Essay

Ein Burka-Verbot ist kontraproduktiv!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Das seit 2011 in Frankreich geltende Burka-Verbot ist rechtens. Eine Muslimin hatte geklagt, weil sie sich dadurch diskriminiert fühlte – Khola Maryam Hübsch kommentiert das Verbot.

Von Khola Maryam Hübsch Montag, 21.07.2014, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 23.07.2014, 0:06 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

Was soll das Burka-Verbot anderes sein als Symbolpolitik? Entstanden in einem Klima von Islamfeindlichkeit dient das Gesetz vor allem dazu, Klientelpolitik zu betreiben und antimuslimische Ressentiments zu schüren. Denn auch wenn die große Mehrheit der Muslime die Burka ablehnt und es keine theologische Grundlage für diese Art der Totalverschleierung im Koran gibt, steht die Burka für die böse Form des Islam. Sie steht für das Fremde, das einhellig abgelehnt wird und in die Schranken gewiesen werden muss.

Ein Verbot wird dann zur Machtdemonstration im Kampf um die Leitkultur, das der Reviermarkierung dient: Mit uns nicht, soll es sagen, wir bestimmen, wo es langgeht. Auch wenn die Burka von jedem vernünftigem und aufgeklärtem Menschen abgelehnt werden muss – soviel ist Konsens – stellt sich doch die Frage, was ein Verbot bewirkt. Es ist nicht, was es vorgibt zu sein: Weder erleichtert das Burka-Verbot die Integration in die Gesellschaft noch führt es zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. Das Gegenteil ist der Fall. Denn unter den überschaubar wenigen Fällen von Frauen, die das Verbot berührt, gibt es eine Reihe von überzeugten Gesichtsschleierträgerinnen, darunter auch die Klägerin. Sie tragen keine Burka, sondern den sogenannten Nikab, einen Schleier, der nur die Augen frei lässt, und konnten glaubwürdig darlegen, dass sie ihren Nikab freiwillig tragen. Es mag sein, dass dies schwer nachzuvollziehen ist, doch Aufklärung und Säkularisierung bedeutet nun einmal das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie, das nicht beschnitten werden darf, solange die Rechte anderer nicht verletzt werden.

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Es gibt kein Grundrecht, das Gesicht seiner Mitbürger zu sehen – für Sicherheitskontrollen müssen Ausnahmen gelten. Doch das so schwer erkämpfte Recht auf Selbstbestimmung und Gewissensfreiheit ist ein derart hohes Gut, dass seine grundsätzliche Verletzung aufgrund einer Randerscheinung unverhältnismäßig ist. Die Angst, dass das Burka-Verbot zu einem Einfallstor für die Beschneidung weiterer religiöser Rechte wird, erklärt die empfindlichen Reaktionen mancher Muslime in Frankreich. Zumal ein Verbot den wirklich unterdrückten Frauen nicht weiterhilft. Denjenigen Frauen, die dazu gezwungen werden, eine Burka zu tragen, sind nun vermutlich die letzten Chancen auf ein Ausbrechen durch Kontakt mit der Außenwelt genommen.

Was also soll ein Burka-Verbot? Und wem nützt es? Ist eine pluralistische, liberale Gesellschaft nicht in der Lage die wenigen Grenzfälle auszuhalten, die am Rande auftauchen? Ob es der ganzkörpertätowierte Punk ist oder der Freak mit 100 Piercings – es gehört zu einer freiheitlichen Kultur dazu, das zu ertragen, auch wenn es nicht gefällt. Ja, ein Gesichtsschleier wirkt auf die meisten Menschen (in Europa) befremdlich. Der Hauptgrund, das Burka-Verbot Frankreichs zu akzeptieren, ist – so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)- der Umstand, dass geltende Normen des Zusammenlebens verletzt werden. Dieser Logik zufolge bestimmt die Mehrheit, wie sich eine Minderheit zu kleiden hat. Der Politikwissenschaftler Rainer Forst fragt daher zu Recht: „Leben wir in einer politischen Gemeinschaft, in der die „Hausordnung“ der Konvention oder der Mehrheit gilt, oder leben wir in einer Gesellschaft, die sich den in den Grundrechten manifestierten Gerechtigkeitsprinzipien so verpflichtet weiß, dass sie Minderheiten als Gleiche respektiert und sie zugleich verschieden sein lässt?“

