Angehörige eines Pflegebedürftigen können bei einem über sechs Wochen dauernden Aufenthalt in der Türkei für diese Zeit kein Pflegegeld beanspruchen. Sowohl deutsches als auch Europa-Recht und das zwischen Deutschland und der Türkei unterzeichnete Assoziierungsabkommen sehen solch einen Anspruch nicht vor, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 3 P 6/13 R)
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine im Raum Augsburg lebende Türkin geklagt, die ihren Ehemann pflegt und dafür Pflegegeld erhält. In den Wintermonaten wollte die Frau ihren Mann aber in der wärmeren Türkei pflegen. Die Pflegekasse zahlte ihr jedoch nur für sechs Wochen Aufenthalt in der Türkei Pflegegeld.
Sobald Versicherte sich länger in einem Nicht-EU-Staat aufhalten, ruhe der Pflegegeldanspruch, argumentierte die Kasse. Nur für Aufenthalte innerhalb der EU, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz gebe es für den Pflegegeldanspruch keine zeitliche Begrenzung.
Dem folgte nun das Bundessozialgericht. Sowohl nach innerstaatlichem als auch nach europäischem Recht könne die Klägerin bei einem Aufenthalt in der Türkei über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus kein Pflegegeld beanspruchen. Zwar könnten nach dem EU-Assoziierungsabkommen mit der Türkei bestimmte Sozialleistungen auch exportiert werden. Das Pflegegeld gehöre jedoch nicht dazu. (epd/mig)