Bundesverwaltungsgericht

Genießen Türken den gleichen Ausweisungsschutz wie EU-Bürger?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Rechtsstreit wegen der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Genießen Türken den gleichen Ausweisungsschutz wie EU-Bürger?

Das Gericht bietet um die Klärung der Frage, ob des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europäischen Union (Unionsbürgerrichtlinie) geregelten Ausweisungsschutzes von Unionsbürgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige übertragbar ist.

Der Türke zog mit 12 Jahren zu seinen Eltern in das Bundesgebiet und erhielt 1987 eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter. Im November 2000 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Seit Oktober 2005 verbüßt er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die Beschwerden gegen die von der Ausländerbehörde angeordnete Ausweisung hatten in den Vorinstanzen u.a. wegen der erhöhten Rückfallgefährdung des Türken keinen Erfolg.

___STEADY_PAYWALL___

Die Bundesrichter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung nach bisher geltendem Recht nicht zu beanstanden ist. Zweifelhaft sei jedoch, ob eine Unionsbürgerrichtlinie zu berücksichtigen ist, wonach Unionsbürger, die sich in den letzten zehn Jahren in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden dürfen.

Zwingende Gründe können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene u.a. wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sollen die Grundsätze, die für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gelten, soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden.

Die Vorlagefrage lautet: Richtet sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 EG, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt worden sind?

Deshalb bedarf es der Klärung, ob er Kläger sich auf den in der nunmehr geltenden Unionsbürgerrichtlinie geregelten gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz berufen kann. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.