Die Denkweise, die dem Burka-Verbot zugrunde liegt, führt letztlich zu einer Tyrannei der Mehrheitsnormen, die die muslimische Minderheit diskriminiert. Ganz konkret äußert sich dies in Deutschland darin, dass Frauen mit Kopftüchern in einigen Bundesländern nicht unterrichten dürfen, während die Nonne mit der Haube nicht vom Kopftuchverbot betroffen ist, weil es für sie Sonderklauseln gibt. Verträgt es sich etwa mit einem universellen Rechtsverständnis, Sondergesetze für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu erlassen? Wie wirkt diese offensichtliche Ungleichbehandlung? Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung sieht im muslimischen Kopftuch ein politisches Symbol für die Unterdrückung der Frau, obwohl es empirische Studien gibt, die belegen, dass kopftuchtragende Frauen in Deutschland sich aus religiösen Gründen verschleiern und darin keinen Widerspruch zur Gleichstellung der Geschlechter sehen.

Doch die Fremdwahrnehmung der Mehrheit reicht, um die nicht belegbare Behauptung aufzustellen, das Kopftuch verletze demokratische Prinzipien. Gehört es nicht gerade zu jeder guten demokratischen Erziehung, den Mainstream kritisch zu hinterfragen? Ja, es erfordert auch Selbstbewusstsein und Mut sich selbstbestimmt gegen herrschende Normen für ein Kleidungsstück zu entscheiden, das von der Majorität derart stereotyp wahrgenommen wird. Wird das Kopftuch aus Liebe zu Gott getragen, erklärt das, woher die Freiheit kommt, seiner Überzeugung trotz Diskriminierungsgefahr treu zu bleiben. Symbolpolitische Scheindebatten dagegen, die in Hau-Ruck-Mentalität Verbote als Lösungen präsentieren, erkennen dies nicht an, sondern signalisieren Ausgrenzung. Was wirklich helfen würde? Die Einsicht, dass unsere religionspolitische Ordnung sich angesichts der Pluralisierung unseres Landes verändern muss. Wenn es islamischen Religionsunterricht und eine Islamlehrer-Ausbildung gibt, hilft das, ein Islambild jenseits der Scharfmacherversion mit Burka zu vermitteln. Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen verhindert dies.

Es gibt derzeit zu wenige muslimische Lehrer, die mit einem qualifizierten (Islam)unterricht dazu beitragen könnten, dass die Identitätsbildung und Integration junger Muslime gelingt und Extremisten keine Aussicht auf Erfolg haben. 90 Prozent der Studentinnen des Studiengangs, der Lehrer für den islamischen Religionsunterricht ausbildet, tragen ein Kopftuch und können anschließend nicht in das Berufsleben einsteigen. Gerade sie könnten eine Brücke bilden, werden aber seitens des Staates durch Verbote ausgegrenzt und werden nicht nur im öffentlichen Dienst sondern auch in der Privatwirtschaft benachteiligt, wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes beklagt. Diese Frauen sind ein Symbol für die Konsequenzen der Islamdebatten: Ressourcen bleiben ungenutzt und werden vergeudet, weil das Fremde als störend empfunden wird. Verbote verschärfen das Problem, sie lösen es nicht. Es ist nicht die Burka, die den Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdet – es ist das Burka-Verbot, in dem sich machtpolitisch die Zurückweisung einer Mehrheitsgesellschaft manifestiert, die sich ihrer Überlegenheit durch die Stigmatisierung der vermeintlich rückständigen Minderheit versichert. Diese paternalistisch-herablassende Grundeinstellung gefährdet das gesellschaftliche Miteinander, denn sie gibt Extremisten beider Lager neuen Auftrieb. Aktuell Meinung

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  1. Matthias sagt:

    Menschen- und Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Das bedeutet, dass es (das Recht) innerhalb eines gewissen Rahmens (verfassungsrechtliche Schranken) gilt.

