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BAMF streicht Asyl-Behauptung: „Zuzug in die deutschen Sozialsysteme“

BAMF lenkt nach Kritik ein. Die Behauptung, der „weitaus größte Anteil“ früherer Asylbewerber habe „den Zuzug in die deutschen Sozialsysteme beabsichtigt“, werde aus der BAMF-Broschüre gestrichen. Vorwürfe weist der BAMF-Präsident trotzdem zurück.

Mittwoch, 05.12.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 11.12.2012, 6:51 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird früheren Asylbewerbern nicht mehr weiter unterstellen, sie hätten lediglich den Zuzug in die deutschen Sozialsysteme beabsichtigt. Das teilt BAMF-Präsident Manfred Schmidt in einem Schreiben (liegt dem MiGAZIN vor) an die Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Ulla Jelpke und Sevim Dağdelen mit. „Im Zuge der turnusmäßigen Aktualisierung der Broschüre […] habe ich bereits eine redaktionelle Überarbeitung der betreffenden Passage veranlasst“, so Schmidt. Die Broschüre werde noch vor Jahresende neu aufgelegt.

In einem MiGAZIN Bericht hatten sich Bundestagsabgeordnete der Grünen und der Linkspartei kritisch zu der BAMF-Broschüre geäußert. In einem offenen Brief an an den BAMF-Präsidenten Schmidt legten Jelpke und Dağdelen ihre Bedenken ausführlich dar und warfen dem BAMF eine „sprachliche Entgleisung“ vor, die „demagogisch und gefährlich“ sei. Das ehemalige Jugoslawien sei im Jahr 1992 das bedeutendste Herkunftsland von Asylsuchenden gewesen. Diese Menschen seien vor dem Bürgerkrieg geflüchtetet und nicht aus wirtschaftlichen Gründen.

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Zitat aus der BAMF-Broschüre, die im Internet nicht mehr abrufbar ist: „Das damals kontinuierlich steigende Asylbewerberaufkommen gipfelte im Jahr 1992 in über 400.000 Asylbewerbern, von denen der weitaus größte Anteil den Zuzug in die deutschen Sozialsysteme beabsichtigte.“

BMI und BAMF uneins
Diesen Vorwurf weist Schmidt in seinem Antwortschreiben zurück. Wenige Absätze später räumt er jedoch ein: „Aus der Ablehnung der überwiegenden Mehrzahl der Asylanträge von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien lässt sich nicht ableiten, dass Bürgerkriegsflüchtlingen generell wirtschaftliche Motive unterstellt wurden oder werden.“

Nur wenige Tage zuvor hatte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium (BMI), Ole Schröder (CDU), auf eine schriftliche Frage von Dağdelen zur umstrittenen Passage in der BAMF-Broschüre noch etwas anderes geschlussfolgert. Darin würden „Tatsachen“ benannt. „1992 konnte in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Asylverfahren kein Schutzbedarf festgestellt werden, bereits die Ausreise aus den Herkunftsländern erfolgte daher aus asylfremden, insbesondere wirtschaftlichen Gründen“, so Schröder.

MiGAZIN Schlagzeile befremdet
In seinem Antwortschreiben geht der BAMF-Präsident auch auf den von MiGAZIN getroffenen Vorwurf ein, das Bundesamt bediene sich durch seine Formulierung NPD-Rhetorik. Dies habe Schmidt „mit Befremden zur Kenntnis genommen“. Der BAMF-Präsident weiter: „Wer die Arbeit meiner Behörde im Asyl- ebenso wie im Integrationsbereich kennt weiß, wie sehr diese Darstellung von der Wirklichkeit abweicht.“ (bk) Leitartikel Politik

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  1. Lionel sagt:

    @ aloo masala

    Vielleicht empfinden Sie meine Anmerkungen als nicht so schulmeisterlich belehrend, wenn ich Ihnen sage, dass ich vor 20 Jahren in diversen Asyleinrichtungen tätig war, und deshalb aus eigenem Erleben berichten kann.

