Das Gericht führte zur Begründung des Beschlusses aus, „Pro NRW“ stehe als nicht verbotener politischer Partei ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Glashalle zu. Dieser Anspruch folgt aus § 5 des Parteiengesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und der in Artikel 21 des Grundgesetzes festgelegten Bedeutung der politischen Parteien.
Danach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt – hier die Stadt Gelsenkirchen – den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Nach der städtischen Satzung für die öffentliche kommunale Einrichtung „Kultur- und Bürgerzentrum Schloss Horst“, können die Räumlichkeiten des Schlosses unter anderem gegen Entgelt für geschlossene Veranstaltungen von Parteien genutzt werden.
Aus der Satzung der Bürgerbewegung „Pro NRW“ ergebe sich – in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz – dass deren Parteitag aus den stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die mögliche Anwesenheit geladener Gäste und Journalisten gebe der Veranstaltung keinen öffentlichen Charakter, so die Richter.