    Wären diese Rechte schrankenlos, dann würden Straftatbestände wie Volksverhetzung oder Beleidigung ins Leere laufen.

    So ähnlich sehe ich das auch mit der Religionsfreiheit. Auch dort gibt es einen Rahmen, nur ist dieser in einigen Punkten nicht ganz klar definiert. Der EGMR scheint hier einen Rahmen teilweise festzulegen, nämlich indem zumindest in Frankreich das Burkaverbot rechtens ist.

    Ich schätze in den EGMR als derart kompetent ein, dass ich auf dessen Urteil vertraue. Ich glaube auch, dass dort mehr Weitsicht herscht, als in einem Internetblog.

  2. aloo masala sagt:

    @Matthias

    Wenn ich mich an die vergangenen Diskussionen richtig entsinne, hatten Sie bisher noch keine verfassungskonforme Schranke nennen können, die uns gestattet, die Burka verbieten zu dürfen. Das können Sie hier nachholen.

  3. Nun ja … wenn eine Frau erzwungenermaßen eine Burka trägt, dann wäre das schon zu unterscheiden von dem mehr oder weniger „freiwilligen“ oder sogar „demonstrativen“ Tragen einer Burka.

    Deswegen gilt es zu bedenken, dass ein Burkaverbot die Burka tragenden Frauen je nach Sachverhalt ganz anders treffen kann, die eine Frau mag sich durch das Gesetz befreit fühlen die andere Frau hingegen gar entrechtet.

    Dies ist kein Entscheidungsaspekt aber zumindest doch ein Differenzierungsaspekt.
    Und vor eine Entscheidung ist immer Differenzierung zu setzen. Im Idealfall.

    Josef Özcan (Diplom Psychologe)
    http://www.koelnerappell.de

  4. aloo masala sagt:

    @Josef Özcan

    Wer eine Frau mit Gewalt oder Drohung zur Verschleierung nötigt, macht sich strafbar gemäß §240 (Nötigung).

    Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Handlung, Duldung oder Unterlassung zu der eine Person genötigt wird, in Frage gestellt wird. Beispiel: Weil Frauen häufig genug zum Sexualverkehr gezwungen werden kann, folgt nicht, dass man deswegen den Sexualverkehr in Frage stellen sollte.

  5. marc ferber sagt:

    @Matthias

    Ich sehe das genau so wie Sie! Absolute Freiheit gibt es nicht und wäre auch kontraproduktiv da sie zweifelsfrei in Anarchie münden würde. Jede Freiheit muß Schranken besitzen und wie und wo diese festgelegt sind, bestimmt nunmal grösstenteils die Kultur und Mentalität der Menschen des Ortes, an dem diese Freiheitsrechte etabliert werden, bzw erkämpft wurden. Die Religionsfreiheit, für so wichtig man sie auch halten mag, muß diese Schranken auch besitzen. Nur wo setzt man diese Schranken und wer setzt sie? Ab wann wird die Religionsfreiheit zur Gefahr bzw. schadet dem Individuum und der Gesellschaft mehr, als sie nützt? Meiner Meinung nach ab dem Moment wo der gesellschaftliche Frieden und das Zusammenleben gestört wird.

    Grundrechte können nicht nur dann eingeschränkt werden, wenn sie mit anderen Grundrechten kollidieren, sondern offensichtlich auch wenn sie unserer Gesellschaft Schaden ohne mit anderen Grundrechten zu kollidieren. Wer den Sinn dahinter nicht versteht, der versteht den grundlegenden Sinn unserer Grundrechte nicht.

    @aloo masala
    „Wenn ich mich an die vergangenen Diskussionen richtig entsinne, hatten Sie bisher noch keine verfassungskonforme Schranke nennen können, die uns gestattet, die Burka verbieten zu dürfen. Das können Sie hier nachholen.“

    Die Burka an sich wurde ja nicht verboten, sondern es wurde ein allgmeines Vermummungsverbot verhängt (für alle)! Und dieses ist im gegenteil zu einem Burkaverbot laut EMGH ganz offensichtlich rechtens und gilt somit auch für Muslimas, aber auch nur in der Öffentlichkeit!

