Bundessozialgericht

Nur ausnahmsweise Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende Deutsche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Grundsatz kann es einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zufolge bei einer „außergewöhnlichen Notlage“ Ausnahmen geben.

Geraten im Ausland lebende deutsche Minderjährige wegen gesundheitlicher Probleme in eine außergewöhnliche Notlage, kann das Sozialamt für die Kostenübernahme der medizinischen Behandlung nicht die Rückkehr nach Deutschland verlangen. Denn ein Kind könne nicht gegen den Willen der Eltern die Rückkehr durchsetzen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Im Ausnahmefall könne dann der Sozialhilfeträger für die Behandlungskosten im Ausland aufkommen. (Az: B 8 SO 5/16 R)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende Deutsche grundsätzlich ausgeschlossen. Anders sieht dies im Einzelfall bei einer „außergewöhnlichen Notlage“ aus. Hier kann die Sozialhilfe einspringen, wenn die Hilfeleistung „unabweisbar“ und eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist.

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Landschaftsverband forderte Rückkehr

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine in Andalusien lebende deutsche Familie. Die schwer pflegebedürftige Mutter litt infolge eines Hirntumors an epileptischen Anfällen und verletzte sich an den Zähnen. Sie zahlte zunächst auf eigene Kosten eine erforderliche Zahnbehandlung. Die minderjährige Tochter hatte ebenfalls Zahnprobleme und ließ sich wegen Zahnfehlstellungen kieferorthopädisch behandeln.

Der Landschaftsverband Rheinland lehnte als Sozialhilfeträger die Übernahme der Behandlungskosten von mehreren tausend Euro ab. Mutter und Tochter hätten nach Deutschland zurückkehren können, um sich dort behandeln zu lassen, argumentierte der Landschaftsverband. Sozialhilfe im Ausland könne damit nicht gewährt werden.

Nicht gegen Willen der Eltern

Das BSG urteilte, dass zumindest die Mutter keinerlei Ansprüche geltend machen könne. Diese sei zwar schwer pflegebedürftig. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts sei sie aber transportfähig, so dass eine Rückkehrpflicht bestand.

Anders sehe dies bei der Tochter aus. Da sie minderjährig sei, könne sie nicht gegen den Willen der Eltern nach Deutschland zurückkehren. Ob sie für ihre kieferorthopädische Behandlung Sozialhilfeleistungen erhalten könne, müsse aber vom Landessozialgericht geklärt werden. So könne sie grundsätzlich nur Leistungen verlangen, wenn anderenfalls irreversible Schäden drohen. (epd/mig)