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Verwaltungsgericht Köln

Verfassungsschutz darf AfD nicht als „Prüffall“ bezeichnen

Die rechtsextreme AfD darf vom Verfassungsschutz nicht als "Prüffall" bezeichnen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Es fehle eine Rechtsgrundlage.

Mittwoch, 27.02.2019, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 28.02.2019, 17:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD nach einer Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts nicht als „Prüffall“ bezeichnen. Eine derartige Bezeichnung sei unzulässig, heißt es in einem Beschluss des Gerichts vom Dienstag (AZ: 13 L 202/19). Es gab damit einem Eilantrag der Partei statt. Für eine derartige Bezeichnung gebe es keine Rechtsgrundlage, stellten die Richter klar. Die Bezeichnung sei in der Öffentlichkeit negativ besetzt. Ein solcher Eingriff in die Rechte der Partei sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Auf einer Pressekonferenz am 15. Januar in Berlin hatte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, mitgeteilt, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde. Die „Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation „Der Flügel“ wurden vom Verfassungsschutz zum Verdachtsfall erklärt. Hinsichtlich der Gesamtpartei AfD seien die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls nicht gegeben, hatte der Präsident des Bundesamtes nach Angaben des Kölner Gerichts erklärt.

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Keine Rechtsgrundlage

Gegen diese laut Gericht auch per Pressemitteilung, Tweet und Homepage-Artikel in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als „Prüffall“ bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln. Die Kölner Richter gaben dem Eilantrag statt. Äußerungen von Hoheitsträgern, die in die Rechte einer politischen Partei eingriffen, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage.

Die Kölner Richter betonten, dass es in der Beurteilung allein um die Frage ging, ob für das Vorgehen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Rechtsgrundlage besteht. Die inhaltliche Bewertung der politischen Positionen der AfD war nicht Gegenstand des Verfahrens. (epd/mig) Aktuell Panorama

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