  6. Matthias sagt:

    @masala

    Das angesprochene Urteil wurde ja in erster Linie aufgrund einer französischen Regelung (Bußgeld für das Tragen von Niqab und Burka) erlassen. In der Begründung heißt es sinngemäß, dass die Religionsfreiheit eingeschränkt werden kann, wenn eine objektiv vernünftige und verhältnismäßige Begründung dafür vorliegt. Frankreich habe hier laut EGMR einen großen Ermessensspielraum, weil es eine gesellschaftliche Frage sei, ob die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit akzeptiert werde oder nicht.

    Der EGMR hält dies für ein sog. legitimes Ziel.

    Da läge dann die Schranke (für die französische Religionsfreiheit).

    Wir haben in Deutschland kein Burkaverbot, daher liegen hier auch (noch) keine verfassungsrechtlichen Schranken vor. Wenn es das Burkaverbot in Deutschland gibt, wird sich aus der GEsetzesbegründung ergeben, welche Schranke der Gesetzgeber als vorliegend annimmt.

    Was die Gestattung eines Burkaverbots angeht, hat der EGMR auch nur entschieden, dass die Mitgliedsstaaten ein solches Verbot erlassen können, so es denn einem legitimen Ziel dient.

    Hier von Mehrheitstyrannei zu sprechen ist übertrieben (siehe Artikel). Wenn in Frankreich ein Vermummungsverbot besteht, gilt die ja für alle und wurde sicher nicht nur mit dem Ziel erlassen, die 2.000 Burka- oder Niqaptragenden Muslima zu diskriminieren. Warum soll dieses Gesetz für alle gelten, nur nicht für diejenigen, die sich aus religiösen Gründen freiwillig verschleiern oder vermummen?

    Ist die Einschränkung der Religionsfreiheit der Betroffenen am Verhältnis zur Gesamtbevölkerung denn derart gravierend? Wie viele der 2.000 Burkaträgerinnen in Frankreich machen dies denn freiwillig?
    Selbst wenn es alle 2.000 Frauen freiwillig täten, dann wären dies bei 65.000.000 Einwohnern dort 0,003 % der Gesamtbevölkerung, die benachteiligt wären. Und das ist also laut Autorin Tyrannei?

    Gibt es in Frankreich nicht auch mehr als 2.000 Hooligans, die sich bei der Vermummung jeden Samstag auf Ihr Recht auf Meinungsfreiheit berufen könnten? Sprechen wir da auch von Mehrheitstyrannei?

  7. Saadiya sagt:

    @ Matthias: Sie vergleichen gewaltbereite Hooligans mit gesichtsverschleierten Frauen. Diesen Vergleich findet ich bedenklich, denn er macht deutlich, dass Sie diesen Frauen ein gewisses „Gewaltpotenzial“ zuschreiben, dass den „öffentlichen Frieden“ stören und somit einen „Schaden“ (wie hier durch andere Forenteilnehmer ähnlich geäußert) für die Allgemeinheit verursachen würde.

    Fakt ist aber, dass gesichtsverschleierte Muslimas bisher zumindstens in Deutschland nicht durch gewalttätige Aktionen aufgefallen sind. Ich denke, das gilt wohl auch für Frankreich, jedenfalls ist mir da kein Fall bekannt. Das bedeutet, dass diese Frauen nicht mit Hooligans gleichgesetzt werden sollten. Ferner würde ich gerne genauer wissen, worin denn der „Schaden“ für die Mehrheitsbevölkerung der Nichtverschleierten entstehen sollte, wenn sie einer gesichtsverschleierten Dame auf dem Fussweg begegnet. Diesen „Schadensfall“ mag ich auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Einen über die geltenden Gesetze hinausgehenden Zwang zur Gruppenkonformität oder zur Befürwortung der „Idee eines Zusammenlebens“ gibt es ja bekanntlich nicht.

