Menschenwürde

EuGH verbietet „Schwulentests“ an Asylbewerbern

Wer aufgrund seiner Homosexualität verfolgt wird, darf Asyl beantragen. Sexuelle Handlungen oder Videos sind als Nachweis aber nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat festgelegt, wie weit Behörden bei der Überprüfung gehen dürfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Asylbehörden der EU-Länder verpflichtet, homosexuelle Asylsuchende in behutsamer Weise zu befragen. Die Behörden seien grundsätzlich berechtigt, mittels Rückfragen zu untersuchen, ob der Betreffende tatsächlich wegen Homosexualität verfolgt werde, urteilte das höchste EU-Gericht am Dienstag in Luxemburg. Dies müsse aber in einer sensiblen Weise geschehen. Keinesfalls dürfe es physische „Tests“ geben, um die sexuelle Orientierung eines Menschen festzustellen. Dies sei auch dann nicht möglich, wenn der Betreffende selbst einen solchen Test vorschlage. (AZ: C-148/13 bis C-150/13)

Nach Angaben des EuGH ist es in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass Asylsuchende von sich aus bestimmte Nachweise für ihre Orientierung anboten. Sie wollten beispielsweise sexuelle Handlungen vornehmen oder Videomaterial zeigen. Ein solches Vorgehen sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde, unterstrich der EuGH. Selbst wenn es freiwillig sei, könnte dies den Druck auf andere Asylsuchende erhöhen, ebenfalls solche Beweise vorzulegen.

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Auf der anderen Seite dürften die Behörden einen Asylbewerber nicht schon deshalb als unglaubwürdig einstufen, weil er sehr zögerlich oder einsilbig auf Rückfragen antworte, hoben die Richter hervor. Es handele sich um Informationen von sensiblem Charakter, die die persönliche Sphäre einer Person beträfen. Sehr detaillierte Nachfragen könnten einen Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen, unterstrichen die Richter des EuGH. Das Luxemburger Urteil betrifft den Fall dreier Männer, die in den Niederlanden um Asyl nachgesucht haben. (epd/mig)