Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

EU-Kommission leitet Verfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Grund sind die umstrittenen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug. Damit könnte der 2007 von der Großen Koalition verursachte Skandal beendet werden.

Von Freitag, 12.07.2013, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 18.07.2013, 2:21 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Die umstrittenen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug könnten bald der Vergangenheit angehören. Grund ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das geht aus einer aktuellen Antwort der Bundesregierung (liegt dem MiGAZIN vor) auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.

Die geltende Gesetzeslage sieht vor, dass ausländische Ehegatten einen Sprachtest im Herkunftsland bestehen müssen, ehe sie zu ihrer Frau oder zu ihrem Mann in Deutschland einreisen dürfen. Kurios dabei ist: Diesen Sprachtest müssen nur Frauen und Männer von Nicht-EU-Ausländern und Deutschen Staatsbürgern machen, nicht jedoch von EU-Bürgern oder von US-Amerikanern oder von Japanern. Im Klartext bedeutet das: Der Deutsche wird im eigenen Land schlechtergestellt, als ein Spanier oder Bulgare.

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Kuriositäten
Die Liste der Kuriositäten ist lang. So ist es der Bundesregierung beispielsweise egal, ob ein Sprachtest im Einzelfall zumutbar ist oder ob im Herkunftsland Sprachkurse überhaupt angeboten werden. In solchen Fällen meint die Bundesregierung, könnten sich die Betroffenen Deutsch im Selbststudium beibringen. Das gelte selbst dann, wenn der ausländische Ehepartner weder Lesen noch Schreiben könne und der Spracherwerb viele Jahre dauert. Notfalls könne die Ehe auch im Ausland geführt werden.

Dieser Strenge schob zuletzt das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vor. Im September 2012 entschieden die Leipziger Richter, dass von einem Deutschen nicht verlangt werden darf, die Ehe im Ausland zu führen. Außerdem muss das Visum für den Ehegattennachzug spätestens nach einem Jahr erteilt werden – unabhängig von den Sprachkenntnissen. Die Richter entschieden auch: Ist absehbar, dass der Spracherwerb nicht innerhalb eines Jahres möglich ist, ist ein Visum sofort zu erteilen.

Geheimniskrämerei
Ein Passus, die der Bundesregierung nicht gefällt. Schon Monate zuvor hatte die Bundesregierung auf Anfragen mehrmals versichert, die Auslandsvertretungen seien per Runderlass über die Rechtsprechung „umfassend“ informiert worden. Den Runderlass selbst wollte die Bundesregierung aber nicht herausgeben, stufte ihn sogar als Verschlusssache ein.

Erst mehrere Interventionen und Monate später erfuhr die Öffentlichkeit den Grund für die Geheimniskrämerei. Entgegen den Bekundungen fehlte im Erlass ein wichtiger Teil des Urteils. Nämlich, dass im Einzelfall die Jahresfrist nicht abgewartet werden darf. Im Gegenteil: Das Auswärtige Amt hatte durch optische Hervorhebungen einzelner Textteile den Visastellen sogar eine strenge Zumutbarkeitsprüfung nahegelegt.

Trickreich
Wie trickreich die Bundesregierung agiert, hatte sie zuvor schon mehrmals unter Beweis gestellt. Bei laufenden Gerichtsverfahren beispielsweise wurden Visa im Last-Minute-Verfahren und ohne Sprachnachweise erteilt, wenn abzusehen war, dass der nachzugswillige Ehegatte den Prozess gewinnen würde. So wurden Urteile verhindert, auf die sich andere Betroffene hätten berufen können – auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Beim nunmehr eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wird das nicht passieren. Die Position und rechtlichen Argumente der EU-Kommission sprechen klar gegen die Bundesregierung. Das machte sie bereits im Mai 2011 in ihrer Stellungnahmen deutlich, dem das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile gefolgt ist. Auch Rechtsexperten gehen davon aus, dass die deutsche Regelung gekippt wird. Das Gesetz sei mit den Vorgaben der EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie und der EU-Grundrechte-Charta unvereinbar.

Endlich!
Entsprechend groß ist die Freude bei der integrationspolitischen Sprecherin der Linkfraktion, Sevim Dağdelen, über das Vertragsverletzungsverfahren: „Viele zwangsweise voneinander getrennte Paare können nun hoffen, dass die gesetzlichen Schikanen bald ein Ende haben werden.“ Es sei sehr zu begrüßen, dass „die anhaltende Verletzung von EU-Recht beim Ehegattennachzug durch die Bundesregierung endlich Konsequenzen“ habe. Damit „könnte der 2007 von der Großen Koalition verursachte Skandal beendet werden, das Zusammenleben von Ehe- und Lebenspartnern zu erschweren oder gar zu verhindern“, so die Linkspolitikerin.