    Beim Asylkompromiss ging es nicht um die GFK v. 1951, sondern um die Änderung des Art. 16 GG.
    Die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der GFK ergeben wurden dadurch nicht tangiert, sie gelten seit dem Inkrafttreten der GFK unvermindert fort und wurden in geltendes nationales Recht umgesetzt.

    Noch einmal: Der Asylkompromiss sah in keiner Weise eine Modifikation oder gar einen Austritt aus der Genfer Flüchtlingskonvention vor – das ist auch nicht geschehen.

    Richtig, ein Asylantrag sagt noch nichts über die tatsächliche Gewährung von Asyl aus – das wird jedoch nur dann erteilt, wenn der Antragsteller eine politische Verfolgung glaubhaft machen kann.
    Politische Verfolgung – und nur die begründet das Recht auf Asyl – war jedoch bei einem Großteil der Antragsteller in jener Zeit nicht gegeben.

    Nur zur Einordnung: Im Zeitraum von 1950 bis 1975 stellten weniger als 300 000 Personen einen Asylantrag – da galt das alte Recht.

    Die damaligen Gegner der Änderung des Art. 16 GG behaupteten, das Grundrecht auf Asyl würde komplett abgeschafft, da Flüchtlinge Deutschland nur noch via Flugzeug und Fallschirm erreichen könne.

    Mehr als 1,2 Mio Asylbewerber seit dem 1.7. 1993 – das ist die Realität.

  2. aloo masala sagt:

    @Lionel


    Beim Asylkompromiss ging es nicht um die GFK v. 1951, sondern um die Änderung des Art. 16 GG. […] Noch einmal: Der Asylkompromiss sah in keiner Weise eine Modifikation oder gar einen Austritt aus der Genfer Flüchtlingskonvention vor – das ist auch nicht geschehen.

    Hätten Sie meinen Kommentar aufmerksam gelesen, dann hätte sich auch diese Belehrung erübrigt.

    Was ich gesagt habe ist, dass sich der Asylkompromiss an die GFK messen lassen muss.


    Richtig, ein Asylantrag sagt noch nichts über die tatsächliche Gewährung von Asyl aus – das wird jedoch nur dann erteilt, wenn der Antragsteller eine politische Verfolgung glaubhaft machen kann.

    Das ist falsch. Beispiel: Die umstrittene Drittstaatenregelung ohne Einzelfallprüfung ist weder kompatibel mit den GFK noch besitzen politisch Verfolgte ein Recht auf Asyl.

    Sie gaukeln uns hier in schönen Worten einen Schutz vor, der nur auf dem Papier existiert. Seit dem Asylkompromiss – und das sollten Sie als Experte wissen – konstruierte das Asylrecht seine eigene Welt, so wie es sie gerade brauchte.

    Es wurde auf Biegen und Brechen gelogen und gebogen. Um Flüchtlingen Schutz zu verweigern hat das Asylrecht einfach eine Liste von Ländern zusammengestellt und als sicher erklärt, auch wenn dadrunter etliche sind, die nicht sicher sind/waren. Die sicheren Staaten + Drittstaatenklausel waren das Instrument, mit der sich das Asylrecht der Flüchtlinge entledigte und dabei gleichzeitig die GFK unterlief.

    Ein ganz typisches Beispiel für die Verbiegung des Aslyrechts ist der Umgang mit den Kosovo-Albanern, den Sie hier nachlesen können:

    http://www.proasyl.de/texte/tag99/kauffman.htm

    Das Beispiel ist deswegen so bemerkenswert, weil Deutschland sich am Ende an einer „humanitären Intervention“ gegen einem „sicheren Staat“ beteiligte.

  3. Lionel sagt:

    Der Asylkompromiss steht im Einklang mit der GFK.
    Das hat das Bundesverfassungsgericht im Mai 1996 in Grundsatzurteilen zu den Regelungen des Asylkompromisses ebenfalls so gesehen.

    Das ist auch folgerichtig, denn die GFK definiert zwar den Begriff des Flüchtlings.
    Sie begründet begründet jedoch keinen direkten Anspruch auf Asyl, da die Asylgewährung im Völkerrecht als eine staatliche Handlung zur Schutzgewährung verstanden wird.

