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Kopftuchverbot

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag ab

Eine Rechtsreferendarin darf bei ihrer Ausbildung kein Kopftuch tragen. Eine Frankfurter Muslimin scheiterte mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht.

Mittwoch, 05.07.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 06.07.2017, 17:39 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Antrag einer hessischen Rechtsreferendarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Tragen eines Kopftuchs abgelehnt. Das geltende Kopftuchverbot greife in die Grundrechte der muslimischen Beschwerdeführerin in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht nur begrenzt ein, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Es erstrecke sich lediglich auf den Zeitraum einer mündlichen Verhandlung und das Platznehmen hinter der Richterbank. Auch Rechtsreferendare hätten das staatliche Neutralitätsgebot zu achten. Darüber hinaus sei die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen. (AZ: 2 BvR 1333/17)

In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten. Dagegen hatte die muslimische Referendarin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt geklagt und Recht bekommen.

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Muslimin beklagt Diskriminierung

Im Mai hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf (AZ: 1 B 1056/17). Daraufhin legte die Referendarin Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschränkungen.

Die Muslimin, die die deutsche und marokkanische Staatsbürgerschaft hat, hatte mit Blick auf das Verbot des Ministeriums eine Einschränkung und Diskriminierung beklagt. Das Tragen des Kopftuches sei ein religiöses Gebot, dessen Nichtbeachtung sie in einen schweren Gewissenskonflikt stürzen würde, argumentierte sie. Durch das Verbot werde sie gegenüber anderen Rechtsreferendarinnen benachteiligt. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Otto W sagt:

    Ich versteh nicht worin die Rechtsreferendarin im Vergleich zu den anderen benachteiligt wird… der Glaube oder eigene Überzeugungen dürfen niemals kompromisslos und total ausgelegt werden. Mit anderen Worten: natürlich darf man in Deutschland ein Kopftuch tragen, aber es wird Ausnahmen geben. Gäbe es keine Ausnahmen, dann wären religiöse Menschen priviligierter, als nicht-religiöse… der deutsche Staat würde und darf nichts von Menschen verlangen, was nach unserem aufgeklärten Verständnis nicht nachvollziehbar wäre. Ein Kopftuch kann man ohne eine große Sache daraus zu machen, ablegen. Selbstverständlich fällt es der Rechtsreferendarin schwer, wenn sie von Kind an anders erzogen wurde bzw. in Moscheen am Grundgesetz vorbei gepredigt und gelehrt wird. Man kann ein Kopftuch außerdem nicht ernster nehmen als ein Fanschal irgendeiner Fußballmannschaft, Fußball ist ja bekanntlich auch eine Religion.