Bundesverfassungsgericht

Salafistische Gefährder dürfen sofort abgeschoben werden

Salafistische Gefährder mit ausländischem Pass dürfen sofort abgeschoben werden, wenn von ihnen Terrorgefahr ausgeht. Das Entschied das Bundesverfassungsgericht. Allerdings muss das Zielland die Einhaltung von Menschenrechten zusichern.

Geht von ausländischen salafistischen Gefährdern ein Terror-Risiko aus, dürfen sie sofort abgeschoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (AZ: 2 BvR 1487/17)

Konkret ging es um einen heute 36-jährigen Algerier, der 2003 in Deutschland erfolglos einen Asylantrag stellte. Spanien und die Schweiz hatten gegen den Mann befristete und Frankreich eine lebenslange Einreisesperre erlassen. Auch der bremische Innensenator ordnete ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Abschiebung an. Zur Begründung hieß es, der Algerier gelte als Gefährder, von ihm gehe die Gefahr eines terroristischen Anschlags aus.

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Die Behörde berief sich auf das Aufenthaltsgesetz, nach dem in solch einem Fall eine sofortige Abschiebungsanordnung möglich ist. Dem Ausländer müsse keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden.

Aber: Algerien muss Menschenrechte zusichern

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die algerischen Behörden müssten aber zusichern, dass der Mann nicht menschenrechtswidrig behandelt wird. Der Algerier legte Verfassungsbeschwerde ein und rügte, dass die für die Abschiebung maßgebliche Bestimmung im Bundestag nicht in formal korrekter Weise zustande gekommen sei.

Doch das Bundesverfassungsgericht sah keinen Verfassungsverstoß. Das Gesetz sei im parlamentarischen Verfahren in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen. Die Bestimmungen seien auch klar gefasst. Die Abschiebung habe angeordnet werden dürfen. Der Algerier wolle seine „religiös motivierten Ziele durch gewaltsame oder terroristische Methoden erreichen“. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Abschiebung auch von der Zusicherung der algerischen Behörden abhängig machen dürfen, dass der Mann keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. (epd/mig)