    Sprich: Es obliegt den jeweiligen Staaten, festzustellen, wer Flüchtling im Sinne der GFK ist.
    Von diesem Recht hat die BR Deutschland im Asylkompromiss Gebrauch gemacht.

    Nach Ihrer Auffassung, aloo masala, soll jeder, der hier das Wort Asyl ausspricht, ein bedingungsloses Bleiberecht erhalten.
    Nach meiner Auffassung sollen nur diejenigen politisches Asyl erhalten, die auch tatsächlich verfolgt sind.

    Ein bedingungsloses rein subjektives Recht auf Asyl würde zu einer millionenfachen unkontrollierten Zuwanderung führen – auf der Basis der Jahre von 1990 bis 1993 wären es bis jetzt 6 Mio.
    Wem die katastrophalen sozialen, politischen und ökonomischen Folgen egal sind, kann natürlich auf ein bedingungsloses Asylrecht beharren.

  4. aloo masala sagt:

    @Lionel


    Der Asylkompromiss steht im Einklang mit der GFK.
    Das hat das Bundesverfassungsgericht im Mai 1996 in Grundsatzurteilen zu den Regelungen des Asylkompromisses ebenfalls so gesehen.
    —-

    Ihre Autoritätshörigkeit gegenüber dem Bundesverfassungsgericht und dem deutschen Gesetz in Ehren aber weder das eine noch das andere ist der liebe Gott noch unfehlbar wie der Papst. Eine lebendige Demokratie ist zum Scheitern verurteilt, wenn sie nur aus hörigen Bürgern bestehen würde, die sich dem Gesetz und der Rechtsprechung kritiklos untertan machen. Die Demokratie lebt vom Streit und vom Diskurs. Es wäre also gut, wenn Sie versuchen würden, ihren Standpunkt mit Argumenten zu belegen versuchen statt auf Autoritäten zu verweisen.


    Das ist auch folgerichtig, denn die GFK definiert zwar den Begriff des Flüchtlings. Sie begründet begründet jedoch keinen direkten Anspruch auf Asyl, da die Asylgewährung im Völkerrecht als eine staatliche Handlung zur Schutzgewährung verstanden wird.

    Deutschland hat sich der GFK verpflichtet. Die GFK macht sehr klare Aussagen über den Begriff Flüchtling und Flüchtlingsschutz. Die in der GFK enthaltenen Regelungen sind für Deutschland verbindlich.

    Deutschland sah es jedoch bis 2005 nicht als notwendig an, Flüchtlingen gemäß der GFK einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Stattdessen verwies man auf die Asylerkennung, beharrte aber gleichzeitig formaljuristisch auf den Unterschied zwischen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft.

    Wie Sie es auch drehen und wenden, sie mögen zwar formaljuristisch mit dem Asylkompromiss die GFK nicht verletzen. Da aber Deutschland den Flüchtlingsstatus nicht kannte und auf das Asylrecht verwies, muss sich das Asylrecht anhand der Kriterien der GFK messen lassen.

    Wie auch immer, was unter dem Strich herauskam , war eine Politik, die versäumte seinen Verpflichtungen gegenüber der GFK nachzukommen.

    —-
    Sprich: Es obliegt den jeweiligen Staaten, festzustellen, wer Flüchtling im Sinne der GFK ist. Von diesem Recht hat die BR Deutschland im Asylkompromiss Gebrauch gemacht.
    —-

    Das ist natürlich falsch. Für Deutschland gab es keine Flüchtlingseigenschaft. Das hat man erst 2005 eingearbeitet.

    —-
    Nach Ihrer Auffassung, aloo masala, soll jeder, der hier das Wort Asyl ausspricht, ein bedingungsloses Bleiberecht erhalten. […] Ein bedingungsloses rein subjektives Recht auf Asyl würde zu einer millionenfachen unkontrollierten Zuwanderung führen
    —-

    Hier konstruieren Sie einen Sachverhalt über meine angebliche Auffassung zum Asylrecht, so wie Sie es gerade benötigen, um im nächsten Satz die bedrohlichen Konsequenzen an die Wand zu malen. Ihre Schlussfolgerung ist zwar richtig aber ihre Prämisse falsch. Damit ist Ihre Argumentation wertlos.

