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Die Justizia © Markus Daams @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Verwaltungsgericht Würzburg

Stadt muss Presse Namen von „Pegida“-Aktivisten nennen

Medien wollten von der Stadt Würzbürger wissen, wer die "Pegida"-Demosntrationen angemeldet hat. Die Stadt verweigerte die Auskunft. Die Medien klagten dagegen und bekamen nun Recht. Ihr Interesse an den Namen sei größer als das Geheimhaltungsinteresse.

Montag, 23.02.2015, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 23.02.2015, 17:49 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Stadt Würzburg darf die Namen der Anmelder von „Pegida“-Demonstationen gegenüber der Presse nicht verschweigen. Das hat das Verwaltungsgericht Würzburg am Freitag in einer einstweiligen Anordnung entschieden und damit einem Antrag der Tageszeitung „Main-Post“ stattgegeben. Die Zeitung hatte – wie andere Medien auch – schriftlich entsprechende Auskünfte verlangt, welche die Stadt Würzburg unter Bezug auf den Datenschutz verweigerte.

Zu Unrecht, wie die Kammer nun feststellte. Im vorliegenden Fall überwiege der Auskunftsanspruch der Medien das Geheimhaltungsinteresse des Demonstrationsanmelders. Das Gericht unterstrich, dass es momentan ein gesteigertes öffentliches Interesse gebe an einer „fundierten und kritischen Berichterstattung über das relativ neue Phänomen der Pegida-Bewegung und ihrer lokalen Ableger“. Zur journalistischen Auseinandersetzung zähle es eben auch, sich mit den handelnden Personen zu beschäftigen.

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Die Stadt teilte dem Evangelischen Pressedienst (epd) in einer schriftlichen Reaktion mit, sie sei bei ihrer Zurückhaltung davon ausgegangen, dass „Gefahr für Leib und Leben der Anzeiger der Demonstrationen“ bestehe. Zuvor sei nach einer Veröffentlichung des Namens eines Anmelders dessen gesamtes familiäres Umfeld durchforscht worden. Derzeit werde das Urteil geprüft. Die Stadt überlege, ob sie in zweiter Instanz vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ziehen werde. (epd/mig)

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  1. H.P.Barkam sagt:

    Was ist das denn für ein Blödsinn?
    Eine öffentliche Demonstration muss doch von jedem Betrachter zuzuordnen sein. Also muss auch zwingend der Veranlasser öffentlich erkennbar sein.

    In diesem Sinne