Aktenvernichtung, Aktenvernichter, Papier, Schredder
Aktenvernichtung (Symbolfoto) © stux @ pixabay (CC0)

Skandal ohne öffentlichen Aufschrei

Verfassungsschutz hat im NSU-Komplex vorsätzlich Akten vernichtet

Ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes gab im NSU-Untersuchungsausschuss offen zu, Akten zum NSU-Komplex vorsätzlich vernichtet zu haben, um das Amt zu schützen. Dieser Skandal hat er keinen öffentlichen Aufschrei ausgelöst und ist bisher folgenlos. Von Maximilian Pichl

Von Montag, 10.10.2016, 8:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 13.10.2016, 16:37 Uhr Lesedauer: 8 Minuten  |  

Erinnern wir uns zurück: Am 11.11.2011, nur wenige Tage nach Bekanntwerden der zehnfachen Mordserie des sog. Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), erfolgte im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine umfangreiche Vernichtung von Akten. Geschreddert wurden Akten zu sieben V-Leuten des Verfassungsschutzes, die ihm Rahmen der „Operation Rennsteig“ angeworben worden waren. Diese Geheimdienstoperation unter Beteiligung des BfV, verschiedenen Landesverfassungsschutzämtern sowie dem Militärischen Abschirmdienst hatte zwischen 1997 und 2003 zum Ziel, die rechtsextremistische Szene in Thüringen zu untersuchen. Angeworben wurden dabei auch V-Leute, die im Thüringischen Heimatschutz aktiv gewesen sind, gerade jener rechtsextremistischen Gruppierung, in der das NSU-Trio politisch sozialisiert wurde. Auch nach diesem Tag ging die Aktenvernichtung im BfV weiter. Die unter dem Namen „Operation Konfetti“ bekanntgewordene Vernichtungsaktion schlug hohe Wellen und führte zumindest kurzzeitig zu einer schweren Legitimationskrise des Verfassungsschutzes. Infolge der Krise trat der damalige BfV-Präsident Heinz Fromm zurück.

Warum die Akten im BfV geschreddert wurden blieb lange Zeit unklar. Zunächst berief man sich auf datenschutzrechtliche Aspekte: Man habe die Vernichtung wegen des langen Aufbewahrungszeitraums anordnen müssen. Doch zum damaligen Zeitpunkt sah § 13 Bundesverfassungsschutzgesetz keine Vernichtung oder Löschung, sondern lediglich eine Sperrung für personenbezogene Daten in Papierakten vor (erst durch die Reform von 2015 wurde eine entsprechende Norm zur Löschung von Akten eingefügt, § 13 Abs. 3 BVerfSchG). Entsprechend musste das BfV andere Gründe angeben. Man gab an, der die Vernichtung anordnende Beamte Lothar Lingen habe sich wegen Arbeitsüberlastung vorschriftswidrig verhalten. Auf relevante Informationen, auch Bezüge zum NSU, seien die Akten überprüft worden. Eine anschließende Untersuchung durch den damaligen Abteilungsleiter des Verfassungsschutzes im Bundesinnenministerium kam ebenfalls zum Ergebnis, zwischen der Enttarnung des NSU und der Vernichtung der Akten bestehe kein Zusammenhang.

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Kürzlich ist ein neuer Erzählstrang zu dieser Geschichte hinzukommen. Im zweiten Untersuchungsausschuss des Bundestags zur NSU-Mordserie war die Aktenvernichtung erneut ein Thema. Dem Zeugen Lothar Lingen wurden dabei seine eigenen Zeugenaussagen aus einem Gespräch mit der Bundesanwaltschaft aus dem Jahr 2014 vorgehalten. Dort sagte Lingen einige bemerkenswerte Sätze:

„Mir war bereits am 10./11. November 2011 völlig klar, dass sich die Öffentlichkeit sehr für die Quellenlage des BfV in Thüringen interessieren wird. Die bloße Bezifferung der seinerzeit in Thüringen vom BfV geführten Quellen mit acht, neun oder zehn Fällen hätte zu der – ja nun auch heute noch intensiv gestellten – Frage geführt, aus welchem Grunde die Verfassungsschutzbehörden über die terroristischen Aktivitäten der drei eigentlich nicht informiert worden sind. Die nackten Zahlen sprachen ja dafür, dass wir wussten, was da läuft, was aber nicht der Fall war. Und da habe ich mir gedacht, wenn der quantitative Aspekt, also die Anzahl unserer Quellen im Bereich des THS (Thüringer Heimatschutz) und in Thüringen, nicht bekannt wird, dass dann die Frage, warum das BfV von nichts gewusst hat, vielleicht gar nicht auftaucht.“

Die Aussage von Lingen hat eine ganz neue Qualität: Ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes gibt in dieser Befragung offen zu, die Akten am 11.11.2011 vorsätzlich vernichtet zu haben.

