Skurril

Die wahrscheinlich pfiffigste Ausländerbehörde Deutschlands

Muss einem Ausländer, der kein Deutsch spricht, jedes Dokument in seiner Muttersprache vorgelegt werden, damit er es wirksam unterzeichnen kann? Natürlich nicht. Eine Ausländerbehörde schaffte es dennoch bis nach Karlsruhe vor den Bundesgerichtshof.

Ausländerbehörden beweisen in ihrem Bemühen um Vereinfachung ihrer Arbeitsabläufe teilweise erstaunlichen Erfindungsreichtum. Dass das mitunter skurrile Züge annehmen kann, zeigt ein Fall 1, der es bis zum fünften Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) geschafft hat.

Ein Staatsangehöriger von Sri Lanka sollte ausgewiesen werden. Und damit nichts schiefgeht, ordnete das Amtsgericht Goslar Abschiebehaft für die Dauer von zwei Wochen an. Dagegen legte der Rechtsanwalt des Betroffenen Beschwerde ein.

___STEADY_PAYWALL___

Das passte der Ausländerbehörde des Landkreises Goslar nicht. Die Beamten kamen dann auf die pfiffige Idee, die Beschwerde als unzulässig abzuweisen. Begründung: Der Ausländer habe seinen Anwalt nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt, weil er kein Deutsch kann.

Die pfiffige Idee
Eine wirksame Vollmacht setze laut Behörde notwendigerweise voraus, dass der Betroffene verstanden habe, was er unterzeichnet. Daran fehle es, weil der Betroffene kein Deutsch spreche und die Vollmacht nicht übersetzt worden sei. Es kam zum Rechtsstreit. Das Landgericht Braunschweig folgte dem Behördenargument und wies die Beschwerde ab.

Erst der BGH in Karlsruhe setzte diesem Treiben Ende Oktober ein Ende und gab dem Sri Lanker Recht. Zum einen könne der Betroffene seine Vollmacht, selbst wenn sie unwirksam gewesen wäre, nachträglich genehmigen. Zum anderen gelte hier der selbst unter Laien weitverbreitete Grundsatz, wonach Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

Und es kam noch schlimmer
Das bedeutet: Selbst wenn der Ausländer etwas Ungewolltes unterzeichnet hätte, könnte er sich nicht damit herausreden, dass er den Inhalt nicht verstanden hat. Hätte der Sri Lanker also in dem Glauben, eine Anwaltsvollmacht zu unterzeichnen, in Wirklichkeit sein Rückflugticket gebucht, wäre seine Unterschrift zunächst gültig. Wieso also sollte seine Unterschrift ungültig sein, wenn er eine Vollmacht unterschreiben wollte und das auch getan hat?

Eine herbe Niederlage für die Ausländerbehörde, doch es sollte noch schlimmer kommen. Der BGH stellte fest, dass in dem vorliegenden Fall etwas ganz anderes unwirksam ist, nämlich der Haftantrag. Denn dieser hätte dem Sri Lanker in Kopie ausgehändigt und zumindest mündlich übersetzt werden müssen, was nicht geschehen ist. (bk)

  1. Beschluss vom 30. Oktober 2013, Az.: V ZB 9/13