Wie schwer der Spracherwerb im Ausland ist, zeigen aktuelle Zahlen: Ein Drittel der nachzugswilligen Eheleute fällt beim Deutschtest durch. 2012 waren das 34 Prozent, in der Türkei 37. In Ländern wie Bangladesch und Kosovo liegt die Misserfolgsquote sogar deutlich über 50 Prozent. Nur 22 Prozent, also nur jeder Fünfte, hatte Zugang zu einem Sprachkurs der Goethe-Institute, auf die von Regierungsseite immer wieder verwiesen wird. In der Türkei gar nur 10 Prozent. Kurz: Von den rund 22.000 Ehegatten, die 2012 an einem Sprachtest teilgenommen haben, wurde der Nachzug in etwa 10.000 Fällen verwehrt.

Kein Einlenken
„Hinter diesen Zahlen steckt das unermessliche Leid derer, die trotz aller Bemühungen an den Sprachanforderungen scheitern und von den Menschen getrennt werden, die sie lieben“, so Dağdelen weiter. Sie fordert deshalb die Bundesregierung auf, „nicht in ideologischer Borniertheit auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit absehbarem Ergebnis zu warten, sondern im Interesse der Menschen sofort zu handeln und die Sprachhürden beim Ehegattennachzug umgehend abzuschaffen.“

Ein Einlenken der Bundesregierung ist aber so gut wie ausgeschlossen. In der aktuellen Antwort teilt sie mit, sie werde „in Ihrer Stellungnahme an die Europäische Kommission an ihren bekannten Rechtspositionen festhalten“. Das überrascht nicht. Hatte doch der parlamentarische Staatssekretär Ole Schröder (CDU) bereits im Juni 2011 eingestanden, dass es sich hierbei nicht um eine juristische, sondern um eine politische Frage handelt. „Solange es rechtlich möglich ist, einen solchen Sprachnachweis zu verlangen, werden wir das auch tun“, hatte er in einer Fragerunde im Plenum des Bundestages offen zugegeben.

Politische Frage

Dass die Bundesregierung diese Begründung auch vor der EU-Kommission vorträgt, darf allerdings bezweifelt werden. Es gilt als ausgeschlossen, dass die EU-Kommission es hinnimmt, dass Grundrechte und rechtsstaatliche Grundsätze zugunsten nationaler Regierungspolitik ausgehebelt werden. Leitartikel Politik

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  1. Marie sagt:

    Praktisch alles außerhalb der OECD, das sind bestimmte Regionen und ehrlich gesagt, interessiert es mich auch nicht im Mindesten, ob die Diskriminierung mehr auf ethnischen oder mehr auf sozialen Gründen beruht. Rassismus und Sozialdarwinismus sind die Kinder des Faschismus. Und beides geht in aller regel miteinander untrennbar einher.

  2. Marie sagt:

    @Taifei

    Das BVerwG betrachtet allerdings den Sprachtest als im Einklang mit dem GG und europarechtlichen Bestimmungen befindlich.
    Der Entscheidung liegt ein interessanter Fall zugrunde, der selbst erklärt, weshalb es überhaupt zu restriktiveren Regelungen kommt:
    http://www.migazin.de/2010/03/31/sprachtest-vor.dem-ehegattennachzug-im-einklang-mit-grundgesetz-und-europarecht/

    Was das BVerwG so oder anders oder wie auch immer ganz beliebig betrachtet, wird spätestens dann keinerlei Rolle mehr spielen, wenn die Kommission und der Europäische Gerichtshof die zweifellos diskriminierenden und rechtsverletzenden Sonderregeln in der BRD für unwirksam erklären. (Die diskriminierenden Sonderregeln, die von willfährigen deutschen „ordentlichen“ Gerichten für zulässig erklärt wurden, meine ich). Dann helfen auch keine Taschenspielertricks der Genehmigung in letzter Minute, bevor es zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kommt, um ein bindendes Urteil zu verhindern und um weiterhin jedem Einzelnen die Zumutung des deutschen Gerichtsweges aufzuerlegen, der in diesem Lande eine Ehe mit einem Partner aus dem „Falschen“ Land führen will.Die Liste dessen, was die deutsche „ordentliche“ Justiz an staatlichen Rechtsverletzungen abgesegnet hat und weiterhin absegnet, ist endlos.

