Europäischer Gerichtshof, EuGH, Europa, Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH) © Cédric Puisney @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Europäischer Gerichtshof

Kindergeld bei Arbeitslosigkeit auch für Kinder im Ausland

In der EU haben auch arbeitslose Eltern Recht auf Kindergeld. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder in einem anderen EU-Land leben. Das hat der Europäische Gerichtshof zu einem irisch-rumänischen Fall entschieden.

Freitag, 08.02.2019, 5:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 13.02.2019, 17:06 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Arbeitslose Eltern haben in der Europäischen Union auch dann ein Recht auf Kindergeld, wenn die Kinder in einem anderen EU-Land leben. Für den Bezug sei eine Beschäftigung keine Bedingung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg zu einem irisch-rumänischen Fall. Welches Land für die Zahlung zuständig ist, klärte der EuGH indes nicht. (AZ: C-322/17)

Ein Rumäne, der sechs Jahre in Irland gelebt und gearbeitet hatte und dann arbeitslos geworden war, beantragte 2009 für seine zwei Kinder in Rumänien Kindergeld. Dies wurde ihm nur zeitweise gewährt: Für April 2010 bis Januar 2013 wurde nicht gezahlt. Begründung der irischen Behörden war, dass der Mann in dieser Zeit weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe.

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Darauf komme es aber nicht an, befand der EuGH unter Rückgriff auf das einschlägige EU-Gesetz von 2004. Die Luxemburger Richter urteilten, der Anspruch auf Kindergeld bestehe auch dann, wenn die Kinder in einem Land als ihre Eltern lebten.

Höhe des Kindergeldes ungewiss

Unklar ist allerdings, ob die Ansprüche in Irland oder in Rumänien bestehen – und damit ist auch die Höhe des Kindergeldes ungewiss. Der EuGH-Generalanwalt, der den Richtern vor ihrem Urteil ein Gutachten vorlegt, hatte auf diesen Punkt hingewiesen.

Laut einer Gerichtsmitteilung müsse geprüft werden, ob die Ansprüche für April 2010 bis Januar 2013 auf dem Grundsatz des Beschäftigungslandes oder des Wohnsitzlandes und damit auch des Wohnsitzlandes der Kinder beruhten. Dies zu ermitteln war nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts aber ohnedies Aufgabe der irischen Justiz. Diese muss den Fall nun im Licht des EuGH-Urteils abschließen. (epd/mig) Leitartikel Recht

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