OVG Rheinland-Pfalz

Polizeikontrolle wegen der Hautfarbe ist diskriminierend

Die Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie in einem Zug durch Beamte der Bundespolizei ist rechtswidrig gewesen, weil die Kontrolle auch wegen ihrer Hautfarbe erfolgt sei. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Eheleute G. aus Mainz befanden sich am im Januar 2014 für einen Tagesausflug mit ihren damals fünf und eineinhalb Jahren jungen Kindern in der regionalen Mittelrheinbahn von Mainz in Richtung Bonn. Im Verlauf der Fahrt wurden Mutter und Vater G. ohne Anlass und vor den Augen anderer Reisender von Beamten der Bundespolizei kontrolliert und die Daten ihrer Bundespersonalausweise wurden zur Datenprüfung an die Leitstelle weiter gegeben. Weitere Personen in dem Zug wurden nicht kontrolliert.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage machten die Eheleute geltend, die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten Einreise genutzt würden, hätten nicht vorgelegen. Die Polizeikontrolle habe insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

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Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, ein Regionalzug, der – wie vorliegend – seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet habe, könne nicht zur unerlaubten Einreise genutzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies jetzt die hiergegen gerichtete Berufung der Polizei mit Urteil vom 21. April 2016 (7 A 11108/14) zurück.

Das Gericht konnte heute nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass die Hautfarbe der Kläger ein tragendes Kriterium für die Kontrolle war. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße allerdings gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so das OVG in der mündlichen Urteilsverkündung.

Danach dürfe niemand wegen seiner „Rasse“ benachteiligt werden, womit auch die Hautfarbe umfasst sei. Dieses Merkmal dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Die Verfassungsbestimmung binde nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die Behörden bei der Anwendung der Gesetze.

„Das Urteil des OVG ist ein Meilenstein für den Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“, freut sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger juristisch vertritt. „Denn von nun an wird die Bundespolizei nachweisen müssen, gerade nicht diskriminierend kontrolliert zu haben, wenn der äußere Anschein eine Kontrolle aufgrund der Hautfarbe nahelegt. Bislang stellte der Nachweis der Diskriminierung regelmäßig ein verfahrensrechtliches Problem dar, da die inneren Beweggründe der Polizeibeamten dem Beweis kaum zugänglich sind“, so Adam zur Tragweite der Entscheidung weiter.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (bk)