Oberverwaltungsgericht

Kein Flüchtlingsstatus bei Flucht vor Militärdienst

Ein Syrer, der vor dem Militärdienst geflohen ist, darf zwar in Deutschland bleiben – aber nicht als Flüchtling. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW will. Begründung: Ihm drohe keine politische Verfolgung.

Wer aus Syrien geflohen ist, um dort dem Militärdienst zu entgehen, hat nach einem aktuellen Urteil keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Zwar müssten zurückkehrende Asylbewerber, die vor ihrer Einberufung geflohen sind, eine Bestrafung bis hin zur Folter fürchten, erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem am Donnerstag in Münster veröffentlichten Urteil. Nach Einschätzung des Gerichts würden diese Männer jedoch nicht als politische Gegner verfolgt. (AZ: 14 A 2023/16.A).

In dem konkreten Fall war ein heute 20-jähriger Syrer im Jahr 2015 vor der Einberufung in die syrische Armee nach Deutschland geflohen und hatte hier Asyl beantragt. Das Bundesamt gewährte subsidiären Schutz wegen drohender Gefahren aufgrund des Bürgerkrieges, erkannte den Mann jedoch nicht als Flüchtling an. In einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hatte der Mann in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht änderte nun das Urteil.

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Eine Anerkennung als Flüchtling setze voraus, dass einem Kläger wegen seiner politischen Überzeugung oder Religion eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe, führte der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus. Es gebe jedoch keine Erkenntnisse, dass zurückkehrende Asylbewerber wegen einer Flucht vor dem Wehrdienst vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden. Flucht vor dem Militärdienst von syrischen Wehrpflichtigen sei in der Regel nicht aus politischer Opposition heraus motiviert, sondern durch eine, wenn auch verständliche, Furcht vor einem Kriegseinsatz.

Den geringeren subsidiären Schutz erhalten Flüchtlinge, wenn ihnen zwar eine Bedrohung für Leib und Leben im Heimatland etwa wegen eines Bürgerkriegs droht, aber keine individuelle Verfolgung erkennbar ist. Er gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, bei vollem Flüchtlingsstatus sind es drei Jahre.

Syrische Flüchtlinge erhalten in Deutschland zunehmend nur noch den subsidiären Schutzstatus, viele klagen dagegen. Allein beim Oberverwaltungsgericht NRW sind dazu 121 weitere Verfahren anhängig. Bei den sieben Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen stapeln sich mehr als 13.500 Verfahren syrischer Asylbewerber.

Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision zu. Dagegen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (epd/mig)