Vorab die Frage im Wortlaut:
Welche konkreten Personengruppen türkischer Staatsangehöriger können unter Beanspruchung des Prinzips der Dienstleistungsfreiheit visumfrei für bis zu drei Monate nach Deutschland einreisen (beispielhaft: Touristinnen und Touristen, Geschäftsleute, Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmer, Künstlerinnen und Künstler, Personen, die sich in Deutschland behandeln lassen wollen, usw.), nachdem die Bundesregierung eingeräumt hat, dass das so genannte Soysal-Urteil des Europäischen Gerichtshofs „die visumfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger zur kurzfristigen Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit“ betrifft (vgl. Plenarprotokoll 16/210, S. 22709), und gilt die Aufhebung der allgemeinen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige infolge des Soysal-Urteils ab Urteilsverkündung?
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Die Antwort zum anhören:
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