Erstreiten sich Asylbewerber gerichtlich einen Nachzahlungsbetrag für ihre Unterkunftskosten, haben sie auch Anspruch auf Zinsen. Zwar stehen ihnen nach Fälligkeit der Nachzahlungsforderung noch keine Zinsen zu. Sobald aber eine Klage eingereicht wird, haben sie im Erfolgsfall Anspruch auf Prozesszinsen, entschied das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel. (AZ: B 7 AY 2/18 R)
Im konkreten Fall hatte der Landkreis Göttingen einer algerischen Familie zu geringe Unterkunftskosten für die Zeit von Juni 2009 bis Dezember 2010 gezahlt. Als die Asylbewerber ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen konnten, wurde ihnen ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.045 Euro zugesprochen. Diesen wollten sie verzinst haben. Der Landkreis lehnte dies aber wegen fehlender Rechtsgrundlage ab.
Zwar folgt aus dem Asylbewerberleistungsgesetz, dass die Flüchtlinge ab Fälligkeit der Nachzahlungsforderung noch keine Zinsen verlangen können. Anders sehe dies aber aus, wenn aber eine Klage eingereicht wurde, befand das Bundessozialgericht. In diesem Fall werden ab der Klageeinreichung im Erfolgsfall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Prozesszinsen auf den Nachzahlungsbetrag fällig, hier fünf Prozent über dem Basiszinssatz. (epd/mig)