Gerade einmal acht Jahre jung war die kleine Kübra 1, als ihr Vater (deutscher Staatsbürger) für sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragte. Seit dem sind sieben Jahre vergangen und Kübra wartet immer noch auf ihren deutschen Pass. Wie das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag 2 entschieden hat, wird so noch mindestens drei weitere Jahre auf ihren Pass warten müssen.
Angefangen hat alles mit der Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags aus Mai 2006. Die Behörde begründete die Ablehnung damit, Kübra habe ihren türkischen Pass nicht abgegeben. Das sei aber Einbürgerungsvoraussetzung. Ohne Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft könne sie nicht eingebürgert werden.
Einbürgerung nur nach Volljährigkeit
Das Problem: Das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht eine Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft nur nach der Volljährigkeit vor oder beide Erziehungsberechtigten Elternteile lassen sich gemeinsam mit den Kindern ausbürgern. Bleibt auch nur ein Elternteil türkischer Staatsbürger, wird auch das Kind nicht ausgebürgert.
Für minderjährige Kinder türkischer Eltern in Deutschland bedeutet diese Konstellation: Wird ein Elternteil, etwa wegen mangelnden Sprachkenntnissen, nicht eingebürgert, wird in der Folge auch den minderjährigen Kinder die Einbürgerung versagt.
Verwaltungsgericht gibt Kübra recht
So blieb Kübra nichts anderes übrig, als gegen den negativen Bescheid der Einbürgerungsbehörde zu klagen. Ihr Argument: Dass sie aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht entlassen wird, stehe nicht in ihrer Macht. Und auf den deutschen Pass wolle sie nicht warten, bis sie volljährig wird. Das überzeugte die Richter am Verwaltungsgericht Hannover. Sie gaben der kleinen Kübra recht und verpflichteten die Behörde, die Klägerin einzubürgern. In solchen Fällen (altersbedingte Unmöglichkeit) sehe das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Ein Warten der Klägerin bis zur Volljährigkeit sei unzumutbar.
Das sah das Land Niedersachsen anders und ging in Berufung – mit Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage der kleinen Kübra ab. Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit sei nicht generell unmöglich, und es sei für die Klägerin auch nicht unzumutbar, das Erreichen der Volljährigkeit abzuwarten.
Zehn Jahre Warten zumutbar
Mit dieser Entscheidung konnte sich wiederum Kübra nicht anfreunden und ging in Revision. Sie berief sich auf den Willen des Gesetzgebers. Die Einbürgerung von Ausländern sei vom Gesetzgeber gewollt. Es sei ein Zeichen von Integration und junge Menschen würden sogar aktiv aufgefordert, sich für den deutschen Pass zu entscheiden.
Das überzeugte die Richter des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Ein Anspruch auf Einbürgerung setze nun einmal voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe. Es gelte der Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit. Davon mache das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit überhaupt nicht vorsehe. Diese Ausnahme liege hier nicht vor, da die Türkei eine Ausbürgerung zulasse – wenn auch bei Volljährigen. Der kleinen Kübra sei es zumutbar, bis zu ihrem 18. Geburtstag zu warten. (es)