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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig © MiG

Bundesverwaltungsgericht

Abschiebungen von mutmaßlichen Gefährdern rechtmäßig

Zwei Männer, die im Verdacht stehen, mit radikalen Szenen zu sympathisieren, dürfen abgeschoben werden. Das hat das Bundeswerwaltungsgericht entschieden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

Donnerstag, 24.08.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 27.08.2017, 1:07 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag die Abschiebung von zwei mutmaßlichen Gefährdern aus Göttingen als rechtmäßig bestätigt. Damit hat das nach eigenen Angaben in erster und letzter Instanz zuständige Gericht die Klagen eines Algeriers und eines Nigerianers gegen Abschiebungsanordnungen des niedersächsischen Innenministeriums abgewiesen, teilte die Behörde mit. (BVerwG 1 A 2.17 und 1 A 3.17). Die Landesregierung hatte zuvor gegen die beiden Männer die bundesweit ersten Abschiebungen nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt.

Anfang April hatte die Polizei die in Deutschland geborenen Männer im Rahmen einer Großrazzia zunächst in Gewahrsam genommen, weil sie von der Gefahr eines möglicherweise bevorstehenden terroristischen Anschlags ausging. Nach Einschätzung des niedersächsischen Innenministeriums sympathisierten die Verdächtigen mit radikalen Szenen. Sie hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

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Keine Abschiebungsverbote

Landesinnenminister Boris Pistorius (SPD) ordnete daraufhin die Abschiebungen an und verhängte unbefristete Wiedereinreiseverbote. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es in beiden Fällen ab, den Männern vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Eine Verfassungsbeschwerde des Nigerianers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Das Gericht habe in beiden Fällen auch keine Abschiebungsverbote „wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung“ gesehen, hieß es weiter.

Während der Nigerianer bereits im April abgeschoben wurde, verzögerte sich die Ausweisung des Algeriers bis zum Juli. Eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Zusicherung der algerischen Behörden, dass dem 28-Jährigen in Algerien keine Folter drohe, war auf diplomatischem Weg angefordert worden, aber zunächst nicht in Niedersachsen eingegangen. Nach Angaben des Innenministeriums wurden die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts dann aber doch erfüllt. (epd/mig) Aktuell Recht

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