Neutralitätsgesetz

Lehrerinnen mit Kopftuch scheitern vor Berliner Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klagen von zwei Lehrerinnen mit muslimischem Kopftuch mit Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz zurück. Das Gericht wende das Neutralitätsgesetz an, welches verfassungsgemäß sei.

Zwei Lehrerinnen mit muslimischem Kopftuch sind mit Entschädigungsklagen gegen das Land Berlin gescheitert. Das Arbeitsgericht Berlin wies am Donnerstag die Klagen der beiden Frauen mit Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz zurück. Das Gesetz untersagt das Tragen von religiösen Symbolen an öffentlichen Schulen. Beide Lehrerinnen hatten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht. (AZ: 58 Ca 7193/17 und 58 Ca 8368/17)

Eine Bewerberin als Quereinsteigerin mit dem Fach Informatik hatte argumentiert, sie sei vom Land Berlin wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt worden. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das Arbeitsgericht gab allerdings dem Land Berlin recht. Es wende das Neutralitätsgesetz an, welches verfassungsgemäß sei, begründete das Gericht. (AZ: 58 Ca 7193/17)

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Besondere Vorbildfunktion

Der Berliner Gesetzgeber habe eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien, hieß es in der Begründung. Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung.

Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften – insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne, so das Gericht.

Frist verstrichen

Die zweite Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte. (AZ: 58 Ca 8368/17)

Erst vor gut zwei Wochen war eine dritte Lehrerin mit muslimischem Kopftuch vor dem Arbeitsgericht Berlin gescheitert. Die Frau hatte gegen das Land Berlin auf Wiedereinstellung in eine Berliner Grundschule geklagt. Auch hier wies das Gericht die Klage ab und begründete dies mit der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes. (AZ: 60 Ca 8090/17)

Das Berliner Neutralitätsgesetz

Das Berliner Neutralitätsgesetz verbietet das Tragen religiöser Symbole wie das muslimische Kopftuch, das christliche Kreuz oder die jüdische Kippa im öffentlichen Dienst. Vor allem im Schulbereich hatte die Regelung zuletzt immer wieder für Konfliktstoff gesorgt. Insbesondere muslimische Lehrerinnen oder Lehramtsanwärterinnen mit Kopftuch für allgemeinbildende Schulen fühlten sich diskriminiert. Eine Ausnahme von dem Verbot religiöser Symbole gibt es nur für Berliner Berufsschulen oder Oberstufenzentren.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Es sei nur zulässig, wenn der Schulfrieden gestört werde. Seither haben die Bundesländer hierzu unterschiedliche Regelungen entwickelt. (epd/mig)