Keine unabhängige Untersuchung

Der Fall von Lothar Lingen zeigt exemplarisch, wie mühsam die rechtsstaatliche Aufklärungsarbeit im NSU-Komplex ist – und welche fragwürdige Rolle die Geheimdienste weiterhin einnehmen. Die Aktenvernichtung im BfV wurde bislang vor allem durch das Bundesinnenministerium im Jahr 2012 überprüft. Dabei ist schon fraglich, ob dieser Vorgang überhaupt den Untersuchungspflichten eines Rechtsstaats genügt. Auch im NSU-Komplex ist hierbei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) relevant. Mit Beginn seiner McCann-Entscheidung aus dem Jahr 1995 hat der EGMR eine Rechtsprechungslinie begründet, die die Konventionsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an spezifische Untersuchungspflichten binden (vgl. Pichl 2016, HRRS). Die Rechtsprechung betrifft Fälle von staatlich geduldeten Tötungsaktionen und unterlassenen Ermittlungen. Der EGMR leitete aus Art. 2 EMRK (Schutz des Lebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwer) verfahrensrechtliche Garantien von Betroffenen und Angehörigen ab, sodass diese einen subjektiven Anspruch auf effektive Untersuchungen durch den Staat bei Tötungsdelikten haben. Dabei geht der EGMR davon aus, dass die Staatsorgane umfassend an die Untersuchungspflichten gebunden sind. Auch Staatsanwaltschaften, Gerichte und Untersuchungsausschüsse müssen die Untersuchungspflichten beachten, im Prinzip also alle staatlichen Organe, die mit Ermittlungen bei Tötungsdelikten befasst sein können.

Ein wesentliches Kriterium einer effektiven Untersuchung, besteht nach dem EGMR in der Unabhängigkeit der ermittelnden Behörden oder Personen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Hugh Jordan v. United Kingdom ausführt, ist unter Unabhängigkeit der Untersuchung zu verstehen, dass die ermittelnden Behörden oder Beamten hierarchisch und institutionell unabhängig sein müssen. Die an der Untersuchung beteiligten Personen dürfen zudem in keiner tatsächlichen Verbindung zu dem Sachverhalt stehen (ICLR 2009, S. 51). In Hrant Dink v. Türkei hat der EGMR weiterhin ausgeführt, dass für den Staat eine Schutzpflicht des Lebens von Privatpersonen begründet werden kann. Dies ist der Fall, sobald die Behörden Kenntnisse über eine reale Gefahr für ein Individuum erhalten. Der Staat verhält sich konventionswidrig, wenn keine angemessenen und entsprechenden Schutzmaßnahmen erlassen werden.

Das Bundesinnenministerium ist keine vom Verfassungsschutz unabhängige Behörde

Im Falle der Aktenvernichtung durch Lothar Lingen im BfV ist eine hierarchische und institutionell unabhängige Untersuchung in Zweifel zu ziehen. Der vom Bundesinnenministerium (BMI) eingesetzte Sonderbeauftragte war ein Unterabteilungsleiter des Verfassungsschutzes im BMI. Der Verfassungsschutz ist aber gerade eine dem BMI nachgeordnete Behörde und wird von diesem im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht kontrolliert (§ 2 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Damit war der Sonderbeauftragte Teil der Verwaltungshierarchie des Verfassungsschutzes. Eine vom Verfassungsschutz hierarchisch und institutionell unabhängige Behörde ist das Bundesinnenministerium damit nicht. Ebenfalls ist das Ergebnis der Untersuchung fragwürdig: Schon im Jahr 2012 wollte der Sonderbeauftragte zu dem eindeutigen Befund gelangen, die Aktenvernichtung im BfV stehe mit dem NSU nicht im Zusammenhang. Zu diesem Zeitpunkt konnte jedoch nicht umfassend ausgeschlossen werden, welche V-Leute des Verfassungsschutzes möglicherweise Kontakt zum NSU gehabt haben. Im mittlerweile fünften Jahr der Aufklärung sind weiterhin viele Aspekte der geheimdienstlichen Verwicklungen ungeklärt. Im NSU-Komplex zeigte sich überdies, dass Untersuchungen auch anders durchgeführt werden können. Zur Rolle des V-Mannes „Corelli“ wurde vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestags der ehemalige Bundestagsabgeordnete Jerzy Montag eingesetzt, der mittlerweile zwei Berichte vorgelegt hat.

