Ehe- und Erbschaftsrecht

Wie verstaubte Abkommen und Untätigkeit Türken zu schaffen machen

Ehescheidungen und Erbschaftsangelegenheiten sind für türkische Staatsbürger in Deutschland vor allem mit Bürokratie verbunden. Schuld ist ein fehlendes und ein altes Abkommen aus 1929. NRW-Justizminister Kutschaty möchte das ändern.

Wenn sich türkische Staatsbürger in Deutschland per Gerichtsbeschluss scheiden lassen, ist die Ehe für Mann und Frau damit noch lange nicht beendet. Sie bleiben nach türkischem Recht so lange verheiratet, bis die deutsche Scheidung durch ein mehrjähriges und kostspieliges gerichtliches Verfahren in der Türkei anerkannt wird. Und weil eine Ehe – ob im In- oder Ausland – eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich bringt, stehen Betroffene oft vor großen Schwierigkeiten.

Auch für deutsche Staatsbürger, die mit türkischen Staatsbürgern verheiratet waren, gilt dies entsprechend. Der deutsche Staatsbürger gilt im türkischen Rechtskreis trotz deutscher Ehescheidung als verheiratet. Sollte der deutsche Staatsbürger, der beispielsweise ein Ferienhaus in der Türkei hat, versterben, kann der in Deutschland rechtskräftig geschiedene Ehegatte in der Türkei aufgrund des nicht abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens erbrechtliche Ansprüche geltend machen.

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„Diese Regelung ist nicht nur kaum verständlich, sondern geradezu haarsträubend“, so der nordrhein-westfälische Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) am Montag in Düsseldorf während des Sommerpressegesprächs. Entsprechend sprach sich Kutschaty sich für ein Familienrechtsabkommen mit der Türkei aus: „Die Bundesrepublik könnte in einem Familienrechtsabkommen mit der Türkei vereinbaren, dass deutsche Scheidungsbeschlüsse unmittelbare Geltung in der Türkei entfalten, ohne dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf.“

Nachlassabkommen aus 1929
Kutschaty sprach sich auch für eine Überarbeitung des deutsch-türkischen Nachlassabkommens vom 28. Mai 1929 aus. Danach gilt, dass bei Streitigkeiten um das Erbe – mit Ausnahme von Grundeigentum – türkische Gerichte zuständig sind. Das stellt Betroffene vor große Herausforderungen.

Ein Beispiel: Eine Familie mit zwei Töchtern, alle türkische Staatsangehörige lebt seit Jahrzehnten in Deutschland. Der Vater verstirbt. Die Mutter beansprucht das zum Erbe gehörende und in Deutschland befindliche Auto (deutsche Zulassung) für sich. Möchten die Kinder als weitere Erben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, müssten sie vor einem türkischen Gericht klagen. Möchte eine Tochter hingegen der Mutter die ganze Erbschaft lassen und also die Erbschaft ausschlagen müsste sie auch hierfür in die Türkei fliegen. Denn auch hierfür sind die türkischen Gerichte zuständig. Wenn dann noch Grundbesitz in Deutschland und/oder in der Türkei vorhanden ist, muss die Erbausschlagung sogar in beiden Ländern erfolgen.

Dabei liegt auch hier die Alternative für Kutschaty auf der Hand: „Die Bundesrepublik könnte mit der Türkei ein neues, zeitgemäßes Nachlassabkommen aushandeln, das den in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen die Möglichkeit bietet, für ihren Erbfall zwischen dem deutschem und türkischen Recht und damit auch dem Gerichtsstand wählen zu können. Eine solche Regelung würde uns keinen Cent kosten. Doch sie würde für Millionen von Menschen Klarheit in einen Bereich bringen, den derzeit kaum jemand durchblickt“, so der NRW-Jusitzminister. (bk)