Bundesarbeitsgericht

Kopftuch am Arbeitsplatz

Eine Muslimin zieht vor's Gericht, weil sie als Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus ein Kopftuch tragen wollte. Wo fängt kirchliches Selbstbestimmungsrecht eines Arbeitgebers an und wo hört die Religionsfreiheit eines Beschäftigten auf? Das Bundesarbeitsgericht entscheidet heute.

Mittwoch, 24.09.2014, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 24.09.2014, 17:54 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Für Arbeitgeber ist es ein „rotes Tuch“. Wenn Musliminnen am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch tragen, fürchten Vorgesetzte immer wieder negative Folgen für die Arbeitsabläufe und Schäden für das Image des Unternehmens. Am kommenden Mittwoch entscheidet das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, ob ein kirchlicher Arbeitgeber von einer muslimischen Krankenschwester das Ablegen ihres Kopftuches verlangen kann (AZ: 5 AZR 611/12).

Die Muslimin wollte nach Elternzeit und Krankheit wieder arbeiten gehen, diesmal allerdings nur mit Kopftuch. Die evangelischen Augusta-Kliniken in Bochum lehnten dies ab. Es kam zum Rechtsstreit. Dabei berief sich die Pflegerin auf die im Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Krankenhaus hingegen verwies auf die Hygienevorschriften, die das Tragen privater Kleidung verbieten, sowie auf ihr ebenfalls im Grundgesetz garantiertes kirchliches Selbstbestimmungsrecht.

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Die Krankenschwester müsse sich gegenüber dem christlichen Bekenntnis neutral verhalten, betonte die Klinik. Andernfalls würde bei Patienten und Besucher der Eindruck entstehen, dass die Kirche ihre Glaubensgrundsätze und ihren Verkündungsauftrag nicht ernst nehme. Das BAG entscheidet in dem Kopftuchstreit nun erstmals darüber, inwieweit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht eines Arbeitgebers Vorrang vor der Religionsfreiheit eines Beschäftigten hat.

Kopftuchdebatte nicht das erste Mal vor Gericht
In der Vergangenheit haben Gerichte bereits mehrfach über Kopftuchverbote bei nicht-kirchlichen Arbeitgebern entschieden. So wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 21. August 2003 einen Kaufhaus-Betreiber in seine Schranken (AZ: 1 BvR 792/03). Dieser hatte eine muslimische Verkäuferin in der Parfümerieabteilung gekündigt, weil sie ihr Kopftuch während der Arbeitszeit nicht ablegen wollte. Das Bundesverfassungsgericht gab der Frau recht. Der Kaufhaus-Betreiber habe nicht ausreichend klargemacht, wieso es zu „betrieblichen Störungen oder wirtschaftlichen Nachteilen“ kommen könne.

Bei Lehrerinnen kann dagegen ein Kopftuchverbot gelten. So hielt das BAG in einem Urteil vom 10. Dezember 2012 die Abmahnung und Kündigung einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen für rechtens, die nur mit Kopftuch unterrichten wollte (AZ: 2 AZR 55/09). Das BAG entschied, dass Lehrer zur Neutralität verpflichtet seien. In einem weiteren Verfahren vom 20. August 2009 (AZ: 2 AZR 499/08) entschieden die Erfurter Richter, dass auch das Tragen einer Mütze nicht erlaubt sei, wenn diese „erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird“. Beide Fälle sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Teuer kann es für Arbeitgeber werden, wenn sie muslimische Stellenbewerberinnen wegen ihres Kopftuches ablehnen. Denn solch eine Begründung ist als Diskriminierung wegen des Glaubens anzusehen, entschied das Arbeitsgericht Berlin am 19. Oktober 2012 (AZ: 55 Ca 2426/12). Das Gericht verurteilte damit einen Zahnarzt zu einer Entschädigung in Höhe von 1.470 Euro. Er hatte eine muslimische Stellenbewerberin wegen des Wunsches, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen, abgelehnt. Das Tragen eines Kopftuches sei keine „Marotte“, sondern „unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit“, betonte das Gericht.
(epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Saadiya sagt:

    @Lame Sultanina: „Man könnte auch eine andere hypothetische Frage stellen, die junge Frau hätte beim Betreten des Krankenhauses ihr Kopftuch abnehmen können und just nach verrichteter Arbeit das Kopftuch unmittelbar nach Verlassen der Arbeitsstätte wieder aufsetzen können? m.E. ist ihr dies auch zuzumuten ohne, dass Sie Ihren Glauben aufgibt, halten Sie diese hypothetische Frage für zuträglich?“

    Die Frage allein halte ich für zuträglich. Nicht zuträglich halte ich es, dass man von einer Person verlangt, einen Teil ihrer persönlichen Glaubensvorstellung aufzugeben, der in keinem Zusammenhang mit ihrer zu erbringenden Leistung im KH steht. Sie ist nur Krankenschwester und hat kein christliches Amt innen, mit dem ein „muslimisches“ Kopftuch vielleicht nicht vereinbar erscheinen würde. Mir ist nicht so ganz klar, warum einem christlichen Krankenhaus sein christlicher Glaube zugestanden, der Krankenschwester ihr Recht auf freie Religionsausübung jedoch abgesprochen wird. Für beide (KH und K-Schwester) geht es um Religion. Warum macht man dann Unterschiede. Entweder dürfen beide, oder keiner von beiden darf seine religiöse Haltung nach außen zeigen (beim KH zum Beispiel durch Kreuze und Bibeln in den Krankenzimmern und der Benennung als „christliches“ KH).

  2. Pingback: Kopftuch in einer kirchlichen Einrichtung: Verweigerung der Lohnzahlung zulässig? - Personal-Wissen.de