Strafgesetzbuch

Union und SPD gegen Abschaffung des Blasphemieparagrafen

Die Forderung von FDP-Politikern, in einem symbolischen Akt den Blasphemieparagrafen aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, findet keine Unterstützung bei Union- und SPD-Politikern. In der Praxis hat das Gesetz ohnehin kaum Bedeutung.

Politiker von Union und SPD lehnen eine Abschaffung des Blasphemieparagrafen als symbolhafte Reaktion auf die Pariser Terrorserie ab. Der CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach sagte der Neuen Osnabrücker Zeitung, er sei „ausdrücklich nicht der Auffassung, dass es sinnvoll und ein Zeichen der Solidarität zu Frankreich wäre, wenn wir in Deutschland jetzt den Paragrafen 166 StGB komplett abschaffen“. Der „Schutzzweck der Norm“ sei nach wie vor sinnvoll, betonte der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner, sagte der Zeitung: „Gerade nach den schrecklichen Morden in Paris sehe ich keinen Anlass dafür, den strafrechtlichen Schutz von Religionsgemeinschaften zu reduzieren durch die Abschaffung des Paragrafen 166 StGB“. Überdies sei die „kriminalpolitische Relevanz dieses Paragrafen auch eher gering“.

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FDP für Abschaffung
Für eine Abschaffung des Paragrafen 166 im Strafgesetzbuch hatten sich zuvor unter anderem FDP-Chef Christian Lindner, die Giordano-Bruno-Stiftung und der Göttinger Staats- und Kirchenrechtler Hans Michael Heinig ausgesprochen. Sie argumentieren, die Beleidungstatbestände und der Schutz vor Volksverhetzung genügten, wohingegen eine Abschaffung des Beschimpfungsverbots ein starkes Zeichen für die Meinungsfreiheit sei.

Auch die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FPD) sympathisiert mit einer Abschaffung und forderte eine „ernsthafte Diskussion über die Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit“. Zu Recht sei die westliche Welt erschüttert von diesem Hass auf Satire und religiöse Karikaturen, sagte sie der Neuen Osnabrücker Zeitung. Dazu passe es „schwerlich, gleichzeitig die Beschimpfung des Inhalts religiöser Bekenntnisse mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen“, wie es der Paragraf 166 unter anderem vorsieht. Allerdings sei der umstrittene Paragraf so eng gefasst, dass er zum Ärger mancher keine Wirkung entfalte.

In der Praxis bedeutungslos
In der Praxis ist die Wirkung des § 166 des Strafgesetzbuches ohnehin gering. Dem Mainzer Medienrechtler Matthias Cornils zufolge ist Religion im Gegensatz zur Meinungsfreiheit „kein Schutzgut der Grundrechte“, die Richter müssten also nicht über einen Konflikt zwischen zwei Grundrechtsgütern entscheiden. Verbote würden daher in der Regel nur erlassen, wenn Gerichte auch den Tatbestand der Volksverhetzung nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuches erfüllt sähen.

Allerdings setzen Pressekodex und Rundfunkstaatsvertrag den Journalisten gewisse Grenzen, wenn sie über Religionen berichten. In Ziffer 10 des Pressekodexes heißt es: „Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.“ Zu den Programmgrundsätzen für die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksender gehört, dass „die sittlichen und religiösen Gefühle der Bevölkerung zu achten“ sind.

Die Pariser Terrorserie mit insgesamt 17 Toten hatte mit einem Anschlag auf das Satiremagazin Charlie Hebdo ihren Anfang genommen. Das Magazin hatte mehrfach Mohammed-Karikaturen gedruckt. (epd/mig)