Wahlprüfsteine Bundestagswahl 2013 (14/15)

Unabhängige Beschwerdestelle bei Diskriminierung

Welche Partei soll bei den Bundestagswahlen 2013 Ihre Stimme bekommen? Der Verband binationaler Ehen und Partnerschaften hat die Parteien nach ihrer Ausländer- und Integrationspolitik befragt und MiGAZIN bringt die Antworten. Heute: Diskriminierungsschutz

Wie stehen Sie zu einer Erweiterung des Diskriminierungsschutzes auf öffentlich-rechtliches Handeln (z.B. Bildungsinstitutionen, Jobcenter, Polizei, Justiz- und Gesundheitsbereich)? Wie ist Ihre Haltung zur Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle und wie stehen Sie zu der Forderung der vollen Umkehr der Beweislast für Klägerinnen und Kläger?

CDU/CSU
Gemäß § 24 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) gelten in Beschäftigungs-verhältnissen die Vorschriften des AGG auch für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Für weiteres öffentlich-rechtliches Handeln gegenüber dem Bürger gilt für alle staatlichen Stellen bereits der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz, der nach Artikel 1 Absatz 3 GG auch die vollziehende Staatsgewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindet.

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Das AGG schreibt in § 13 die Errichtung von Beschwerdestellen nach AGG für Betriebe vor. Diese Beschwerdestellen bzw. Beauftragten arbeiten mit derselben Unabhängigkeit wie z.B. Betriebsräte. Darüber hinaus garantiert § 26 AGG der Anti- diskriminierungsstelle des Bundes, die jeder von Diskriminierung Betroffene anrufen kann, dass sie in ihre Arbeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet ist. Einen darüber hinausgehenden Bedarf sehen wir derzeit nicht.

Mit § 22 AGG ist eine erhebliche Beweiserleichterung für den von Diskriminierung Betroffenen bereits in das AGG aufgenommen geworden. Wenn im Streitfall der von Diskriminierung Betroffene Indizien vorbringt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die Gegenpartei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Damit ist die Rechtsposition von Betroffenen entscheidend gestärkt worden. Eine hierüber hin-ausgehende, volle Umkehr der Beweislast, wonach Diskriminierung stets bis zum positiven Beweis des Gegenteils einfach in einem Rechtsstreit behauptet werden kann, ist bereits aus Grundrechtsgründen fragwürdig. Da sich die bestehenden Beweisregeln bewährt haben, besteht auch kein Grund für die Einführung einer Beweislastumkehr.

SPD
Für uns ist der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus eine gesamtgesellschaftliche Daueraufgabe – des Bundes, der Länder, der Kommunen wie der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft.

Wir werden beim Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus notwendige Anschlussförderungen sichern und gemeinsam mit der Zivilgesellschaft im Rahmen eines abgestimmten Aktionsplans ein neues Förderkonzept erarbeiten und umsetzen. Ziel ist es dabei, die Kurzatmigkeit der Hilfen zu beenden und stattdessen Projekte, Initiativen sowie Strukturen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage unbürokratisch, langfristig und auskömmlich zu fördern. Auf Bundesebene wollen wir eineunabhängige Monitoringstelle einrichten, die die zivilgesellschaftlichen Aufklärungs- und Präventionsprojekte bündelt und den Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus, sowie die Opferbetreuung aktiv begleitet.

Erweiterung des Diskriminierungsschutzes auf öffentlich-rechtliches Handeln Nach Artikel 3 unseres Grundgesetzes gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für das Handeln des Staates. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für Bürger untereinander, zum Beispiel im Arbeitsleben.

Errichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle Mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes existiert bereits seit 2006 eine unabhängige Anlaufstelle für Menschen, die der Ansicht sind, aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein.

Darüber hinaus setzen wir uns auf Bundesebene für eine unabhängige Monitoringstelle ein, die die zivilgesellschaftlichen Aufklärungs- und Präventionsprojekte bündelt und den Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus, sowie die Opferbetreuung aktiv begleitet.

Zur Beweislastumkehr: Bereits nach geltendem Recht weicht § 22AGG insofern von den allgemeinen Beweislastregelungen ab, als es genügt, dass der Anspruchsteller „Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen“. Eine darüber hinausgehende Umkehrung der Beweislast bedarf allerdings einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere um ein gewisses Missbrauchspotenzial („AGG-Hopper“) auszuschließen.

Die Grünen
Um Diskriminierungsverbote auf alle Formen des staatlichen Handelns auszuweiten, befürworten Bündnis 90/Die Grünen die entsprechende Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG. Dazu hat die grüne Bundestagsfraktion beispielsweise einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes eingebracht, wonach der besondere Gleichheitsgrundsatz um das Merkmal „sexuelle Identität“ ergänzt werden sollte. Darüber hinaus: Die „Waffengleichheit“ im Antidiskriminierungsrecht ist für uns als Bürgerrechtspartei von großer Bedeutung. Daher sprechen wir uns für eine klare Beweislastverschiebung zugunsten der benachteiligten Personen, die unmissverständlich im Gesetz formuliert werden sollte.

Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2013: Die Antwort welcher Partei überzeugt Sie am meisten?
    Die Linke (40%)
    Die Grünen (21%)
    SPD (18%)
    CDU/CSU (16%)
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    FDP
    Öffentlich-rechtliches Handeln unterliegt von jeher dem Grundgesetz. Der Staat und seine Einrichtungen (der Gesetzgeber, die Justiz und die gesamte Verwaltung) muss per se sein Verhalten an den Grundrechten, insbesondere auch an Art. 3 GG ausrichten und darf nicht willkürlich handeln. Verwaltung und Justiz sind bereits an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und dürfen nicht diskriminieren.

    Mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) existiert bereits eine weitgehend unabhängige Beschwerdestelle auf der Ebene des Bundes. Das AGG legt in §§ 26 ff. AGG fest, dass die ADS ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt. Um politische Einflüsse so gering wie möglich zu halten, ist die Leitung der ADS in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die ADS unterstützt auf unabhängige Weise Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestags berührt ist. Auch bei den Tätigkeiten Öffentlichkeitsarbeit und Forschung ist die Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben.

    Neben der ADS gibt es verschiedenste Beratungsstellen auf kommunaler und regionaler Ebene, die ebenfalls weitgehend unabhängig beraten. Darüber hinaus wird arbeitet die ADS daran, dass das Netz der Beratungsstellen weiter ausgebaut wird.

    § 22 AGG sieht eine Beweislastumkehr wie folgt vor: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Für den Kläger reicht es also zunächst aus, Anhaltspunkte vorzutragen, die auf eine Ungleichbehandlung hinweisen. Die andere Partei trägt dann die volle Beweislast dafür, dass keine Ungleichbehandlung vorgelegen hat bzw. dass diese ausnahmsweise gerechtfertigt war. Wir halten die geltende Regelung für ausreichend und erforderlich.

    Die Linke
    DIE LINKE spricht sich für die Erweiterung des Diskriminierungsschutzes auf jegliches öffentlich-rechtliches und privates Handeln aus. Da Menschen in verschiedenen Situationen, z.B. als ArbeitnehmerIn oder StudentIn, als LeistungsempfängerIn oder als BürgerIn im Umgang mit staatlichen Einrichtungen von Diskriminierung betroffen sind, muss der Kampf gegen Diskriminierung als Querschnittsaufgabe betrachtet und umgesetzt werden. In allen Bereichen sind daher Missstände zu analysieren und effektive Instrumente zur Gegensteuerung einzusetzen. Dazu gehören neben einer besseren Antidiskriminierungsgesetzgebung, die Verpflichtung zu Quoten in öffentlichen Institutionen und der Privatwirtschaft ebenso wie die Veränderung von Lehrplänen in Schulen, Berufsschulen und Universitäten sowie die Schulung aller Berufsgruppen und die Einrichtung von Antidiskriminierungsinstanzen in öffentlichen und privaten Betrieben bzw. Institutionen. Auch ArbeitnehmerInnen von Kirchen sowie ihren caritativen und erzieherischen Einrichtungen sind umfassend in den Schutz des AGG einzubeziehen, allenfalls im unmittelbaren Verkündungsbereich sind Ausnahmen zulässig. DIE LINKE fordert schon lange eine unabhängige Beschwerdestelle, in der auch Verbände aus der Zivilgesellschaft und Betroffenengruppen partizipieren und die nicht wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei einem Ministerium angesiedelt ist. Die Frage der Alltagstauglichkeit des Antidiskriminierungsgesetzes beantwortet sich maßgeblich nach der gerichtlichen Durchsetzbarkeit. Die Beweiserleichterung im AGG hat sich als unzureichend erwiesen. Denn da es sich bei den darzulegenden Tatsachen um solche aus der Sphäre der diskriminierenden Person handelt, ist meist allein diese fähig, die Nichtdiskriminierung gegebenenfalls nachzuweisen. Die volle Umkehr der Beweislast ist deshalb gerechtfertigt, weil die Tatbestandsmerkmale der Diskriminierung für den Betroffenen schwer zu erkennen und nachzuweisen sind, da sie nur Gegenstand eines möglicherweise nach außen hin nicht erkennbaren Entscheidungsfindungsprozesses des Diskriminierenden sein können. Die Bundestagsfraktion DIE LINKE. hat den Bundestag durch verschiedene Initiativen mit den Forderungen nach einer unabhängigen Beschwerdestelle und der Beweislastumkehr im AGG befasst (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/2034, 16/9637) und wird diese Ziele auch weiterhin mit Nachdruck verfolgen.