  3. TaiFei sagt:

    Lionel sagt: 16. Juli 2013 um 11:25
    „Das BVerwG betrachtet allerdings den Sprachtest als im Einklang mit dem GG und europarechtlichen Bestimmungen befindlich.“
    Was eindeutig eine politische Entscheidung war. In der Begründung heißt es: „Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen“ Die Integration in DE ist keine Vorraussetzung zum Führen einer Ehe. Zumindest ist mir dieser Passus um GG nicht aufgefallen. Den Beweis, dass damit Zwangsehen verhindert werden, bleibt das Gericht auch schuldig. Das ist lediglich eine Behauptung.
    Marie sagt: 17. Juli 2013 um 00:59
    „Praktisch alles außerhalb der OECD, das sind bestimmte Regionen“
    Das ist ALLES, außer der sogenannten ersten Welt. Wir reden hier von gut drei Viertel der Menschheit wenn nicht mehr.

  4. Lionel sagt:

    @TaiFei

    Das Bundesverwaltungsgericht trifft keine politischen Entscheidungen – das sagt man nicht ganz zu Unrecht über das BVerfG – sondern begründet sein Urteil mit der Intention des Gesetzgebers.
    Das ist bei der Rechts- und Gesetzesauslegung ganz normale Praxis.
    Eine Behauptung oder Annahme muss das BVerwG auch nicht beweisen – sie muss lediglich plausibel begründbar sein.
    Und wie die Lebenspraxis zeigt, ist sie es:
    http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/prozess-wegen-mordversuchs-blutiges-ende-einer-vermittelten-ehe/8505340.html
    (Hier besuchte die geschundene Ehefrau direkt nach der Trennung einen Sprachkurs)

  5. Marie sagt:

    „Marie sagt: 17. Juli 2013 um 00:59
    „Praktisch alles außerhalb der OECD, das sind bestimmte Regionen“
    Das ist ALLES, außer der sogenannten ersten Welt. Wir reden hier von gut drei Viertel der Menschheit wenn nicht mehr.“

    Das hatte ich ja gar nicht bestritten – und ich mag keine Wortklaubereien. Gerne ersetze ich deshalb „bestimmte Regionen“ durch „Regionen, in denen dreiviertel der Menschheit leben“ oder „dreiviertel der Regionen.“ , wenn Ihnen das besser gefällt und wenn es der Wahrheitsfindung dient. Ich könnte ja nun erläutern, in welchem Tenor ich das Wort bestimmte gebraucht habe, aber ehrlich gesagt, dazu ist mir meine Zeit zu schade und ich halte es für das Thema auch nicht für wesentlch. Es würde nicht das Geringste an dem Sachverhalt ändern, wenn die bestimmten Regionen, aus denen die „falschen Ehepartner“ stammen, einen mehr oder weniger großen Bereich der Erdoberfläche betreffen.

    Und @Lionel: Ihre „Lebenspraxis“ treibt sonderbare Blüten, wenn Gewalt in der Ehe von Sprachkenntnissen abhinge, gäbe es eine solche nicht in deutschen Ehen mit reinrassigen Deutschen. Die Lebenspraxis lehrt allerdings das exakte Gegenteil Es ist schon ohne Worte, wie Sie den Einzelfall einer geschundenen Ehefrau, die einen Sprachkurs machte, weil sie schlechtes deutsch sprach, dazu missbrauchen, um ihre diskriminierenden Einstellungen gegenüber sämtlichen Ehepartnern aus den Ihnen missliebigen Regionen künstlich rechtfertigen zu wollen.

    Es sollen auch schon blonde, blauäugige Frauen von ihren blonden blauäugigen deutschen Ehemännern misshandelt worden sein, habe ich gehört.- ich fordere deshalb ein Nachzugsverbot für blonde, blauäugige Frauen von blonden blauäugigen deutschen Männern.

  6. TaiFei sagt:

    Lionel sagt: 17. Juli 2013 um 17:42
    „Eine Behauptung oder Annahme muss das BVerwG auch nicht beweisen – sie muss lediglich plausibel begründbar sein.
    Genau das ist das Stichwort: plausibel. Eben das bleibt aber das BVerwG schuldig. Die Integration wird dahingehend abgesichert, dass ein der Einreise anschließender Deutsch- bzw. Integrationskurs IN DE verpflichtend ist. Zwischen Zwangsehen und Deutschkursen besteht ebenfalls keine Kausalität bzw. negative Kausalität, von Gewalt in der Ehe ganz zu schweigen. Übrigens war in Ihrem Artikel auch nicht von einer Zwangsehe die Rede.
    Marie sagt: 18. Juli 2013 um 00:25
    „Es würde nicht das Geringste an dem Sachverhalt ändern, wenn die bestimmten Regionen, aus denen die “falschen Ehepartner” stammen, einen mehr oder weniger großen Bereich der Erdoberfläche betreffen. „
    Eben das ist falsch. Es geht primär gar nicht um den falschen Ehepartner. Jeder mit genügend Kapital kann seinem Ehepartner in jeder Ecke der Welt genug Deutsch beibringen lassen um diesen Test zu bestehen. Für einen Herrn Boris Becker wäre es z.B. ein leichtes einer etwaigen zukünftigen Liebsten aus Zimbabwe (würde ja in sein Beuteschema passen ;)) auch dort genügen Deutsch beibringen zu lassen, damit sie den A1-Test besteht. Auch ein Herr Özdemir hätte garantiert keine Probleme einer möglichen Ehefrau aus Anatolien genügend Deutsch für den A1-Test beibringen zu lassen. Es geht also primär bei dieser Einschränkung nicht um falsche Region aus welchen die Ehepartner kommen, sondern um eine soziale Schranke für die, die HIER in DE leben. Genau diesen Punkt beachten Sie überhaupt nicht.