  8. Hubert Mendelei sagt:

    @Saadiya

    „Ferner würde ich gerne genauer wissen, worin denn der “Schaden” für die Mehrheitsbevölkerung der Nichtverschleierten entstehen sollte, wenn sie einer gesichtsverschleierten Dame auf dem Fussweg begegnet.“

    Die Würde der Frau wird beschädigt, jegliche Kommunikation wird unterbunden, Identitätsverlust unserer Gesellschaft und unseres Miteinanders, Kinder die sich fürchten und eine nicht akzeptable visuelle religiöse Dominanz. Bei dem Vergleich mit den Hooligans ging es nicht speziell um die Gewalt, sondern darum dass sie unserer Gesellschaft schaden! Das ist die Parallele und nicht die Gewaltbereitschaft an sich!

    „Einen über die geltenden Gesetze hinausgehenden Zwang zur Gruppenkonformität oder zur Befürwortung der “Idee eines Zusammenlebens” gibt es ja bekanntlich nicht.“

    Eigentlich krass, dass man doch tatsächlich den Zusammenhalt einer Gesellschaft eher in Frage stellt, als ein Stück Stoff!
    Grundsätzlich existiert die „Idee des Zusammenlebens“, die Alternativen dazu wären nämlich aneinander vorbei leben oder gegeneinander leben. Dass manche das tun und als selbstverständlich halten ist mir bewusst, deshalb hatte Sarrazin ja auch einen solchen Erfolg mit seinen Büchern.

    Wer die Idee des Zusammenlebens in Frage stellt, versteht nicht was Integration heißt und was von ihm verlangt wird! Die Burka ist die in Kleider gegossene Anti-Integration und ein Importprodukt aus einem Land, dessen Gesellschaftsform und Werte wir hier zutiefst ablehnen!

  9. aloo masala sagt:

    @Matthias

    Es geht nicht um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der EGMR legte bei seinem Urteil überhaupt keinen Rahmen fest. Sein Job war ein völlig anderer. Und in Frankreich gibt es auch kein Verbot der Burka. Das würde dem Grundrecht auf Religionsfreiheit widersprechen. Die Franzosen bedienten sich eines Tricks und dieser Trick wurde vom EGMR für zulässig erklärt. Das soll hier aber nicht das Thema sein, denn es wurde in einem anderen Thread besprochen.

    Es geht um Ihre Kernaussagen:


    Menschen- und Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Das bedeutet, dass es (das Recht) innerhalb eines gewissen Rahmens (verfassungsrechtliche Schranken) gilt.
    —-

    Welche Schranken sollen das sein, die ein Verbote der Burka rechtfertigen?

  10. Hubert Mendelei sagt:

    „Welche Schranken sollen das sein, die ein Verbote der Burka rechtfertigen?“
    ____

    Herr Masala,
    Diese Frage wurde doch dem EGMR gestellt und er hat sie beantwortet. Es bringt nichts dieses Frage ständig hier in diesem Kommentarbereich zu wiederholen einfach nur weil Sie persönlich mit dem Resultat (Urteil) unzufrieden sind. Das EGMR hat Ihnen diese Frage schon längst beantwortet! Die Schranken sind da wo die „Idee des Zusammenlebens“ gestört wird. 10 von 12 Richter haben dieses Urteil und die Begründung anerkannt und abgesegnet ohne die ganzen vorherigen Instanzen noch aufzählen zu wollen, die das Vermumungsverbot ebenfalls als legitim angesehen haben. Sie können das persönlich, als Fehlurteil ansehen oder juristischen Trick Frankreichs ansehen, aber die allermeisten können diese Begründung nachvollziehen. Man könnte nämlich auch die Begründung, dass die Burka Teil des Glaubens wäre als juristischen Trick ansehen.

    Mal ganz davon abgesehn, dass juristische Tricks angewendet werden müssen, da sie von jedem Anwalt angewendet werden und zum üblichen Geschäft in diesem Milieu gehören.