Bundesarbeitsgericht

Kirchliches Krankenhaus darf Krankenschwester Kopftuch verbieten

Die Kirche darf Mitarbeiterinnen in ihren Einrichtungen verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Wer dort arbeite, sei zu neutralem Verhalten verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Reaktionen auf das Urteil reichen von Zustimmung bis zum totalen Unverständnis. Damit geht die Debatte in eine neue Runde.

Ein kirchliches Krankenhaus darf einer muslimischen Pflegerin das Tragen eines Kopftuchs verbieten. Das im Grundgesetz geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei hier höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Krankenschwester, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt. (AZ: 5 AZR 611/12). Kritik an dem Urteil kam von Islamverbänden sowie aus SPD und Linkspartei.

Konkret ging es um eine Muslimin, die seit 1996 in der evangelischen Augusta-Klinik in Bochum arbeitete. Nach Schwangerschaft und Krankheit bot die Frau im April 2010 der Klinik wieder ihre Arbeitskraft an – erklärte aber, sie könne wegen ihrer geänderten religiösen Vorstellungen nur noch mit islamischem Kopftuch arbeiten. Ihre Tätigkeit leide dadurch nicht, das Tragen des Kopftuchs müsse ihr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Religionsfreiheit erlaubt werden.

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Die Klinik lehnte das ab. Laut Arbeitsvertrag und den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland seien Mitarbeiter der Kirche gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Auch nichtchristliche Beschäftigte müssten danach den kirchlichen Auftrag beachten. Andernfalls würde bei Patienten und Besuchern der Eindruck entstehen, dass die Kirche ihre Glaubensgrundsätze und ihren Verkündigungsauftrag nicht ernst nehme. Die Krankenschwester kam daraufhin nicht zur Arbeit, verlangte aber trotzdem Lohn, da sie ja ihre Arbeitskraft angeboten habe. Es ging um über 15.000 Euro.

BAG: Kopftuch in einer kirchlichen Einrichtung nicht zulässig
Vor dem BAG erklärte die Frau, dass sie mit dem Kopftuch „die weiblichen Reize vor anderen Männern“ verbergen wolle. Sie bot alternativ an, ihre Arbeit mit einer Nonnentracht zu verrichten. Die obersten Arbeitsrichter erklärten dagegen, das Tragen eines islamischen Kopftuchs in einer kirchlichen Einrichtung sei nicht zulässig. Es sei eine „Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit“, die der kirchliche Arbeitgeber nicht tolerieren müsse.

Die Richter verwiesen den Streit aber an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zurück, das nun prüfen muss, ob die Krankenschwester überhaupt arbeitsfähig war. Denn sie habe nach ihrer Krankheit einen vom Arzt erstellten Wiedereingliederungsplan vorgelegt, der auf eine fehlende Leistungsfähigkeit hindeute.

Ist die evangelische Klinik überhaupt ein kirchliches Haus?
Darüber hinaus muss das LAG noch klären, ob die evangelische Klinik, eine gGmbH, überhaupt als kirchliches Haus gilt und sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen kann. Dies sei dann der Fall, wenn in den Gremien des Krankenhauses die Kirche maßgeblichen Einfluss hat.

Ulrich Froese, Geschäftsführer der Augusta Kliniken, sieht diese Voraussetzung als gegeben. Die Klinik sei Mitglied der Diakonie, die Aufsicht liege bei der Evangelischen Kirche von Westfalen, sagte Froese dem epd. „Wir sind mit über 50 Nationalitäten und 2.500 Mitarbeitern sehr offen und begrüßen, dass wir auch weiter einen neutralen, ideologiefreien Raum vorhalten können.“

Kritik von SPD und den Linken
Dagegen kritisierte die SPD-Bundestagsabgeordnete Kerstin Griese das Kopftuchverbot. „Dass ausgerechnet ein christlich ausgerichtetes Krankenhaus ohne jedes Fingerspitzengefühl ein solches Verbot durchsetzt, kann ich nicht nachvollziehen“, sagte das frühere Vorstandsmitglied des diakonischen Bundesverbandes der „Rheinischen Post“. Die religionspolitische Sprecherin der Linken, Christine Buchholz, beklagte, das Urteil respektiere die Religionsfreiheit der betroffenen Krankenschwester nicht.

Auch der Koordinationsrat der Muslime äußerte Bedauern. „Da es sich bei der Krankenpflege nicht um eine Verkündigungsaufgabe handelt, dürfte es für die Kirche kein Problem darstellen, wenn eine Mitarbeiterin Kopftuch trägt“, sagte Sprecher Ali Kizilkaya dem epd. Man müsse sich fragen, ob es zeitgemäß sei, dass eine zum Teil aus Steuergeldern finanzierte Einrichtung das Tragen des Kopftuchs nicht dulde.

Kontroverse Reaktionen auf Urteil des Bundesarbeitsgerichtes
CDU-Politiker haben das Urteil hingegen begrüßt. Der Kirchenbeauftragte der Unionsfraktion, Franz Josef Jung (CDU), sagte dem Kölner „Stadt-Anzeiger“ (Donnerstagsausgabe): „Ich halte das Urteil für richtig“. Es mache einen Unterschied, ob es sich um eine staatliche oder eine kirchliche Einrichtung handele. Eine kirchliche Einrichtung dürfe verlangen, dass die Neutralität gewahrt werde. Die stellvertretende CDU-Bundesvorsitzende Julia Klöckner, Mitglied im Zentralkomitee der Katholiken in Deutschland, äußerte sich ebenfalls zufrieden: „Alles, was Ausdruck der Unterdrückung von Frauen ist und nicht unserem Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau entspricht, sehe ich skeptisch.“ Ein Kopftuch passe nicht zu einer freien Gesellschaft, sagte Klöckner der Rhein-Zeitung (Donnerstagsausgabe).

Jörg Kruttschnitt, Vorstand des diakonischen Bundesverbandes, wiederum appellierte an kirchliche Einrichtungen, im Einzelfall mit Blick auf die jeweilige Situation und die verschiedenen Interessen zu entscheiden, ob ihre Mitarbeiterinnen ein Kopftuch tragen dürften oder nicht. „Es gibt definitiv kein Kopftuchverbot in der evangelischen Kirche“, sagte er am Donnerstag im WDR-Radio. Er könne sich gut vorstellen, dass etwa in der Buchhaltung muslimische Mitarbeiterinnen ihr Kopftuch tragen könnten. „Wir wollen, dass Leute mit anderer Religion bei uns arbeiten“, betonte Kruttschnitt: „Wir erwarten aber eine gewisse Zurückhaltung.“ epd/mig