Europäischer Gerichtshof

Abschiebung von einem EU-Staat in einen anderen nur mit Zustimmung

Die Überstellung eines Flüchtlings von einem EU-Staat in das Ersteinreisestaat kann nur mit Zustimmung erfolgen. Das entschied Europäische Gerichtshof im Fall eines irakischen Flüchtlings.

Wollen EU-Mitgliedstaaten einen Flüchtling in ein anderes EU-Land überstellen, geht dies nicht ohne Zustimmung des Ersteinreisestaates. Eine Überstellung ohne Genehmigung des Wiederaufnahmegesuchs sei nicht zulässig, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines irakischen Flüchtlings. (AZ: C-647/16)

Der Iraker hatte zunächst in Deutschland Asyl beantragt, war dann aber nach Frankreich gezogen. Als die französischen Behörden den Mann im Hafen von Calais aufgriffen, wollten sie ihn wieder nach Deutschland überstellen. Dort habe er seinen Asylantrag gestellt, so dass Deutschland zuständig sei.

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Konkrete Fristen

Der Flüchtling hielt die Entscheidung der französischen Behörden für rechtswidrig, weil keine Anfrage nach Überstellung an Deutschland erfolgt sei. Nach EU-Recht sei solch eine Entscheidung erst möglich, wenn der aufnehmende Mitgliedstaat seine Zustimmung erteilt hat. Daran fehle es hier. Der EuGH gab dem Flüchtling recht. Die Dublin-III-Verordnung schreibe fest, dass eine Überstellungsentscheidung in einen anderen EU-Mitgliedstaat erst erlassen werden darf, wenn der Mitgliedstaat der Wiederaufnahme „stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat“.

Die geltenden EU-Regelungen sehen für eine Wiederaufnahme von Flüchtlingen konkrete Fristen vor. Danach muss der Wiederaufnahmestaat bei einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Land registriert wurde, innerhalb von zwei Wochen über die Wiederaufnahme entscheiden. Bei noch nicht registrierten Flüchtlingen beträgt die Frist einen Monat. Wird innerhalb dieser Fristen nicht reagiert, gilt die Wiederaufnahme „stillschweigend“ als genehmigt. (epd/mig)