Justiz, Urteil, Entscheidung, Richterhammer, Hammer, Beschluss
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Gießen

Verwaltungsgericht weist Klagen von Flüchtlingsbürgen teilweise ab

Sechs Klagen von Flüchtlingsbürgen hat das Verwaltungsgericht Gießen am Mittwoch entschieden. Den Klagen wurde zu einem geringen Teil stattgegeben. Das Jobcenter Gießen fordert in 214 Beischeiden insgesamt 900.000 Euro von Bürgen zurück.

Donnerstag, 20.12.2018, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 07.01.2019, 16:20 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Verwaltungsgericht Gießen hat am Mittwoch erneut über Klagen von Flüchtlingsbürgen entschieden. Die 6. Kammer sei nach demselben Strickmuster verfahren wie bisher, sagte eine Gerichtssprecherin dem „Evangelischen Pressedienst“. Danach wurde den Klagen nur zu einem geringen Teil stattgegeben, soweit nämlich das Jobcenter auch die Kostenübernahme für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangt habe. Dieser Anteil lag bei jeweils knapp zehn Prozent der geforderten Kosten. (6 K 353/17.GI. und 5 weitere)

Die Bürgen hatten sich gegenüber Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge in Deutschland aufzukommen. Insgesamt verhandelte die 6. Kammer sechs Klagen. Die Bürgen wandten sich gegen Bescheide des Jobcenters Gießen. In allen Fällen erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen trotz kleinerer Unterschiede im Wortlaut nach Auffassung der Kammer allein auf den Aufenthaltszweck.

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Wortlaut entscheidend

In einem Fall etwa hatte der Kläger 2015 in Aschaffenburg eine Verpflichtungserklärung für eine Syrerin unterzeichnet. Die Frau beantragte Leistungen, woraufhin der Kläger Kostenbescheide von rund 2.000 Euro vom Jobcenter erhielt. Die Klage sei abzuweisen, sagte der Vorsitzende Richter, weil in der Verpflichtungserklärung eine Formulierung zu finden sei, „die wir schon ausgeurteilt haben“. Der Wortlaut der Einträge in den Verpflichtungserklärungen hänge davon ab, an welchen Sachbearbeiter die Bürgen jeweils in den Ausländerbehörden geraten seien.

Das Gießener Gericht hat erstmals vor rund einem Jahr über Verpflichtungserklärungen von Flüchtlingshelfern geurteilt. Ein Teil der Kläger hat gegen die Urteile Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt. Dort seien seit Februar dieses Jahres fünf Berufungsverfahren und zwölf Berufungszulassungsverfahren anhängig, wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte.

Gießen fordert 900.000 Euro

Unterdessen geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der AfD-Fraktion zu Verpflichtungserklärungen hervor, dass das Jobcenter Gießen insgesamt 214 Erstattungsbescheide mit Forderungen von etwa 900.000 Euro ausgestellt hat. Beim Jobcenter Frankfurt waren es dagegen nur fünf Bescheide mit Forderungen in Höhe von rund 81.000 Euro.

Die Erstattungsbescheide im Rahmen von Verpflichtungserklärungen ergeben sich aus Paragraf 68 des Aufenthaltsgesetzes. Danach muss derjenige, der sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufwendet werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Heiko Maier sagt:

    Gerade an der Hilfe für schutzsuchende (Flüchtlinge), kranke oder arme Menschen wird die Humanität einer Gesellschaft sowie Weltoffenheit eines Landes gemessen!

    Ist die Würde des Menschen oder des Geldes unantastbar? Darf ein Sozialstaat Menschen abhängig von deren Herkunft ungleich behandeln bzw. diskriminieren?

  2. President Obama sagt:

    Lieber Heiko Maier,

    wir sprechen hier von den Fällen nach § 23 Abs. 1 und 2 AufenthG, die sogenannten Aufnahmekontingente. Die Regelung war dazu gedacht, dass z.B. Familien Ihren Angehörigen aus dem Ausland holen können.

    Personen, die eine Flucht über das Mittelmeer oder die Balkanroute nicht vornehmen konnten oder wollten und das Glück hatten jemand hier im Bundesgebiet leben zu haben, bekamen Visa bei den deutschen Auslandsvertretungen und durften einreisen.

    Voraussetzung waren diese sogenannten Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG.

    Es empfiehlt sich an dieser Stelle mal den § 68 zu lesen und sich mit dem bundeseinheitlichen Merkblatt zu beschäftigen. In aller Eindeutigkeit sieht man dort, das ein enormst hohes Kostenrisiko mit die Erklärung verbunden war.

    Einige dieser Personen, die eine Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 oder 2 bekommen haben, stellten dann im Bundesgebiet Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nun begannen windige, aus der eher linken Ecke der Gesellschaft kommende Rechtsanwälte zu behaupten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Ungültigkeit der Verpflichtungserklärung führen.

    Obergerichtlich geklärt ist mittlerweile, dass die Gültigkeit eben nicht flöten geht. Und an genau an dieser Stelle befinden wir uns. Die Kosten wurden durch das Jobcenter eingefordert, und dagegen wir natürlich geklagt….

    Die Kläger gegen die Zahlungsbescheide kann ich finanziell verstehen, aber moralisch nicht. Wer ein Haus auf Raten kauft, kann nicht die Bank dafür verklagen, wenn die eine Abbezahlung der Kredits erwartet.

  3. Laura sagt:

    Lieber President Obama,

    Sie vergessen, dass viele Politiker in der Öffentlichkeit kund getan und aktiv beworben haben, dass die Verpflichtungserklärung nur bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt. Darauf haben sich die Verpflichtungserklärungsgeber verlassen. Die Jobcenter haben eine andere Sichtweise vertreten. Jedoch wurden nicht alle Verpflichtungserklärungsgeber auf die unterschiedliche Sichtweise hingewiesen.

    Mehrere Bundesländer, darunter Niedersachsen, wo ich wohnhaft bin, stehen aufgrund ihrer Aussage zu den Verpflichtungserklärungsgebern. Es ist daher unmoralisch den Verpflichtungserklärungsgebern nicht beizustehen.

    Ihr Beispiel mit der Bank ist gut. Die Bank ist nämlich verpflichtet sich die Zahlungsfähigkeit der Kunden nachweisen zu lassen. Sie sprechen auch das bundeseinheitliche Merkblatt an. Genau da ist auch die Bonitätsprüfung geregelt. Dieser sind die Ausländerbehörden jedoch in vielen Fällen nicht ausreichend nachgekommen. Wären sie ihrer Pflicht einer sorgfältigen Bonitätsprüfung nachgekommen, hätten viele Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben werden dürfen. Aus diesem Grund sind sie meiner persönlichen Meinung nach nichtig.

  4. President Obama sagt:

    Liebe Laura,

    sie haben da recht. Ich kann nicht nachvollziehen, warum Politiker, entgegen einer bundesgesetzlichen Regelung Aussagen machen. Allerdings gehe ich davon aus, dass es aus humanitären Gründen Wille der Politik zumindest in Teilen war. Sich hier frühzeitig auf eine Marschrichtung zu einigen hätte viel Ärger verhindert.

    Und natürlich ist eine Behörde verpflichtet, die Bonitätsprüfung laut Merkblatt durchzuführen. Tun sie das nicht, dann kommt es eben zu der vielfältigen Rechtsprechung wie es momentan der Fall ist.

    So komplexe Sachverhalte sind allerdings einer breiten Öffentlichkeit kaum zu vermitteln.