Weiterer Aufklärungsbedarf über das Wissen des Verfassungsschutzes besteht

Der staatlichen Untersuchungspflicht wurde im Falle von Lothar Lingen und der Aktenvernichtung im BfV damit nicht Genüge getan. Die Bundesanwaltschaft und der Untersuchungsausschuss des Bundestags haben immerhin festgestellt, dass die Gründe für die Aktenvernichtung bislang vom Verfassungsschutz falsch angegeben wurden. Fraglich bleibt weiterhin, welchen Inhalt die Akten hatten und ob mögliche Bezüge zum NSU vorhanden sind. Entsprechende Beweisanträge im NSU-Prozess wurden durch den OLG-Senat mit Verweis auf einen fehlenden Bezug zum Strafverfahren gegen Beate Zschäpe u.a. abgewiesen. Doch ein Gerichtsverfahren, selbst gegen Privatpersonen, unterliegt nicht nur dem Beschleunigungsgebot, sondern auch der Wahrheitspflicht. In diesem Sinne kann auch der NSU-Prozess alles zur Aufklärung notwendige untersuchen, z.B. um anschließende Strafverfahren gegen Mitarbeiter staatlicher Behörden vorzubereiten. Doch solange sich der NSU-Prozess nicht mit der „Operation Konfetti“ beschäftigen wird, ist der parlamentarische Untersuchungsausschuss nach der EMRK verpflichtet, eine tatsächlich unabhängige Untersuchung der Aktenvernichtung vorzunehmen. Viel Zeit hat der Untersuchungsausschuss dafür nicht mehr, schließlich endet die Wahlperiode des jetzigen Bundestags im nächsten Jahr.

Die weitere Aufklärung ist auch deshalb wichtig, um zu ergründen, ob der Verfassungsschutz Kenntnisse über seine V-Leute von der NSU-Mordserie gehabt hat und nicht für entsprechende Schutzmaßnahmen sorgte. Der Fall des ermordeten Journalisten Hrant Dink in der Türkei zeigt, wie eine effektive Aufklärung noch Jahre nach einer Tat zu neuen Erkenntnissen führen kann. Ging man zunächst davon aus, dass Hrant Dink von einem rechtsextremistischen Einzeltäter ermordet wurde, tauchten im weiteren Verlauf der Aufklärung Hintermänner der Tat auf. Mittlerweile findet sogar ein Prozess gegen ehemalige führende Polizeipräsidenten in der Türkei statt. Der EGMR-Fall und die beständige Arbeit der Nebenklage der Angehörigen von Hrant Dink haben Beweise erbracht, dass die Polizei und der türkische Geheimdienste über V-Leute bereits Monate vorher Kenntnisse über die beabsichtigte Ermordung von Dink hatten. Ob im NSU-Komplex ein vergleichbares Wissen im Verfassungsschutz vorhanden war, lässt sich weiterhin nicht ausschließen.

Skandal ohne Folgen?

Dass ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes angibt, vorsätzlich Akten vernichtet zu haben, um das eigene Amt vor der öffentlichen Aufmerksamkeit zu schützen, ist ein beispielloser Vorgang. Im Ausschuss wollte Lingen zu diesem Vorhalt aus seiner Befragung nicht weiter aussagen, um sich nicht selbst zu belasten. Die Obfrau der Grünen im Untersuchungsausschuss, Irene Mihalic, sprach folgerichtig von einer ganz neuen Qualität des Skandals. Ein Skandal im NSU-Komplex, der jedoch öffentlich kaum wahrgenommen wurde. Denn just in der gleichen Woche sprach die Hauptangeklagte Beate Zschäpe zum ersten Mal selbst im Münchner NSU-Prozess. Obschon sie nur wenige Sätze sagte, die zudem keinerlei Beitrag zur Aufklärung leisteten, war am nächsten Tag hauptsächlich ihre Aussage Bestandteil der öffentlichen Berichterstattung. Über die Aktenvernichtung im BfV gab es demgegenüber kaum eine Debatte. Mittlerweile hat die Familie des ermordeten NSU-Opfers Mehmet Kubasik den BfV-Mitarbeiter Lothar Lingen angezeigt. Möglicherweise hat die Vernichtungsaktion des Verfassungsschutzes doch noch rechtsstaatliche Folgen. Leitartikel Meinung Politik

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  1. Fritz Basseng sagt:

    Das ist absolut KEINE ÜBERRASCHUNG!!!!

  2. myromiles sagt:

    Fürs deutsche Vaterland müssen halt paar Kanaken den Kopf hinhalten, so ist das nun mal in Deutschland. Wem’s nicht gefällt, der kann ja die Fliege machen.

    Das oben ist die unausgesprochene Realität in Deutschland.

  3. Brra sagt:

    Herr Pichl, Sie zitieren die „Daily Sabah“, die den Hrant Dink Mord den Gülenisten zuschiebt. Erdogans Schwiegersohn-Zeitung taugt aber leider nicht als seriöse Quelle. Eine Zeitung, die Gülen wahlweise als CIA-Mossad-Vatikan Agent enttarnt haben will, kann man nicht ernst nehmen. Nicht mal die Angehörigen von Hrant Dink glauben dieser B-Movie Verschwörungstheorie. Sollten Sie auch nicht.

    Gruß Toman

  4. Max Pichl sagt:

    @Brra: Vielen Dank für den Hinweis. Das werde ich bei folgenden Publikationen zu dem Thema beachten.