  5. Lionel sagt:

    @aloo masala

    Besten Dank für Ihre freundliche Information, dass weder das BVerfG noch das deutsche Gesetz der liebe Gott oder der Papst sind.
    Ich verspreche auch, mich künftig nicht mehr auf solche Autoritäten zu berufen – vielleicht wird ja noch aus mir als Hörigem (von Bürger wagt man ja in diesem Kontext nicht zu sprechen) ein passabler Demokrat.

    Zwar ist es richtig, dass das deutsche Asylrecht den formellen Flüchtlingsstatus vor 2005 nicht kannte.
    Die Verpflichtungen aus der GFK kamen jedoch materiell in den §§ 51 und 53 AuslG zur Anwendung.

    Intern wurden die Personen, denen § 51 AuslG („Abschiebeverbot“) zuerkannt wurde Konventionsflüchtlinge genannt.
    § 51 AuslG (GFK) – so stand es in den Ausweisen.

    Ihre Behauptung, den Verpflichtungen aus der GFK sei bis 2005
    nicht nachgekommen worden, ist daher falsch.
    Das zeigen auch die Anerkennungsquoten der letzten 10 Jahre nach GFK und § 51 AuslG (bis 2004) bzw. § 60 AufenthG (ab 2005) – die liegen relativ konstant bei 15 bis 16 %.

    Sollte meine Prämisse falsch sein, dass Sie nicht ein bedingungsloses Recht auf Asyl einfordern, frage ich mich, was Sie eigentlich wollen.
    Die BR Deutschland jedenfalls hat ihre Verpflichtungen aus der GFK eingehalten.

  6. aloo masala sagt:

    @Lionel

    Das entscheidende Argument, was Sie Kommentar für Kommentar ignorieren ist die Drittstaatenregelung ohne Einzelfallprüfung. Sie ist mit dem Non-Refoulement-Prinzip der GFK unvereinbar. Im Zusammenspiel mit der verlogenen Praxis des Asylrechts, unsichere Länder als sicher zu erkären, führte die Drittstaatenklausel zu einem systematischen Asylverhinderungsrecht.

  7. Lionel sagt:

    @aloo masala

    Unser Wechselspielchen entzündete sich an Ihrer Behauptung, es sei falsch, anzunehmen, dass Flüchtlinge nach dem Asylkompromiss nach der GFK erhalten haben.
    Das ist nachweislich falsch – zwar gab es bis 2005 keinen offiziellen Flüchtlingsstatus für diese Personengruppe (interne Bezeichnung: GFK- oder Konventionsflüchtlinge; „Kleines Asyl“), aber sie war dennoch durch das Abschiebungsverbot des § 51 AuslG nach GFK geschützt.

    Sie vergessen bei der Drittstaatenregelung das unscheinbare, aber so wichtige Wort „sicher“.
    Sichere Drittstaaten sind u.a.: Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien, Polen, Dänemark.

    Hat ein Flüchtling etwa Frankreich erreicht, ist er dort vor Verfolgung sicher. Das ist doch entscheident für einen politischen Flüchtling, die sichere Zufluchtsstätte, und nicht mögliche wirtschaftliche Perspektiven.

    Weshalb sollte dann die BR Deutschland diese Person übernehmen?
    Asyl ist kein Wunschkonzert.
    Die Regelung der sicheren Drittstaaten ist daher mit dem Non-Refoulement-Prinzip der GFK vereinbar.

    Welche unsicheren Drittstaaten als sicher bezeichnet wurden, müssten Sie belegen.
    Eine Einschränkung oder Erschwerung ist auch keine Verhinderung.
    Dann nämlich gäbe es kaum Asylbewerber.
    Ca. 60 000 in diesem Jahr – das kann nicht Ausdruck eines Verhinderungsgesetzes sein.

  8. aloo masala sagt:

    @Lionel


    Eine Einschränkung oder Erschwerung ist auch keine Verhinderung.

