Regierungen kommen und gehen und die jeweilige Politik ändert sich. Die Rechtstaatlichkeit hingegen ist ein hohes Gut und hoffentlich etwas Bleibendes, dass man nicht aufs Spiel setzen sollte. Politiker sägen am Stamm, auf dem sie stehen, wenn sie politisches Kalkül der Rechtsstaatlichkeit vorziehen.

Şenol: Was empfehlen Sie türkischen Staatsbürgern, die trotzdem nicht zu ihrem Recht kommen?

Köse: Bis heute wurden insgesamt 39 Verfahren geführt vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen. Davon wurden 38 zugunsten türkischer Staatsbürger entschieden. Das überrascht nicht, denn das Abkommen ist klar formuliert. Daher empfehle ich jedem türkischen Staatsbürger auch eine gewisse Trotzreaktion an den Tag zu legen, wenn ihm Rechte vorenthalten werden und notfalls auch zu klagen.

Şenol: Viele Betroffene scheuen sich vor den Kosten, die so ein Verfahren mit sich bringt.

Köse: Das darf keine Ausrede sein. Hier sind nicht nur die Betroffenen, sondern auch Anwälte, Verbände, Organisationen und die türkischen Interessensvertretungen gefordert. Ohne ein gewisses Engagement geht es nicht. Meine Anwaltskanzlei beispielsweise übernimmt, wenn wir vom Erfolg eines Verfahrens überzeugt sind, die Kosten.

Was mich in diesem Zusammenhang verwundert ist insbesondere die Passivität meiner Kollegen und der türkischen Bevölkerung in Deutschland. In den Niederlanden leben „nur“ 400.000 türkischstämmige Bürger. In Deutschland hingegen sind es mehrere Millionen. Dennoch ist die Zahl der Verfahren, die aus Deutschland beim EuGH initiiert werden, überschaubar. Da ist noch viel mehr drin. Zumal noch viel zu viele Rechte nur auf dem Papier stehen und nur darauf warten, eingefordert zu werden.

Şenol: Wie ist Resonanz in der niederländischen Medienlandschaft auf die EuGH-Entscheidung gewesen? Hat man darüber berichtet?

Köse: Natürlich. Bereits im Vorfeld wurden die möglichen Folgen der Entscheidung im Fernsehen, Radio und in den Printmedien thematisiert. Alles andere wäre auch wirklichkeitsfremd. Angesichts der intensiv geführten Integrationsdebatten ist die Thematisierung dieser Entscheidung selbstverständlich. Man muss sich den Grundtenor der Entscheidung noch einmal vergegenwärtigen: Für türkische Arbeitnehmer gilt das Aufenthaltsrecht aus dem Jahre 1980 und den Folgejahren, wenn diese günstiger waren als die heute geltenden Gesetze. Im Klartext bedeutet das, dass sämtliche Rechtsänderungen nach 1980, die die Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer verschlechtert haben, rechtswidrig sind und rückabgewickelt werden müssen. Darüber muss man reden.

Şenol: In Deutschland werden EuGH-Entscheidungen – einschließlich diese – in der Öffentlichkeit kaum thematisiert. Weder Medien zeigen sich interessiert noch Politiker.

Köse: Aha!? … Kann ich nicht nachvollziehen. In Deutschland leben doch mehrere Millionen türkeistämmige Menschen!? Worüber, wenn nicht über dieses Urteil, berichten Medien in Deutschland denn sonst? Unsere Erfahrungen in den Niederlanden sind da ganz anders. Merkwürdig.

Şenol: In Deutschland wird der Bundesrat am 17.12.2010 unter anderem über die Anhebung der Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre entscheiden. Was sagen Sie dazu?

Köse: Ich wiederhole es: Wenn ein Aufenthaltsrecht zum Nachteil türkischer Staatsbürger geändert wird, dann ist das klar rechtswidrig und für türkische Arbeitnehmer nicht anwendbar. Die Entscheidungen des EuGH sind auch für Deutschland bindend. Ich rate jedem, dem Unrecht widerfährt, sein Recht zu suchen.

Şenol: Herr Köse, vielen Dank für das Gespräch.

Köse: Immer wieder gerne!