Was war geschehen?
Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für DM 40.500 in bar Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Er wollte mit der Anlage zwar eine gute Rendite erzielen, jedoch nicht gegen den islamischen Zinsverbot verstoßen und deshalb keine Zins- und Spekulationsgewinne erzielen.
Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund DM 5.000 bar an den Kläger. Seither leistet sie keine weiteren Zahlungen mehr und weigert sich, die Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags zurückzunehmen.
Daraufhin verklagte ihn der Anleger und verlangte im Wege des Schadensersatzes den eingesetzten Kapitalbetrag. Er behauptet, seitens der Aktiengesellschaft sei ihm zugesagt worden, dass die Anlage eine jährliche Rendite von 10 % abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch zurückgezahlt werde.
Keinen Schadensersatzanspruch
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und vielen Anlegern in vergleichbarer Situation Hoffnung gemacht hatte, hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf. Nun hat auch der BGH die Klage abgewiesen.
Die türkische Aktiengesellschaft habe nicht das vorrangige Ziel gehabt, den Kapitalwert der Anlagen zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. Weder dem Unternehmen selbst noch seinem in Deutschland tätigen Verkäufer der Anteile könne ein betrügerisches oder sittenwidrig schädigendes Vorgehen nicht nachgewiesen werden, stellten die Bundesrichter fest.
Auch habe das türkische Unternehmen nicht gegen das Kreditwesengesetz verstoßen. Und bei dem Verkauf der Aktien handele es auch um kein Bankengeschäft, für das eine Erlaubnis notwendig gewesen wäre. Daher, so der BGH, habe der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Schätzung zufolge haben zehntausende türkischstämmige Migranten seit Mitte der 90er-Jahre durch Anlagen in so genannten islamischen Holdings mehrere Milliarden Euro verloren.