  7. Wolfgang Richter sagt:

    Ich schreibe hier unter meinen Klarnamen,mein Wohnort ist Cha-Am in Thailand.
    Meine E-Mailadresse ist.: wolfgangbee@msn.com

    Mit Schreiben an das BVerfG,BVerwG und dem OVG Berlin,habe ich diese Gerichte beschuldigt,in den Beschlüssen zum Rechtsanspruch auf das GG.Artikel 6 .: Das GG.mit dem Ermächtigungsgesetz eines Adolf H.
    auszuhebeln,Sie verglichen mit dem Richter Roland Freisler vom Volksgerichtshof.

    Nach einer derartigen Beleidigung,wie war die Reaktion?

    Nicht ein Gericht hat geantwortet noch eine Strafanzeige gestellt!

    Ma muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen,das BVerfG
    erkärt den Artikel 6 des GG.für nicht Rechtsrelevant,die Bundesregierung hat das Recht,über den Artikel 6,die § 39-41 der Aufenthaltsverordnung zu stellen!

    Sind die Richter am BVerfG nun bloß Dumm oder Borniert?
    Mit der Anwendung der §39-41 der Aufenthaltsverordnung gegenüber dem Artikel 6 des GG.,haben sie gleichzeitig den Artikel 21 Abs. 2
    der Charta der EU ausgehebelt.

    Nun etwas für deutsche Staatsbürger,die ihren Ehepartner nach Deutschland einreisen lassen.

    Jeder Deutsche fällt nun unter das Freizügigkeitsrecht 2004/38 EG.
    So hat das der EuGH am 8.3.2011 Akz.. C 34/09 entschieden.
    Die Inländerdiskriminierung von Unionsbürgern wurde aufgehoben.

    Somit kann jeder Ehepartner eines Deutschen in deutschland Einreisen,
    ohne sich von der Botschaft ein Aufenhaltsrecht in den Pass stempeln zu lassen und ohne AI Test.

    Der Ausdruck Visa ist Irreführend.
    Keine deutsche Botschaft erteilt ein „“Visa „“ zur Familienzusammenführung,sonder nur ein Aufenthaltsrecht für Deutschland.

    Bei der Botschaft muß das Antragsformular für ein Aufenthaltrecht gestellt werden.

  8. TaiFei sagt:

    Wolfgang Richter sagt: 24. Juli 2013 um 09:28
    „Jeder Deutsche fällt nun unter das Freizügigkeitsrecht 2004/38 EG.
    So hat das der EuGH am 8.3.2011 Akz.. C 34/09 entschieden.
    Die Inländerdiskriminierung von Unionsbürgern wurde aufgehoben.

    Somit kann jeder Ehepartner eines Deutschen in deutschland Einreisen,
    ohne sich von der Botschaft ein Aufenhaltsrecht in den Pass stempeln zu lassen und ohne AI Test.“

    Dem wird in der Praxis von dt. Behörden und Gerichten jedoch widersprochen. Genau da liegt ja die Problematik, bisher gab es für DE noch kein bindendes Urteil auf EU-Ebene.

  9. Saadiya sagt:

    @Wolfgang Richter
    Sie schrieben: “ Der Ausdruck Visa ist Irreführend.
    Keine deutsche Botschaft erteilt ein “”Visa “” zur Familienzusammenführung,sonder nur ein Aufenthaltsrecht für Deutschland.“

    Leider falsch. Die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften) erteilen dem nichtdeutschen Partner nach Genehmigung der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland aus dem Ort, in dem der in Deutschland ansässige Ehepartner lebt, ein „Einreise-Visa zur Familienzusammenführung nach § § 30 AufenthG“. Hier in Deutschland angekommen bekommt der zugezogene Ehepartner erst dann bei der Ausländerbehörde einen „ordentlichen Aufenthalt“. Diese widerrum ist abhängig von der Staatsbürgerschaft des Ehepartners bzw. eher dessen Aufenthaltstitel.

    http://www.auslaenderamt-kassel.de/familiennachzug.htm

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