    Gut, dass Sie zugeben, dass der Asylkompromiss eine Einschränkung des Asylrechts ist. Nichts anderes sage ich auch. Das die Einschränkung eine Verhinderung nach sich zieht liegt offen auf der Hand. Denn die 92 beschlossenen Änderungen hatten nicht das Ziel den Verpflichtungen der GFK nachzukommen, sondern den Anstrom der Asylbewerber langfristig herunterzufahren. Nicht das Grundrecht war maßgeblich bei der Änderung des Asylrechts sondern innenpolitische Interessen.

    Was die Verletzung und Unterhöhlung der Grundrechte angeht, verweise ich auf die verbindlichen Regeln der UNHCR. Aufgrund dieser Regeln hatte die UNHCR wiederholt darauf hingewiesen, „dass die Frage, ob ein bestimmtes Drittland für die Zwecke der Rückstellung eines Asylsuchenden als „sicher“ anzusehen ist, nicht pauschal für alle Asylsuchenden und jede Situation beantwortet werden kann. Deshalb drängt UNHCR darauf, dass die Analyse, ob der Asylsuchende zur Prüfung seines Antrags in ein Drittland geschickt werden kann, in jedem einzelnen Fall angestellt wird, und spricht sich gegen die Verwendung von „Listen sicherer Drittländer“ aus.“ Quelle: http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_3_asylverfahren/FR_int_asyl-HCR_STC.pdf

    Folglich ist die Drittstaatenklausel ohne Einzelfallprüfung nicht kompatibel mit den Verpflichtungen gegenüber der GFK.


    Dann nämlich gäbe es kaum Asylbewerber. Ca. 60 000 in diesem Jahr – das kann nicht Ausdruck eines Verhinderungsgesetzes sein.

    Das Argument kann man auch gegen Ihre Position verwenden. Denn die Anzahl der Asylbewerber sank seit dem Asylkompromiss drastisch, was man folglich als Asylverhinderungsrecht auslegen kann.

  9. Pingback: Reicht das? – Innenminister stimmen für NPD-Verbotsantrag | MiGAZIN

  10. Lionel sagt:

    @ aloo masala

    Umgekehrt wären steigende Asylbewerberzahlen – um ihre letzten Sätze aufzugreifen – ein Beleg für ein Asylzulassungsgesetz.
    Und sie steigen – kontinuierlich seit 5 Jahren; sie haben sich ausgehend von 2007 in diesem Jahr verdreifacht.

    Der Asylkompromiss war deshalb kein „Asylverhinderungsgesetz“ – das ist eine polemische Übertreibung.
    Denn etwas verhindern bedeutet es praktisch unmöglich machen.
    Genau das aber ist nicht geschehen.

    Selbstverständlich bewirkte der Asylkompromiss eine Einschränkung.
    Die war leider notwendig, denn das alte Asylrecht – das bis dato liberalste überhaupt – führte zu einer erheblichen Verschlechterung der Lage für die tatsächlich politisch Verfolgten.
    Wegen der vielen Hunderttausende, sie sich zu Unrecht darauf beriefen und ebenfalls versorgt werden mussten.

    Der Wesenskern des politischen Asyls ist jedoch nicht angetastet worden.
    In Art. 16a Abs.1 GG heißt es weiterhin:“Politisch verfolgte genießen Asylrecht.“
    Und der Gesetzgeber hatte ausdrücklich das Ziel die Verpflichtungen aus der GFK zu erfüllen.
    Das zeigen Abs.2 und Abs.5 des Art. 16a GG: Dort wird jeweils die GFK explizit erwähnt.

    Das UNHCR hat eine Stellungnahme zur Drittstaatenregelung abgegeben – es hat Bedenken geäußert und einen verantwortungsvollen Umgang angemahnt.
    Es hat hat sie aber nicht untersagt – wie Sie es suggerieren.
    Denn das UNHCR ist weder eine Weltregierung noch ein Weltgesetzgeber.
    Das wird auch in dem 2 Jahre nach der Stellungnahme des UNHCR verabschiedeten Dublin II Abkommen deutlich: Die Drittstaatenregelung bildet hier ein wesentliches Fundament.