Deutschverheiratete Nicht-EU-Ausländer

Bundesregierung verlangt Deutschkenntnisse auf Hochschulniveau

Schon wieder Gesetzesverschräfung - einem aktuellen Gesetzesentwurf zufolge sollen von Nicht-EU-Ausländern, die mit einem Deutschen verheiratet sind, künftig Deutschkenntnisse auf Hochschulniveau verlangen werden. Sonst soll es keinen Daueraufenthaltstitel geben.

Mittwoch, 23.01.2013, 8:38 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 29.01.2013, 8:22 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt zur „Verbesserung der Rechte von International Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern“. Bei näherem Hinsehen erweist sich das als „Verbesserung“ betitelte Gesetz aber als ein drastische Verschlechterung für die Betroffenen.

In dem Entwurf ist unter anderem vorgesehen, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch für die Ehegatten von Deutschen von Kenntnissen der deutschen Sprache des Levels B1 abhängig zu machen. Das ist eine Steigerung von ganzen zwei Sprachstufen.

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Sprache auf Hochschulniveau
„Das Sprachniveau B1 auch für Ehegatten von Deutschen als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu verlangen, fördert die Eigenmotivation, im Anschluss an die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis weitere Integrationserfolge anzustreben und verbessert die Möglichkeiten der Betroffenen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben“, heißt es in der Gesetzesbegründung des BMI. Die bisherige Regelung biete diesen Anreiz für Ehegatten von Deutschen nicht, da diese sowohl für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als auch für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis das Niveau A1 vorweisen müssen.

Konkret geht es um diesen Satz: Die bisherige Voraussetzung, sich „auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“ zu können (Sprachniveau A1), wird durch „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ (Sprachniveau B1) ersetzt. Liegen diese nicht vor, soll „deutschverheirateten Drittstaatsangehörigen“ zukünftig der unbefristete Aufenthaltstitel verwehrt werden. Zum Vergleich: an Universitäten wird dieses Sprachniveau bei Abiturienten nach mindestens 7 Jahren Fremdsprachenunterricht in der Schule vorausgesetzt.

Strikte Ablehnung
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften lehnt die angestrebte Neuregelung strikt ab. Hiltrud Stöcker-Zafari, Bundesgeschäftsführerin des Verbandes, macht deutlich: „Die vorgesehene Änderung stellt -unter dem Vorwand ‚Integrationsbereitschaft‘ zu fördern – erneut eine gesetzliche Verschärfung dar und baut weitere Hürden für binationale Paare auf, statt grenzüberschreitende Ehen und Partnerschaften endlich als eine gesellschaftliche Realität anzuerkennen und die rechtliche Diskriminierung aufzuheben.“ (bk) Leitartikel Politik

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  1. Matthias sagt:

    Zunächst einmal ist die vermeintlich neue Regelung, schon älter, sie wirkt sich aufgrund von Übergangsfristen erst jetzt auf Deutschverheiratete aus.

    Und darüber hinaus wird dadurch nicht das Recht auf Famiienzusammenführung eingeschränkt. Die neue Regelung betrifft nur die ERteilung einer Niederlassungserlaubnis, die ohne frühestens 3 Jahre nach Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich ist.

    Mir ist nie klar gewesen, warum der Ehegatte eines Ausländers B1 nachweisen muss, der Ehegatte eines Deutschen aber nicht. Jetzt haben wir endlich die Gleichbehandlung zwischen Deutsch- und Ausländischverheirateten.

    Und dann noch von Universitätsniveau zu sprechen …. Der Text ist mehr Stimmungsmache und Propaganda als nützlich.

    Der Verweis in den Kommentaren auf den EUGH ist vollkommen deplaziert. Das Abhängigmachen des unbefristeten Aufenthaltsrechts von höheren Sprachkenntnissen ist unbestritten mit EU Recht zu vereinbaren.