Bundessozialgericht

Keine Alleinerziehenden-Pauschale für Asylbewerber

Asylbewerber haben im Gegensatz zu alleinerziehenden Sozialhilfeempfängern keinen Anspruch auf höhere Asylbewerberleisten. Das hat das Bundessozialgericht im Fall einer Nigerianerin entschieden.

Alleinerziehende Asylbewerber können für die Betreuung ihres Kindes nicht pauschal höhere Asylbewerberleistungen geltend machen. Auch wenn alleinerziehende Sozialhilfebezieher einen pauschalen Mehrbedarf beanspruchen können, ist dies für Asylbewerber nicht vorgesehen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. Nur wenn im Einzelfall ein höherer Betreuungsbedarf angefallen ist, könnten Asylbewerber hierfür mehr Geld erhalten. (AZ: B 7 AY 1/18 R)

Eine Asylbewerberin aus Nigeria war vor Gericht gezogen. Die Frau hatte nach der Geburt ihrer Tochter einen pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragt. Ähnlich wie bei der Sozialhilfe müsse solch ein pauschaler Mehrbedarf auch für Asylbewerberleistungen gelten.

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Dem widersprach nun das BSG. Begründung: Der Aufenthalt von Asylbewerbern in Deutschland sei nicht auf Dauer und nur kurzfristig angelegt. Daher sei es zulässig, dass alleinerziehende Asylbewerber Leistungen für einen besonderen Betreuungsbedarf – beispielsweise für einen auswärtigen Termin der Mutter – nur nach „konkret erkennbaren Bedarfslagen und dabei im Regelfall als Sachleistung“ verlangen können. Einen pauschalen Mehrbedarf sehe das Asylbewerberleistungsgesetz nicht vor. (epd/mig)